Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteucrgesctz.  §  3.

1  WBG  und  §4  1  1  pr.  Erg.St.G.  überein.  Mt  der  Bezeichnung  „selbständige ­
  Rechte»  wurden  die  „selbständigen  Gerechtigkeiten"  mit  getroffen
  sein;  letztere  sind  wohl,  um  aus  dem  Sprachgebrauch  etwa  entspringende
Zweifel  auszuschließen,  noch  besonders  erwähnt;  die  Worte  „selbständige  Rechte
und  Gerechtigkeiten  sind  als  eine  einheitliche  Gattungsbezeichnung  zu  be-"°Zen
  und  es  bedarf  keiner  Erörterung,  ob  im  einzelnen  Fall  ein  Recht  zu  den
„selbständigen  Rechten  oder  zu  den  „selbständigen  Gerechtigkeiten»  zu  zählen  ist.
m  ."Selbständig  sind  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  wenn  sie  im  Sinne  des
^Ehrs  selbständig  sind,  d  h  für  sich  einen  Verkehrswert  haben  (Pr  OVG.
V  W  B  9  b.  13  März  1915).  Vgl.  wegen  der  „unselbständigen"  Rechte  oben  C  b
.?•  Zweifel  ob  die  Nießbrauchs-  und  Nutznießungsrechte  zu  den  selbständigen
  ober  den  unselbständigen  Rechten  gehören,  können  mit  Rücksicht  auf
die  Bemerkung  auf  S.  14  Begr.  z.  WBG.  entstehen,  wo  es  heißt:  '
„Vom  Kapitalvermögen  handeln  die  §§  5—8  des  Entw.  Zu  den  im  §  5
Jcr.  1  ausgeführten  selbständigen  Rechten  und  Gerechtigkeiten  gehören  r.  B.
Verlags-  und  Patentrechte,  nicht  dagegen  die  auf  familienrechtlicher
Grundlage  beruhenden  Nutznießungsrechte  des  Ehemanns  an  betn
»ermog en  der  Kinder.  Voraussetzung  für  die  Berücksichtigung  solcher  Rechte
ist,  daß  sie  einen  m  Geld  abschätzbaren  Wert  haben  "
Mit  Rücksicht  hierauf  hat  das  pr.  OVG.  in  St.  17  S.  386  ausgesprochen
daß  d,e  auf  familienrechtlicher  Grundlage  beruhenden  Nießbrauchs-  und  Nutz^
meßungsrechte  nicht  unter  §  5  Ziff.  1  WBG.  -  und  daher  auch  nicht  unter
8  pM- 1  r  fallen,  wohl  aber  (Urt.  der  bereinigten  Steuersenate
b.  31.  Mai  1916  in  E.  m  St.  S.  17  393)  die  auf  erbrechtlicher  Grundlage  beruhenden,
  und  daß  es  baoet  auf  die  dem  Erbrecht  etwa  zugrunde  liegenden  Familienbeziehungen ­
  nicht  ankommt.
.  Auf  familienrechtlicher  und  nicht  auf  erbrechtlicher  Grundlage  beruht  auch
w  mX raU \ b l 2  überlebenden  Ehegatten  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
b F  BGB.  und  de  westfalischen  Güterrechts  des  pr  G.  b.  16.  April  I860
(pr  OVG.  m  St.  17  S.  382  u.  VI  W  B  30  b  28.  Juni  1916),  dagegen  auf
©  393)  berjem8e  "ach  Frankfurter  Statutarrecht  (pr.  OVG  in  St.  17
Hinsichtlich  der  auf  anderer  Grundlage  beruhenden  Nießbrauchsrechte  ist
6  Nr.  1  unbedenklich  zu  besahen.  In  allen  Fällen,
2rN^^^chten  auf  erbrechtlicher  Grundlage,  ist  Voraussetzung  der
§^rpfllcht,  daß  der  Gegenstand  des  Nießbrauchs  überhaupt  zu  den  seiner
^?i^^^^<?^!""^""?»""^-(^"brpflichtigen  Vermögensgegenständen
Eil” 1 !'  als  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen  i.  S.  des  §  2
{PX -  L  III  4  b.  15.  Juni  1916,  Fuisting  Erg.St.G.,
m  fl  6  109  sprach  das  pr.  OVG.  sogar  aus,  daß
„ledes  Nießbrauchsrecht,  welches  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  hat",  zum
vermögen  gehöre,  wollte  aber  damit  nach  dem  Zusammenhange
wohl  nur  aussprechen,  daß  nicht  nur  der  Nießbrauch  an  körperlichen  Sachen
sondern  auch  berjemge  an  Forderungen  zum  steuerbaren  Vermögen  gehöre'
i"  Fortbestehen  des  Nießbrauchsrechts  mit  dem  Eigentum
l  i  derselben  Hand  rechtlich  möglich,  führt  dies  gleichwohl  nicht  zu  einer  doppelten
des  Wertes  des  ersteren;  denn  bei  der  Wertermittlung  der  nießbrauchbelasteten
  Sache  kommt  der  Nießbrauch  wertmindernd  in  Ansatz  (pr.  OVG
St.Ls  141).  Entsprechendes  gilt  in  den  Fällen  des  §5,  wenn  derjenige^
M^^^^  dbrauchbelastete  Vermögensobjekt  anzurechnen  ist,  zugleich  der
ist  ^n  der  Praxis  wird  natürlich  in  solchen  Fällen  so  zu
verfahren  sein,  als  ob  der  Nießbrauch  nicht  bestände.
            
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