Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Vermögensbegrifs des Gesetzes. § 3. 75 
t) Der Begriff des Eigentums erfordert nicht, daß sämtliche 
an sich in ihm enthaltenen Befugnisse dem Berechtigten jederzeit 
unbeschränkt zustehen. Es kann sehr wohl vorkommen, daß der Eigentümer 
in der Verfügung und Verwaltung beschränkt ist, ohne dadurch seine Rechts 
stellung als Eigentümer zu verlieren (Pr. OVG. in St. 17 S. 376). Vgl. ferner 
pr. OVG. V W B 321 v. 26. Febr. 1916, wo ausgeführt ist: 
„Der Beitragspflichtige hat seinen Vater auf Grund eines Testamentes 
beerbt, dessen beide ersten Paragraphen lauten: § 1. Zu meinem Erben ernenne 
ick meinen Sohn Richard. Ich substituiere deniselben, falls er vor mir versterben 
sollte: 1. dessen eheliche Kinder und 2. die ehelichen Kinder verstorbener ehelicher 
Kinder meines Sohnes Richard nach Stämmen. In diesem Testamente be 
zeichne ich fortan die unter 1 Bezeichneten als meine Enkel, die unter 2 Be 
zeichneten als meine Urenkel. § 2. Aus meinem Nachlaß ist ein Betrag von 
,1 000 000-, in Buchstaben Eine Million Mark, auszusondern. Diesen Betrag 
haben meine Testamentsvollstrecker zinsbar anzulegen und so lange mit Zins 
auf Zins zu verwalten, bis zuerst einer meiner Enkel das 30. Lebensjahr vollendet. 
Ist dieser Zeitpunkt eingetreten, so fällt das vorhandene Kapital einschließlich 
der aufgelaufenen Zinsen und Zinfeszinsen an meine in jenem Zeitpunkte 
lebenden Enkel und Urenkel nach Stämmen.," . .. Außerdem ist im § 2 noch 
für den Fall, daß sämtliche Enkel vor erreichtem 30. Lebensjahre sterben sollten, 
Bestimmung getroffen worden. Streitig ist lediglich die Frage, ob das in Gemäß 
heit von § 2 des Testaments ausgesonderte und von den Testamentsvollstreckern 
verwaltete Vermögen beim Pflichtigen beitragspflichtig ist oder nicht. Wie 
auch der Beitragspflichtige anerkennt, gehört das Kapital zum Nachlasse 
seines verstorbenen Vaters, da der Erwerb durch die Enkel von einer noch nicht 
eingetretenen aufschiebbaren Bedingung abhängig ist. Bei dieser Sachlage 
kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das streitige Vermögen 
im Eigentume des Beitragspflichtigen steht und daher ihm als beitragspflichtiges 
Vermögen anzurechnen ist. Denn er ist Alleinerbe seines Vaters geworden und 
hat hierdurch das Eigentum an der ganzen Erbschaft erlangt. Das Eigentum 
auch an dem im § 2 des Testaments gedachten Teile des Nachlasses ist auf ihn 
übergegangen, ohne daß es weiter einer Besitzergreifung bedurfte. Jnsbes. 
wird es nicht dadurch aufgehoben, daß die Verwaltung und Verfügung betreffs 
des in Rede stehenden Vermögens dem Pflichtigen entzogen ist, da der Begriff 
des Eigentums nicht erfordert, daß sämtliche an sich in ihm enthaltenen Befug 
nisse dem Berechtigten jederzeit unbeschränkt zustehen. 
Eine Vorschrift wie diejenige im § 5 Nr. 2 pr. Erg.St.G., daß das zu 
einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen der Erben nach Verhältnis 
ihres Erbteils anzurechnen ist, ist in dem BSt.G. nicht enthalten. Ein ungeteilter 
Nachlaß steht aber den Erben zur gesamten Hand zu, und es bildet für jeden Erben 
sein Anteil am Gesamthandsvermögen einen Bestandteil seines ihm anzurech 
nenden Vermögens (pr. OVG. in St. 17 S. 376). Erwirbt ein Miterbe das Allein 
eigentum an einem Nachlaßgrundstück auf Grund einer Vereinbarung unter den 
Erben, daß hierdurch an dem Verhältnisse der Erben untereinander nichts geändert 
werden, sondern er nur das Grundstück für seine Miterben verwalten solle, so 
handelt es sich um ein fiduziarisches (Treuhand-) Verhältnis. Es muß dann 
zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis unterschieden werden. Nach 
außen ist der Erbe Alleineigentümer des Grundstücks geworden und daher zu 
Verfügungen darüber legitimiert; im Jnnenverhältnisse dagegen ist er, abgesehen 
von seinem eigenen Erbanteile, nur Verwalter der seinen Miterben zustehenden 
Anteile geblieben. Auf dieses in Wirklichkeit unter den Miterben bestehende 
Jnnenverhältnis kommt es in steuerrechtlicher Hinsicht allein an, so daß der
	        
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