DO Bcrmögenszuwachssteuergesctz. § 3.
Vorräte, Vorräte an Erzeugnissen des Betriebs, fertigen Waren, Roh-
und Hilfsstoffen einschließlich der in der Bearbeitung, auf dem Trans
port, auf Niederlagen oder auswärtigen Lagern befindlichen;
2. die Vorräte an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln,
Schuldscheinen und sonstigen Wertpapieren, die aus dem Betrieb her-
rührenden Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben;
3. Gewerbeberechtigungen, Rechte auf Gebrauch oder Nutzung fremder
Grundstücke, Wege, Kanäle, Privatflüsse, Seen it. dgl. und sonstige
selbständige Rechte."
Für die Besteuerung kommt das demselben Unternehmen dienende
Betriebsvermögen als Ganzes in Betracht. Die einzelnen Gegenstände dürfen
nicht je für sich gesondert und nach Rlicksichten der Verwendung zu anderen
Zwecken bewertet werden, sondern bilden bei der Bewertung der Gesamtheit
nur Rechnungsfaktoren unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen Verwendung.
Zunächst müssen allerdings behufs Beschaffung der tatsächlichen Unterlagen
die einzelnen Bestandteile des Betriebsvermögens mindestens nach Kategorien
ermittelt und bewertet werden. Indessen bildet die Summe der Einzelwerte
nicht^ohne weiteres den maßgebenden Gesamtwert des Anlage- und Betriebs
kapitals; vielmehr ist auf Grund der Bewertungen der einzelnen Teile der
Verkaufswert der Gesamtheit als eines einheitlichen Steuerobjekts zu ermitteln
(pt. OVG. in St. 5 S. 117; 6 S. 33ff., 38, 42).
D. Kapitalvermögen.
a) 3m allgemeinen. Nach dem mit § 5 WBG. übereinstimmenden
§ 6 BSt.G. kommen als „Kapitalvermögen" i. S. des § 2 Nr. 3 „insbesondere"
die im §6 unter Nr. 1—6 aufgeführten Vermögensgegenstände in Betracht.
Das Wort „insbesondere" legt die Annahme nahe, daß die Aufzählung in Nr. 1
bis 6 keine unbedingt erschöpfende sein solle. So legen den § 6 BStG. und § 5
WBG., auch Hoffmann (Anm. 3 zu § 5 WBG.), aus dessen Feder der Entw.
des WBG. stammt, Koppe u. Barnhagen (S. 17), Rheinstrom BSt.G.
<Anm 1 zu §6), Stier-Somlo (Anm. 1 zu §6 BStG ), Jacobi im „Steuer-
Archiv" 1916 S 153, Kahnu.ObermeyersAnm. ll zu §5 WBG )aus, wenn
auch die meisten von ihnen annehmen, daß tatsächlich die Aufzählung so gut
wie erschöpfend sei. Das pr. OVG. hat in der von Jacobi a. a. O. bekämpften
E. VI W B 25 v. 11. Sept. 1915 (ebenso ° * * 3°- v. 7. Mai 1919) ausgeführt,
der Eingang des § 5 WBG. und § 6 BSt.G. berechtige allerdings zu dem Schlüsse,
daß die dann folgende Auszählung der einzelnen Gegenstände des Kapitalver-
mögens nicht erschöpfend sein solle, es könnten also vielleicht noch Bermögensgegen-
stände anderer 4lrt beitragspflichtiges Kapitalvermögen darstellen; aber aus der
Fassung der Nr. 5 gehe hervor, daß für die dort aufgeführte Art von Vermögens
gegenständen die Einschränkung getroffen sei, daß andere Vermögensgegenstände
dergleichen Art. also andere Rechte auf Renten usw., als beitragspflichtiges
Vermögennicht angerechnet werden sollen. Der letzteren Auffassung des pr. OVG.,
daß jedenfalls Gegenstände gleicher Art, wie sie in Nr. 5 ausgeführt sind, nur
dann steuerbares Kapitalvermögen bilden, wenn auf sie die Merkmale der
Nr. 5 zutreffen, ist nicht nur bezüglich dieser Nr. 5, sondern sinngemäß bezüg
lich aller Nummern des § 6 BSt.G. bzw. § 5 WBG. zuzustimmen Es fragt
sich nur, ob auch Gegenstände, welche anderer Art als die daselbst und in
§ 2 Zifs. 1, §§ 3—4 BSt.G. aufgeführt sind, als steuerbares Kapitalvermögen
in Betracht kommen können. Für die Bejahung dieser Frage spricht nicht nur
das nackte Wort „insbesondere", sondern noch mehr als der Gebrauch des Wortes
„gelten" in dem zu gleichen Zweifeln Anlaß bietenden § 4 11 Pr. Erg.St.G.