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Das Völkerrecht verlangt von jedem Staate, dass er inner-
halb seines Herrschaftsbereichs den Genossen gegen Angriffe auf
seine staatliche Existenz, seinen Territorialbestand, seine Ver-
fassung einschliesslich der Regierungsform und Thronfolgeordnung,
seine Ehre beschütze. Es verlangt, von dem Gedanken aus, dass
sich die staatliche Souveränetät sichtbar verkörpert in der Per-
son des unverletzlichen Staatsoberhauptes, dass auch dieses gegen
Attentate auf Leben, Körperintegrität, Freiheit und Ehre vom
Auslande geschützt werde. Es fordert endlich den Schutz der
Personen, die den Staat als Organe des diplomatischen Verkehrs
in fremdem Staatsgebiete repräsentiren. Jeder Staat ist ver-
pflichtet, die seiner Machtsphäre unterworfenen Individuen von
Verletzungen dieser Personen und Güter abzuhalten. Hierzu fritt
aoch der Anspruch des Kriegführenden, gegen gewisse Akte im
neutralen Staatsgebiete gesichert zu werden, die eine Begünstigung
zeines Feindes und damit einen Angriff auf seine Kriegsmacht
zu bedeuten haben. Welche Akte das sind, ist freilich in Theorie
wie Praxis keineswegs unbestritten, obschon mehr und mehr der
Satz zur Anerkennung zu kommen scheint, die Hinderungspflicht
des Neutralen beschränke sich auf solche Handlungen, die das
festländisehe neutrale Gebiet einschliesslich der Eigengewässer
es in doppelter Hinsicht unentbehrlich ist, wenn der Staat sich Strafrecht
und Strafgerichtsbarkeit über seine im Auslande ‚befindlichen, dort exterri-
torialen Angehörigen wegen ihrer Auslandsdelikte beilegt, z. B. in Form pünkt-
licher Konsularjurisdiktion: einmal um sie wegen der gegen Güter des Auf-
anthaltsstaats, zweitens um sie wegen der im Aufenthaltsstaate gegen dritte
Staaten begangenen Verbrechen strafen zu können. In beiden Fällen aber
macht er sich m. E. zur Pflichterfüllung gegen den Aufenthaltsstaat
fähig. — b. Wenn sich aber der Exterritoriale gegen seinen eigenen Staat
vergeht, so haftet der Aufenthaltsstaat an sich nicht auf Genugthuung trotz
seiner Schutzpflicht; denn durch die Forderung der Exterritorialität hat sich
ja der Aufenthaltsstaat des Anspruchs auf das wichtigste Genugthuungsmittel,
die Strafe, begeben; er kann deshalb auch Genugthuung in milderer Form
nicht verlangen. Eine Haftung, etwa auf Besänftigungsgeld u. dergl. würde hier
nur durch Culpa des Aufenthaltsstaats zu begründen sein. — c. Anders steht
es m. E. mit der Haftung Italiens für feindselige Handlungen des Papstes
gegen fremde Staaten, wenigstens soweit die Staaten in Frage kommen, welche
die im Garantiegesetze gewährten Freiheiten für ihn verlangt haben (s. oben
S. 292 Note 1), Denn diesen gegenüber hat der italienische Staat keinerlei
Pflicht, den Papst an irgend etwas zu hindern; darum auch keine Haftung,
Richtig Geffcken, HH. II 8. 174; Heilborn, System S. 205; v. Liszt,
Völkerrecht 8. 23. A. M. Zorn. Preuss. Jahrb. XLII S. 548,