Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Das Völkerrecht verlangt von jedem Staate, dass er inner- 
halb seines Herrschaftsbereichs den Genossen gegen Angriffe auf 
seine staatliche Existenz, seinen Territorialbestand, seine Ver- 
fassung einschliesslich der Regierungsform und Thronfolgeordnung, 
seine Ehre beschütze. Es verlangt, von dem Gedanken aus, dass 
sich die staatliche Souveränetät sichtbar verkörpert in der Per- 
son des unverletzlichen Staatsoberhauptes, dass auch dieses gegen 
Attentate auf Leben, Körperintegrität, Freiheit und Ehre vom 
Auslande geschützt werde. Es fordert endlich den Schutz der 
Personen, die den Staat als Organe des diplomatischen Verkehrs 
in fremdem Staatsgebiete repräsentiren. Jeder Staat ist ver- 
pflichtet, die seiner Machtsphäre unterworfenen Individuen von 
Verletzungen dieser Personen und Güter abzuhalten. Hierzu fritt 
aoch der Anspruch des Kriegführenden, gegen gewisse Akte im 
neutralen Staatsgebiete gesichert zu werden, die eine Begünstigung 
zeines Feindes und damit einen Angriff auf seine Kriegsmacht 
zu bedeuten haben. Welche Akte das sind, ist freilich in Theorie 
wie Praxis keineswegs unbestritten, obschon mehr und mehr der 
Satz zur Anerkennung zu kommen scheint, die Hinderungspflicht 
des Neutralen beschränke sich auf solche Handlungen, die das 
festländisehe neutrale Gebiet einschliesslich der Eigengewässer 
es in doppelter Hinsicht unentbehrlich ist, wenn der Staat sich Strafrecht 
und Strafgerichtsbarkeit über seine im Auslande ‚befindlichen, dort exterri- 
torialen Angehörigen wegen ihrer Auslandsdelikte beilegt, z. B. in Form pünkt- 
licher Konsularjurisdiktion: einmal um sie wegen der gegen Güter des Auf- 
anthaltsstaats, zweitens um sie wegen der im Aufenthaltsstaate gegen dritte 
Staaten begangenen Verbrechen strafen zu können. In beiden Fällen aber 
macht er sich m. E. zur Pflichterfüllung gegen den Aufenthaltsstaat 
fähig. — b. Wenn sich aber der Exterritoriale gegen seinen eigenen Staat 
vergeht, so haftet der Aufenthaltsstaat an sich nicht auf Genugthuung trotz 
seiner Schutzpflicht; denn durch die Forderung der Exterritorialität hat sich 
ja der Aufenthaltsstaat des Anspruchs auf das wichtigste Genugthuungsmittel, 
die Strafe, begeben; er kann deshalb auch Genugthuung in milderer Form 
nicht verlangen. Eine Haftung, etwa auf Besänftigungsgeld u. dergl. würde hier 
nur durch Culpa des Aufenthaltsstaats zu begründen sein. — c. Anders steht 
es m. E. mit der Haftung Italiens für feindselige Handlungen des Papstes 
gegen fremde Staaten, wenigstens soweit die Staaten in Frage kommen, welche 
die im Garantiegesetze gewährten Freiheiten für ihn verlangt haben (s. oben 
S. 292 Note 1), Denn diesen gegenüber hat der italienische Staat keinerlei 
Pflicht, den Papst an irgend etwas zu hindern; darum auch keine Haftung, 
Richtig Geffcken, HH. II 8. 174; Heilborn, System S. 205; v. Liszt, 
Völkerrecht 8. 23. A. M. Zorn. Preuss. Jahrb. XLII S. 548,
	        
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