6*
III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 83
dienen, als Bestandteile des gewerblichen Betriebsvermögens zu behandeln.
Bei Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft auf fremden Grundstücken, insbes.
durch Pächter, kann das dem Wirtschafter gehörige Betriebsvermögen nur als
solches nach § 2 Zisf. 2 BSt.G. in Betracht kommen, da das bewirtschaftete
Grundvermögen solches des Eigentümers, nicht des Wirtschafters ist.
B. Grundvermögen. Das Grundvermögen umfaßt nach § 2 Ziff. 1
BSt.G. Grundstücke nebst Zubehör und nach § 3 Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten.
a) Grundstücke. Entsprechend der allgemeinen Absicht des BSt.G., den
Begriff des steuerbaren Vermögens dem des pr. Erg.St.G. anzupassen, sind
unter Grundstücken Liegenschaften und Gebäude zu verstehen. Dement-
sprechend werden auch Gebäude, die auf einem fremden Grundstück errichtet
und nach § 95 BGB. nicht als Bestandteil des letzteren gelten, als Grundvermögen
zu behandeln sein, mährend sie bürgerlich-rechtlich nach RGZ. 55 S. 284,59 S. 19
als bewegliche Sachen gelten (vgl. BGB. v. RG.Räten Amu. 1 zu § 95),
sofern sie, wie bei Pächtern und Gewerbetreibenden, zum Betriebsvermögen
gehören (vgl. pr. OVG. 57 S. 128). Würde die Ansicht des RG. auf die BSt.
iibertragen, so wären sie, sofern sie nicht Betriebsvermögen sind, nur insoweit
zum steuerbaren Vermögen zu rechnen, als sie sich unter dem Begriffe des „son
stigen Vermögens" i. S. des § 2 Zisf. 3 und § 6 BSt.G. unterbringen ließen.
Die von einem Mieter auf dem gemieteten Grundstück errichteten Gebäude
werden regelmäßig nicht Bestandteile dieses Grundstücks (pr. OVG. 57 S. 128).
to) Bestandteile. Daß zu den „Grundstücken" i. S. des § 2 Ziff. 1 auch
alle Bestandteile gehören, ergibt sich ohne besondere Hervorhebung im Ges.
aus dem Begriffe des „Bestandteiles" und gilt für „wesentliche" wie für „un-
wesentliche" Bestandteile. „Zunächst muß eine Sache Bestandteil einer anderen
sein, ehe überhaupt die Frage gestellt und entschieden werden kann, ob sie zu
den wesentlichen Bestandteilen gehöre. Bestandteile einer Sache sind aber alle
diejenigen körperlichen Gegenstände, welche entweder von Natur eine körperliche
Einheit bilden oder durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt
verloren haben, daß sie fortan, solange die Verbindung dauert, als ein Ganzes,
als eine einheitliche Sache erscheinen. Zubehörstücke dagegen haben ihre Selb
ständigkeit als bewegliche Sachen bewahrt und stehen nur in einem ihrer Be
stimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zu einer „Hauptsache" (§ 97
BGB.). Entscheidend also für Beantwortung der Frage, ob eine Sache —
gleichviel ob wesentlicher oder nicht wesentlicher — Bestandteil einer andern
oder nur deren Zubehör sei, ist die Art der Verbindung. Um einem Gegenstände
die Eigenschaft eines Bestandteils eines größeren Ganzen zuzusprechen, genügt
mithin ein physischer oder mechanischer Zusammenhang, eine körperliche Ver
bindung, die indessen nicht so beschaffen zu sein braucht, um an und für sich die
Eigenschaft einer Sache als wesentlicher Bestandteil zu begründen. Die größere
oder geringere Festigkeit der Verbindung (§93, § 94 Abs. 1 BGB.) ist dabei
nicht entscheidend (RGZ. 63 S. 171 ff.)" (pr. OVG. VII-c 484 v. 21. Dez. 1908
und viele andere). Auch unwesentliche Bestandteile einer Sache bilden einen
Teil der Sache (pr. OVG. VII C 213 v. 22. Nov. 1909).
Über die Bestandteile verhalten sich §§93—96 BGB., welche lauten:
„§ 93. Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen ver
ändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
§ 94. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die
mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude, sowie