Neuzeitliche Bilanzfragen.
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3. Über die Zwecke der handelsgesetzlich geforderten jährlichen
Schlußbilanz besteht keine einheitliche Auffassung.
a) Der Verfasser hat stets (z. B. „Selbstkostenberech
nung“, 1908, S. 138) die Auffassung vertreten, daß die jähr
liche Schlußbilanz nur Mittel zum Zweck der Ertolgsberechnung
sei x ). Schmalenbach hat neuerdings in seinen „Grundlagen
dynamischer Bilanzlehre“ (2. Auf!., Leipzig 1920) in geistvoller
Weise diesen Standpunkt vertreten und theoretisch fundiert.
(Vergleiche auch Fischer, Über die Grundlagen der Bilanzwerte,
Leipzig 1909.) Schon im ersten Band dieses Buches (S. 60)
wurde darauf hingewiesen, daß die Buchführung an sich für
„Werte“ im sozialwirtschaftlichen Sinne invalent ist, sie hat
es nur mit Kosten und Kapital, mit Ausgaben und Einnahmen
zu tun. Man kann deshalb die schwierigen Fragen der Bewertung
der Bilanzposten nicht auf die Buchführung aufbauen (wie Rehm,
I. Auflage und Fischer, Die Bilanzwerte, was sie sind und was
sie nicht sind, Leipzig 1905). Sie sind nur unter Berücksichti
gung der besonderen Verhältnisse der Unte nehmung und der
besonderen Zeitumstände lösbar; die Obergrenze der Wert
ansätze ist im Gesetz gegeben.
Die Erfolgsberechnung kann «) die Ermittelung des in
dem Berechnungszeitraum tatsächlich verdienten Reingewinnes
(= neues Kapital) als Maßstab der Wirtschaftlichkeit unter
Ausscheidung der noch nicht verwirklichten Gewinne und Ver
luste (Konjunktur) oder ß) die Ermittelung des im Sinne des
§ 261 HGB. verteilungsfähigen (Rest-) Gewinnes unter Be
rücksichtigung der noch nicht verwirklichten Konjunktur-
Verluste zum Ziele haben. Wer die Jahresschlußrechnung auf
die Berechnung des verdienten^ oder verteilungsfähigen Rein
gewinnes abstellt, für den ist die Gewinn- und Verlustrechnung
») Vgl. Bericht des Ausschusses, S. 23:
Der Ausschuß gelangt ... zu dem Standpunkte, daß die Aufstellung
der Bilanz der Ermittlung des Gewinnes, nicht aber des augenblicklichen
Wertes des Unternehmens diene, daher den Vermögenswert relativ durch
Vergleichung der Anschaffungskosten mit den Abschreibungen, nicht aber
absolut im Rahmen der gegenwärtigen Verhältnisse ermittle, daher andere
Zwecke verfolge als die einer Wertschätzung ... (zitiert nach Mrozek-Arü,
Die Wertermittlung. Nachtrag, Köln 1921, S. 50).