Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche Bilanzfragen. 
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3. Über die Zwecke der handelsgesetzlich geforderten jährlichen 
Schlußbilanz besteht keine einheitliche Auffassung. 
a) Der Verfasser hat stets (z. B. „Selbstkostenberech 
nung“, 1908, S. 138) die Auffassung vertreten, daß die jähr 
liche Schlußbilanz nur Mittel zum Zweck der Ertolgsberechnung 
sei x ). Schmalenbach hat neuerdings in seinen „Grundlagen 
dynamischer Bilanzlehre“ (2. Auf!., Leipzig 1920) in geistvoller 
Weise diesen Standpunkt vertreten und theoretisch fundiert. 
(Vergleiche auch Fischer, Über die Grundlagen der Bilanzwerte, 
Leipzig 1909.) Schon im ersten Band dieses Buches (S. 60) 
wurde darauf hingewiesen, daß die Buchführung an sich für 
„Werte“ im sozialwirtschaftlichen Sinne invalent ist, sie hat 
es nur mit Kosten und Kapital, mit Ausgaben und Einnahmen 
zu tun. Man kann deshalb die schwierigen Fragen der Bewertung 
der Bilanzposten nicht auf die Buchführung aufbauen (wie Rehm, 
I. Auflage und Fischer, Die Bilanzwerte, was sie sind und was 
sie nicht sind, Leipzig 1905). Sie sind nur unter Berücksichti 
gung der besonderen Verhältnisse der Unte nehmung und der 
besonderen Zeitumstände lösbar; die Obergrenze der Wert 
ansätze ist im Gesetz gegeben. 
Die Erfolgsberechnung kann «) die Ermittelung des in 
dem Berechnungszeitraum tatsächlich verdienten Reingewinnes 
(= neues Kapital) als Maßstab der Wirtschaftlichkeit unter 
Ausscheidung der noch nicht verwirklichten Gewinne und Ver 
luste (Konjunktur) oder ß) die Ermittelung des im Sinne des 
§ 261 HGB. verteilungsfähigen (Rest-) Gewinnes unter Be 
rücksichtigung der noch nicht verwirklichten Konjunktur- 
Verluste zum Ziele haben. Wer die Jahresschlußrechnung auf 
die Berechnung des verdienten^ oder verteilungsfähigen Rein 
gewinnes abstellt, für den ist die Gewinn- und Verlustrechnung 
») Vgl. Bericht des Ausschusses, S. 23: 
Der Ausschuß gelangt ... zu dem Standpunkte, daß die Aufstellung 
der Bilanz der Ermittlung des Gewinnes, nicht aber des augenblicklichen 
Wertes des Unternehmens diene, daher den Vermögenswert relativ durch 
Vergleichung der Anschaffungskosten mit den Abschreibungen, nicht aber 
absolut im Rahmen der gegenwärtigen Verhältnisse ermittle, daher andere 
Zwecke verfolge als die einer Wertschätzung ... (zitiert nach Mrozek-Arü, 
Die Wertermittlung. Nachtrag, Köln 1921, S. 50).
	        
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