Abschlußtechnik. 35
Die Gesamlreserven nach Verteilung des Reingewinnes
betrugen
vom Geschättsguthaben 110,7 % 31,1 %
vom Betriebskapital 6,73 % 6,6 %
Das eigene Vermögen beträgt
vom Gesamtbetriebskapital 28,68 % 27,8 %
von den fremden Geldern 40,2 % 38,51 %
Was die Aufmachung, die Gliederung der Bilanzposten angeht,
so bieten beide Bilanzen interessante Beispiele. Die Bilanz 1911
ist als Nettobilanz veröffentlicht, schließt mit dem Gewinnrest
und ist ungesetzlich (§§ 19, 48 Genoss.-Gesetz). Die Bilanz für
1912 gliedert die Posten nach einem neuen Schema im Anschluß
an jenes für die Zwischenbilanzen der Kreditbanken und ist eine
Bruttobilanz, abschließend mit dem verteilungsfähigen Reingewinn.
Im Text wurden die Konten des Hauptbuches nach
den Ergebnissen der Inventur bzw. der monatlichen Bruttobilanz
abgeschlossen, der Reingewinn in das nächste Jahr hinübergenommen
und auf den Konten des Bilanzjahres 1912 bzw. 1913
die Gewinnverteilung nach den Beschlüssen der Genossenschafterversammlung
vorgenommen. Würde die Generalversammlung,
die über den endgültigen Inhalt der Bilanz beschließt — die
ihr vorgelegte, in der Regel bereits gedruckte Bilanz hat
nur den Charakter eines Vorschlags — von ihrem Änderungsrecht
Gebrauch machen und einzelne Bilanzposten anders
bewerten, so müßten die auf die Hauptbuchkonten vorgetragenen
Bilanzposten entsprechend geändert werden, entweder
durch einen neuen Zwischenabschluß mit Einsetzung der beschlossenen
Bewertung oder durch Verbuchung der Unterschiede
zwischen verbuchten und nunmehr beschlossenen Bilanzzahlen.
Die Eintragung der Verteilungs- bzw. Berich-Dgungsposten
müßte unter dem Tag des Generalversammlungsbeschlusses
erfolgen.
Nach einem andern Verfahren bleiben die Hauptbuchkonten
nach Fertigstellung der Vorarbeiten für die Bilanz und die Bilanzvorlage
offen; der formelle Abschluß — Einsetzung der Saldi,
Äbschlußstriche, Vortrag — erfolgt nach dem Tag der Generalversammlung
den Beschlüssen entsprechend und die Eintragung
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