III. Der Vermögensbegrifs des Gesetzes. § 3. 75
t) Der Begriff des Eigentums erfordert nicht, daß sämtliche
an sich in ihm enthaltenen Befugnisse dem Berechtigten jederzeit
unbeschränkt zustehen. Es kann sehr wohl vorkommen, daß der Eigentümer
in der Verfügung und Verwaltung beschränkt ist, ohne dadurch seine Rechts
stellung als Eigentümer zu verlieren (Pr. OVG. in St. 17 S. 376). Vgl. ferner
pr. OVG. V W B 321 v. 26. Febr. 1916, wo ausgeführt ist:
„Der Beitragspflichtige hat seinen Vater auf Grund eines Testamentes
beerbt, dessen beide ersten Paragraphen lauten: § 1. Zu meinem Erben ernenne
ick meinen Sohn Richard. Ich substituiere deniselben, falls er vor mir versterben
sollte: 1. dessen eheliche Kinder und 2. die ehelichen Kinder verstorbener ehelicher
Kinder meines Sohnes Richard nach Stämmen. In diesem Testamente be
zeichne ich fortan die unter 1 Bezeichneten als meine Enkel, die unter 2 Be
zeichneten als meine Urenkel. § 2. Aus meinem Nachlaß ist ein Betrag von
,1 000 000-, in Buchstaben Eine Million Mark, auszusondern. Diesen Betrag
haben meine Testamentsvollstrecker zinsbar anzulegen und so lange mit Zins
auf Zins zu verwalten, bis zuerst einer meiner Enkel das 30. Lebensjahr vollendet.
Ist dieser Zeitpunkt eingetreten, so fällt das vorhandene Kapital einschließlich
der aufgelaufenen Zinsen und Zinfeszinsen an meine in jenem Zeitpunkte
lebenden Enkel und Urenkel nach Stämmen.," . .. Außerdem ist im § 2 noch
für den Fall, daß sämtliche Enkel vor erreichtem 30. Lebensjahre sterben sollten,
Bestimmung getroffen worden. Streitig ist lediglich die Frage, ob das in Gemäß
heit von § 2 des Testaments ausgesonderte und von den Testamentsvollstreckern
verwaltete Vermögen beim Pflichtigen beitragspflichtig ist oder nicht. Wie
auch der Beitragspflichtige anerkennt, gehört das Kapital zum Nachlasse
seines verstorbenen Vaters, da der Erwerb durch die Enkel von einer noch nicht
eingetretenen aufschiebbaren Bedingung abhängig ist. Bei dieser Sachlage
kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das streitige Vermögen
im Eigentume des Beitragspflichtigen steht und daher ihm als beitragspflichtiges
Vermögen anzurechnen ist. Denn er ist Alleinerbe seines Vaters geworden und
hat hierdurch das Eigentum an der ganzen Erbschaft erlangt. Das Eigentum
auch an dem im § 2 des Testaments gedachten Teile des Nachlasses ist auf ihn
übergegangen, ohne daß es weiter einer Besitzergreifung bedurfte. Jnsbes.
wird es nicht dadurch aufgehoben, daß die Verwaltung und Verfügung betreffs
des in Rede stehenden Vermögens dem Pflichtigen entzogen ist, da der Begriff
des Eigentums nicht erfordert, daß sämtliche an sich in ihm enthaltenen Befug
nisse dem Berechtigten jederzeit unbeschränkt zustehen.
Eine Vorschrift wie diejenige im § 5 Nr. 2 pr. Erg.St.G., daß das zu
einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen der Erben nach Verhältnis
ihres Erbteils anzurechnen ist, ist in dem BSt.G. nicht enthalten. Ein ungeteilter
Nachlaß steht aber den Erben zur gesamten Hand zu, und es bildet für jeden Erben
sein Anteil am Gesamthandsvermögen einen Bestandteil seines ihm anzurech
nenden Vermögens (pr. OVG. in St. 17 S. 376). Erwirbt ein Miterbe das Allein
eigentum an einem Nachlaßgrundstück auf Grund einer Vereinbarung unter den
Erben, daß hierdurch an dem Verhältnisse der Erben untereinander nichts geändert
werden, sondern er nur das Grundstück für seine Miterben verwalten solle, so
handelt es sich um ein fiduziarisches (Treuhand-) Verhältnis. Es muß dann
zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis unterschieden werden. Nach
außen ist der Erbe Alleineigentümer des Grundstücks geworden und daher zu
Verfügungen darüber legitimiert; im Jnnenverhältnisse dagegen ist er, abgesehen
von seinem eigenen Erbanteile, nur Verwalter der seinen Miterben zustehenden
Anteile geblieben. Auf dieses in Wirklichkeit unter den Miterben bestehende
Jnnenverhältnis kommt es in steuerrechtlicher Hinsicht allein an, so daß der