Metadata: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Z u - und We g z ü g e. 
Ein- und Auswanderung. 
Namen 
der 
Ausgewanderten. 
A. Auswanderung aus Preussen. 
Alter 
in 
vollen 
Jahren. 
§ 
o 
Stand und Beruf. 
Nahrungszweig und 
Erwerbsquellen. 
Arbeits- und Dienst- 
verhältniss. 
Zahl 
der angehörigen 
Mit 
ausgewanderten 
unter 14 
Jahren 
über 14 
Jahren 
Ziel 
der 
Auswanderung. 
Land. 
Grund 
und Zweck 
der 
Auswanderung. 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
9. 
10. 
B. Einwanderung nach Preussen. 
Namen 
der 
Eingewanderten. 
Alter 
in 
vollen 
Jahren. 
2. 
3. 
Stand und Beruf. 
Nahrungszweig und 
Erwerbsquellen. 
Arbeits- und Dienst- 
verhältniss. 
4. 
Zahl 
der angehörigen 
Mit- 
Eingewanderten 
unter 14 
Jahren 
über 14 
Jahren 
7. 
Frühere 
Heimath. 
Land. 
Zweck 
der 
Niederlassung. 
io. 
Motive und Erläuterungen. 
§. 1. Zweck der Erhebung. Bei dem immer mächtiger werdenden Drange nach allgemeiner Freizügigkeit, welche durch die von Jahr zu 
Jahr zahlreicher und wohlfeiler werdenden Communicationsmittel ausserordentlich gefördert wird, nimmt die Bewegung der Bevölkerung 
durch Zu- und Wegzüge zusehends grössere Dimensionen an. Es ist aus vielen Gründen nothwendig, die Grösse dieser Be 
wegung im Auge zu behalten, wie das auch schon früher durch die Statistik der Ein- und Auswanderungen geschehen ist. In 
Zukunft sollen die Grundlagen für diese Statistik auf dem hier eingeschlagenen Wege und in dem Umfange gewonnen werden, 
welcher durch die vorstehenden Tabellen angedeutet wird. Statt der bisherigen, fernerh in nicht weiter geforderten Notizen über das 
Vermögen der Ein- und Ausgewanderten, welche ohnehin sehr mangelhaft waren, sind aber die genauen Nachweise über den Stand 
und Beruf etc. der Ein- und Ausgewanderten beizubringen, damit daraus ersehen werden könne, welche Berufsangehörme haupt 
sächlich den preussischen Staat verlassen, und welche andere ihn aufsuchen. 
§. 2. Auswanderung. Als Ausgewanderte und Weggezogene sind alle diejenigen Personen des Orts zu betrachten, welche aus dem 
selben in einen anderen Staat zogen, in dem Orte aber vor ihrem Wegzug entweder durch Geburt heimathsberechtigt, oder mit 
Grundbesitz ansässig, oder das Bürgerrecht erlangt, oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts daselbst niedergelassen 
hatten. Dienstboten, Handwerksgesellen, Arbeiter und alle die Personen, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden 
Aufenthalt in dem Ort genommen hatten, sind nicht als Ausgewanderte im Sinne dieser Aufnahme zu betrachten. 
§. 3. Einwanderung. Als Eingewanderte und Zugezogene sind alle diejenigen Personen zu betrachten, welche aus einem anderen 
Staat in den Ort zogen und sich in demselben entweder mit Grundbesitz ansässig machten, oder das Bürgerrecht daselbst erlangten, 
oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts im Orte nicderliessen. Dienstboten, Handwerksgesellen und alle die von 
ausserhalb nach Preussen Eingewanderten, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden Aufenthalt in dem Orte genommen 
haben, sind nicht mit unter den Einwanderern aufzuführen. 
§. 4. Mitein - und Mitausgewanderte. Indem in die erste Spalte der Aus- und Eingewanderten die Namen der Familienhäupter, 
resp. Haushaltungsvorstände einzutragen sind, sind deren Haushaltungsangehörige als Mitein- oder Ausgewanderte zu betrachten, 
Hinsichtlich der Feststellung der Begriffe Haushaltungsvorstand und Haushaltungsangehörige etc. sind die bei der Volkszählung 
m Anwendung kommenden Bestimmungen massgebend. Dasselbe gilt von dem Begriffe des Aufenthalts, wie auch von den Angaben 
über die Confession, den Stand und Beruf.
	        
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