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Vermögenszuwachssteuergcsctz. § 3.
y) Sparkassenbücher sind in Preußen keine reinen Jnhaberpapiere, das
Buch ist nicht selbständiger Träger der Sparkassenforderunq, sondern nur Aus
weispapier (Dgl. RGZ. 11 S. 241 f., 89 S. 402f., IW. 1900 S. 329,1913 S. 70).
Deshalb ist Gläubiger des Sparkassenguthabens nicht derjenige, der der Spar
kasse gegenüber als Darlehnsgeber zu betrachten ist (vgl. RGZ. 73 S. 221).
Ter Sparkasse ist der Name des Gläubigers gleichgültig. Sie will mit derjenigen
Person den Darlehnsvertrag abschließen, die ihr in Wirklichkeit das Darlehen
gewährt (Dgl. RGZ. 43 S. 18), d. i. derjenige, der nach dem Willen des Ein
zahlenden der wirkliche Gläubiger sein soll. Es kommt daher aus den Willen des
Einzahlenden an, wer Gläubiger der Sparkasse wird (Dgl. OVG. ^ ^ M
b. 26. April 1919) und daher auch, zu wessen Vermögen das Sparkassenguthaben
gehört.
<f) Der unter gleichzeitiger Einsetzung eines Nacherben ernannte Vorerbe
(BGB. § 2100) ist bis zum Eintritt des Falles der Nicherbfolge Eigentümer
des Nachlasses, nicht bloß Nießbraucher. Das ererbte Vermögen ist ihm da
her voll anzurechnen. Der Nacherbe hat nur eine Anwartschaft auf den künftigen
Anfall, der keineswegs immer auch zum Erwerbe durch den Nacherben führt.
Überträgt der Borerbe einzelne Nachlaßgegenstände auf den Nacherben, so bleibt
dadurch seine Rechtsstellung als Vorerbe unberührt. Die Übertragung hat aber
zur Folge, daß nunmehr der Nacherbe das übertragene Vermögen nach Maß-
gäbe der Gesetze zu versteuern hat. Es fällt dem Nacherben damit nicht nur das
Recht auf die Nutzungen neu zu. Auch ein Erwerb von Todeswegen liegt dann
nicht bor, bielmehr ist die Übertragung ein reines Geschäft unter Lebenden
(pr. OVG. K VIII a 2 b. 4. Dez. 1918 und E. in St. 11 S. 362).
Ebenso ist der Vorbermächtnisnehmer nach der Übereignung der her
machten Sache als deren Eigentümer anzusehen; daß er in der Verfügung über
die Substanz beschränkt ist, ändert an der rechtlichen Auffassung des Vorbermächt-
nisnehmers als Eigentümers nichts, und es fallen hierbei etwaige Äußerungen,
die selbst unter Zustimmung eines Regierungsbertreters bei der Kommissions
beratung des WBG. gemacht sind, nicht ins Gewicht (Pr. OVG. in St. 17 S. 379
und 14 S. 383). Ist nur der Nach-, nicht auch der Vorerbe letztwillig bestimmt,
so sind Vorerben die gesetzlichen Erben (Pr. OVG. ©. V W B 91 b. 7. April 1915).
Der Nacherbe ist unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzter Erbe und
daher bis zum Eintritt der Bedingung gemäß § 16 wegen der Erbschaft nicht
steuerpflichtig (pr. OVG. in St. 6 S. 380, 11 S. 364 f.; bgl. auch a. a. £>. 15
S. 383, 16 S. 364). Die testamentarisch festgelegte Verwahrung und Verwal
tung eines Kapitals durch einen Bankier berührt nicht die rechtliche Eigenschaft
des Kapitals als Vermögen des eingesetzten Vorerben, und die Einsetzung eines
Nacherben hindert den Vorerben wohl an einer eigenen letztwilligen Bestimmung
über dieses Kapital, begründet aber auch keine rechtliche Möglichkeit eines „Ab
zugs born Vermögen" nach §10 BSt.G. (Pr. OVG. XII a 12 b. 31. März 1904).
Mit einer sideikommissarischen Substitution belastete Grundstücke gehören
zum steuerbaren Vermögen des Fiduziars und sind ohne Berücksichtigung dieser
Last nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten, da der Fiduziar resolutib
bedingtes Eigentum besitzt (pr. OVG. in St. 5 S. 225f ).
Mit borstehendem befindet sich §80 Abs. 1 Satz2RAO. im Einklang: „Soweit
nichts anderes borgeschrieben ist, ist der Vorerbe und nach Aushändigung des
Vermächtnisses der Vorbermächtnisnehmer dem Eigentümer gleich zu behandeln,
ebenso der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder Stammgutes, eines
Hausgutes oder eines sonstigen nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 57—59
Einf.G. z. BGB.) gebundenen Vermögens."