Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

74 
Vermögenszuwachssteuergcsctz. § 3. 
y) Sparkassenbücher sind in Preußen keine reinen Jnhaberpapiere, das 
Buch ist nicht selbständiger Träger der Sparkassenforderunq, sondern nur Aus 
weispapier (Dgl. RGZ. 11 S. 241 f., 89 S. 402f., IW. 1900 S. 329,1913 S. 70). 
Deshalb ist Gläubiger des Sparkassenguthabens nicht derjenige, der der Spar 
kasse gegenüber als Darlehnsgeber zu betrachten ist (vgl. RGZ. 73 S. 221). 
Ter Sparkasse ist der Name des Gläubigers gleichgültig. Sie will mit derjenigen 
Person den Darlehnsvertrag abschließen, die ihr in Wirklichkeit das Darlehen 
gewährt (Dgl. RGZ. 43 S. 18), d. i. derjenige, der nach dem Willen des Ein 
zahlenden der wirkliche Gläubiger sein soll. Es kommt daher aus den Willen des 
Einzahlenden an, wer Gläubiger der Sparkasse wird (Dgl. OVG. ^ ^ M 
b. 26. April 1919) und daher auch, zu wessen Vermögen das Sparkassenguthaben 
gehört. 
<f) Der unter gleichzeitiger Einsetzung eines Nacherben ernannte Vorerbe 
(BGB. § 2100) ist bis zum Eintritt des Falles der Nicherbfolge Eigentümer 
des Nachlasses, nicht bloß Nießbraucher. Das ererbte Vermögen ist ihm da 
her voll anzurechnen. Der Nacherbe hat nur eine Anwartschaft auf den künftigen 
Anfall, der keineswegs immer auch zum Erwerbe durch den Nacherben führt. 
Überträgt der Borerbe einzelne Nachlaßgegenstände auf den Nacherben, so bleibt 
dadurch seine Rechtsstellung als Vorerbe unberührt. Die Übertragung hat aber 
zur Folge, daß nunmehr der Nacherbe das übertragene Vermögen nach Maß- 
gäbe der Gesetze zu versteuern hat. Es fällt dem Nacherben damit nicht nur das 
Recht auf die Nutzungen neu zu. Auch ein Erwerb von Todeswegen liegt dann 
nicht bor, bielmehr ist die Übertragung ein reines Geschäft unter Lebenden 
(pr. OVG. K VIII a 2 b. 4. Dez. 1918 und E. in St. 11 S. 362). 
Ebenso ist der Vorbermächtnisnehmer nach der Übereignung der her 
machten Sache als deren Eigentümer anzusehen; daß er in der Verfügung über 
die Substanz beschränkt ist, ändert an der rechtlichen Auffassung des Vorbermächt- 
nisnehmers als Eigentümers nichts, und es fallen hierbei etwaige Äußerungen, 
die selbst unter Zustimmung eines Regierungsbertreters bei der Kommissions 
beratung des WBG. gemacht sind, nicht ins Gewicht (Pr. OVG. in St. 17 S. 379 
und 14 S. 383). Ist nur der Nach-, nicht auch der Vorerbe letztwillig bestimmt, 
so sind Vorerben die gesetzlichen Erben (Pr. OVG. ©. V W B 91 b. 7. April 1915). 
Der Nacherbe ist unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzter Erbe und 
daher bis zum Eintritt der Bedingung gemäß § 16 wegen der Erbschaft nicht 
steuerpflichtig (pr. OVG. in St. 6 S. 380, 11 S. 364 f.; bgl. auch a. a. £>. 15 
S. 383, 16 S. 364). Die testamentarisch festgelegte Verwahrung und Verwal 
tung eines Kapitals durch einen Bankier berührt nicht die rechtliche Eigenschaft 
des Kapitals als Vermögen des eingesetzten Vorerben, und die Einsetzung eines 
Nacherben hindert den Vorerben wohl an einer eigenen letztwilligen Bestimmung 
über dieses Kapital, begründet aber auch keine rechtliche Möglichkeit eines „Ab 
zugs born Vermögen" nach §10 BSt.G. (Pr. OVG. XII a 12 b. 31. März 1904). 
Mit einer sideikommissarischen Substitution belastete Grundstücke gehören 
zum steuerbaren Vermögen des Fiduziars und sind ohne Berücksichtigung dieser 
Last nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten, da der Fiduziar resolutib 
bedingtes Eigentum besitzt (pr. OVG. in St. 5 S. 225f ). 
Mit borstehendem befindet sich §80 Abs. 1 Satz2RAO. im Einklang: „Soweit 
nichts anderes borgeschrieben ist, ist der Vorerbe und nach Aushändigung des 
Vermächtnisses der Vorbermächtnisnehmer dem Eigentümer gleich zu behandeln, 
ebenso der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder Stammgutes, eines 
Hausgutes oder eines sonstigen nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 57—59 
Einf.G. z. BGB.) gebundenen Vermögens."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.