Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche  Bilanzfragen.

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3.  Über  die  Zwecke  der  handelsgesetzlich  geforderten  jährlichen
Schlußbilanz  besteht  keine  einheitliche  Auffassung.
a)  Der  Verfasser  hat  stets  (z.  B.  „Selbstkostenberechnung“, ­
  1908,  S.  138)  die  Auffassung  vertreten,  daß  die  jährliche ­
  Schlußbilanz  nur  Mittel  zum  Zweck  der  Ertolgsberechnung
sei x ).  Schmalenbach  hat  neuerdings  in  seinen  „Grundlagen
dynamischer  Bilanzlehre“  (2.  Auf!.,  Leipzig  1920)  in  geistvoller
Weise  diesen  Standpunkt  vertreten  und  theoretisch  fundiert.
(Vergleiche  auch  Fischer,  Über  die  Grundlagen  der  Bilanzwerte,
Leipzig  1909.)  Schon  im  ersten  Band  dieses  Buches  (S.  60)
wurde  darauf  hingewiesen,  daß  die  Buchführung  an  sich  für
„Werte“  im  sozialwirtschaftlichen  Sinne  invalent  ist,  sie  hat
es  nur  mit  Kosten  und  Kapital,  mit  Ausgaben  und  Einnahmen
zu  tun.  Man  kann  deshalb  die  schwierigen  Fragen  der  Bewertung
der  Bilanzposten  nicht  auf  die  Buchführung  aufbauen  (wie  Rehm,
I.  Auflage  und  Fischer,  Die  Bilanzwerte,  was  sie  sind  und  was
sie  nicht  sind,  Leipzig  1905).  Sie  sind  nur  unter  Berücksichtigung ­
  der  besonderen  Verhältnisse  der  Unte  nehmung  und  der
besonderen  Zeitumstände  lösbar;  die  Obergrenze  der  Wertansätze ­
  ist  im  Gesetz  gegeben.
Die  Erfolgsberechnung  kann  «)  die  Ermittelung  des  in
dem  Berechnungszeitraum  tatsächlich  verdienten  Reingewinnes
(=  neues  Kapital)  als  Maßstab  der  Wirtschaftlichkeit  unter
Ausscheidung  der  noch  nicht  verwirklichten  Gewinne  und  Verluste ­
  (Konjunktur)  oder  ß)  die  Ermittelung  des  im  Sinne  des
§  261  HGB.  verteilungsfähigen  (Rest-)  Gewinnes  unter  Berücksichtigung ­
  der  noch  nicht  verwirklichten  Konjunktur-Verluste
  zum  Ziele  haben.  Wer  die  Jahresschlußrechnung  auf
die  Berechnung  des  verdienten^  oder  verteilungsfähigen  Reingewinnes ­
  abstellt,  für  den  ist  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung

»)  Vgl.  Bericht  des  Ausschusses,  S.  23:
Der  Ausschuß  gelangt  ...  zu  dem  Standpunkte,  daß  die  Aufstellung
der  Bilanz  der  Ermittlung  des  Gewinnes,  nicht  aber  des  augenblicklichen
Wertes  des  Unternehmens  diene,  daher  den  Vermögenswert  relativ  durch
Vergleichung  der  Anschaffungskosten  mit  den  Abschreibungen,  nicht  aber
absolut  im  Rahmen  der  gegenwärtigen  Verhältnisse  ermittle,  daher  andere
Zwecke  verfolge  als  die  einer  Wertschätzung  ...  (zitiert  nach  Mrozek-Arü,
Die  Wertermittlung.  Nachtrag,  Köln  1921,  S.  50).
            
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