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Z u - und We g z ü g e.
Ein- und Auswanderung.
Namen
der
Ausgewanderten.
A. Auswanderung aus Preussen.
Alter
in
vollen
Jahren.
§
o
Stand und Beruf.
Nahrungszweig und
Erwerbsquellen.
Arbeits- und Dienst-
verhältniss.
Zahl
der angehörigen
Mit
ausgewanderten
unter 14
Jahren
über 14
Jahren
Ziel
der
Auswanderung.
Land.
Grund
und Zweck
der
Auswanderung.
2.
3.
4.
5.
6.
9.
10.
B. Einwanderung nach Preussen.
Namen
der
Eingewanderten.
Alter
in
vollen
Jahren.
2.
3.
Stand und Beruf.
Nahrungszweig und
Erwerbsquellen.
Arbeits- und Dienst-
verhältniss.
4.
Zahl
der angehörigen
Mit-
Eingewanderten
unter 14
Jahren
über 14
Jahren
7.
Frühere
Heimath.
Land.
Zweck
der
Niederlassung.
io.
Motive und Erläuterungen.
§. 1. Zweck der Erhebung. Bei dem immer mächtiger werdenden Drange nach allgemeiner Freizügigkeit, welche durch die von Jahr zu
Jahr zahlreicher und wohlfeiler werdenden Communicationsmittel ausserordentlich gefördert wird, nimmt die Bewegung der Bevölkerung
durch Zu- und Wegzüge zusehends grössere Dimensionen an. Es ist aus vielen Gründen nothwendig, die Grösse dieser Be
wegung im Auge zu behalten, wie das auch schon früher durch die Statistik der Ein- und Auswanderungen geschehen ist. In
Zukunft sollen die Grundlagen für diese Statistik auf dem hier eingeschlagenen Wege und in dem Umfange gewonnen werden,
welcher durch die vorstehenden Tabellen angedeutet wird. Statt der bisherigen, fernerh in nicht weiter geforderten Notizen über das
Vermögen der Ein- und Ausgewanderten, welche ohnehin sehr mangelhaft waren, sind aber die genauen Nachweise über den Stand
und Beruf etc. der Ein- und Ausgewanderten beizubringen, damit daraus ersehen werden könne, welche Berufsangehörme haupt
sächlich den preussischen Staat verlassen, und welche andere ihn aufsuchen.
§. 2. Auswanderung. Als Ausgewanderte und Weggezogene sind alle diejenigen Personen des Orts zu betrachten, welche aus dem
selben in einen anderen Staat zogen, in dem Orte aber vor ihrem Wegzug entweder durch Geburt heimathsberechtigt, oder mit
Grundbesitz ansässig, oder das Bürgerrecht erlangt, oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts daselbst niedergelassen
hatten. Dienstboten, Handwerksgesellen, Arbeiter und alle die Personen, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden
Aufenthalt in dem Ort genommen hatten, sind nicht als Ausgewanderte im Sinne dieser Aufnahme zu betrachten.
§. 3. Einwanderung. Als Eingewanderte und Zugezogene sind alle diejenigen Personen zu betrachten, welche aus einem anderen
Staat in den Ort zogen und sich in demselben entweder mit Grundbesitz ansässig machten, oder das Bürgerrecht daselbst erlangten,
oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts im Orte nicderliessen. Dienstboten, Handwerksgesellen und alle die von
ausserhalb nach Preussen Eingewanderten, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden Aufenthalt in dem Orte genommen
haben, sind nicht mit unter den Einwanderern aufzuführen.
§. 4. Mitein - und Mitausgewanderte. Indem in die erste Spalte der Aus- und Eingewanderten die Namen der Familienhäupter,
resp. Haushaltungsvorstände einzutragen sind, sind deren Haushaltungsangehörige als Mitein- oder Ausgewanderte zu betrachten,
Hinsichtlich der Feststellung der Begriffe Haushaltungsvorstand und Haushaltungsangehörige etc. sind die bei der Volkszählung
m Anwendung kommenden Bestimmungen massgebend. Dasselbe gilt von dem Begriffe des Aufenthalts, wie auch von den Angaben
über die Confession, den Stand und Beruf.