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wo sie an und für sich vorhanden sein müsste.!) Es ist weiter-
hin selbstyerständlich, dass auch die Haftpflicht als solche durch
spezielle Abmachung begründet werden kann, woraus dann um-
gekehrt wieder auf die Schutzpflicht zu schliessen ist, wenn diese
nicht schon selbstverständlich oder gleichfalls vereinbart worden.?)
Haftpflicht und Schutzpflicht gehen hier eben stets Hand in Hand,3)
Wir fragen aber jetzt nur, was hierfür nach „allgemeinem “ Völkerrecht
gilt. Und zwar haben wir gesondert zu handeln vom Schutze
fremder Staaten als solcher und dem ihrer Angehörigen.
rung des Waffenhandels oder Blokadebruchs u. s. w. statuiren. Man denke
ferner an die Verträge zum Schutze litterarischer und gewerblicher Urheber-
rechte u. 8. w. »
1) Vergl. das Zusatzprotokoll zum Vertrage zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Liberia vom 31. Oktober 1867 (BGBl. S. 203), in dem der Be-
vollmächtigte der Republik erklärt, er hätte mit Rücksicht darauf, dass
diese nur ein Kriegsschiff besitze und dies immer nur an einem Orte ver-
wenden könne, im Vertrage nach dem Versprechen des „Schutzes“ deutscher
Schiffe u. s. w. insbesondere gegen Beraubung gern die Worte einge-
schaltet: „welcher in ihrer Macht liegt“. Er erkenne jedoch an, dass sich
dies von selbst verstehe, und sei mit der Erwähnung des Sachverhalts im
Protokoll zufrieden.
2) Vergl. $ 4 des berüchtigten sog. Pressgesetzes des Deutschen
Bundes vom 20. Sept. 1819 (v. Meyer und Zoepfl II S. 97): „Jeder Bundes-
staat ist für die unter seiner Überaufsicht erscheinenden . . . . . Druckschrif-
ten, insofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten ver-
letzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird. ......
verantwortlich‘. Dazu $$ 1, 5, 6.
3) Hiernach ist m. E. auch die wenig behandelte Frage zu entscheiden,
ob der Staat für die Handlungen der auf seinem Gebiete aufhältlichen Ex-
territorialen haftet, — der Gesandten, eventuell der Konsuln, der Europäer in Kon-
aulargerichtsbezirken des Orients. a. Ich bejahe es zunächst, soweit es sich um An-
griffe des Exterritorialen auf dritte Staaten handelt. Denn die Exterritoria-
lität befreit niemals soweit von der Gewalt des Aufenthaltsstaats, dass dieser
nicht berechtigt und verpflichtet wäre, den Exterritorialen an solchen An-
griffen zu hindern. (Nebenbei bemerkt auch ein Argument dafür, dass sich
die „Normen“ des Empfangsstaats auch an den KExterritorialen richten, ja
richten müssen!) Freilich soweit die Haftpflicht durch Bestrafung er-
füllt werden müsste, ist der Aufenthaltsstaat unfähig, sie selbst zu erfüllen.
Er kann deshalb vom Absendestaate verlangen (und ist dem verletzten Staate
gegenüber verpflichtet, vom Absendestaate zu verlangen), dass ihn dieser
durch eigene Bestrafung von seiner Haftpflicht befreie oder ihn in ihrer Erfüllung
unterstütze. Dass er selbst aber prinzipiell haftet, zeigt sich darin, dass er in
anderer Form Genugthuung geben muss (etwa in Entschuldigung, Entziehung
des Exequatur, „Rücksendung“ des Gesandten.) Daraus ergiebt sich nun, dass
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