Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriss  des  Gesetzes.  §  3.

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die  ganze  Fassung  „kommen  insbesondere  in  Betracht".  Gleichwohl  schließt
auch  diese  Fassung  die  von  Fuisting  Erg.St.G.  Sinnt.  3  zu  §  4  vertretene,
von  mir  (Erg.St.  Sinnt.  5  zu  §  4)  in  der  letzten  Auslage  entgegen  der  früheren
angenommene  Sluslcgung  nicht  aus,  daß  das  Wort  „insbesondere"  so  viel  besagen
soll  wie  „im  besonderen",  „im  einzelnen".  Atich  weist  die  Fassung  „Es"  —
nämlich  das  int  vorhergehenden  Satze  mit  den  Worten  „das  gesamte  bewegliche
und  unbewegliche  Vermögen"  umschriebene  Slktivvermögen  —  „umfaßt"
im  §  2  BSt.G.  und  WBG.  darauf  hin,  daß  das  Gesetz  eine  erschöpfende  Aufzählung ­
  der  zu  dem  Aktivvermögen  i.  S.  des  Ges.  gehörigen  Arten  von  Gegenständen ­
  (Sachen  und  Rechten)  zu  geben  beabsichtigt;  ebenso  auch  die  für  die  Anführung
  von  Beispielen  ungewöhnlich  ausführliche  Fassung  der  einzelnen  Nummern. ­
  Wenn  es  sich  um  bloße  Beispiele  handeln  sollte,  hätte  es  näher  gelegen,
zunächst  eine  kürzer  gefaßte  Aufzählung  zu  geben  und  die  in  den  Nrn.  4  und  5
hinzugefügten  Beschränkungen  entweder  in  einen  zweiten  Abs.  des  §  6  oder
aber  in  den  §  8  aufzunehmen.  Ferner  spricht  gegen  die  Slbsicht  des  Gesetzgebers,
im  §  6  keine  unbedingt  vollständige  Slufzählung  zu  geben,  folgende  Erwägung:
Die  im  §  6  BSt.G.  unter  2—6  als  Kapitalvermögen  aufgezählten  Kategorien
entsprechen  denen  des  §  6  Pr.  Erg.St.G.  Hier  ist  aber  die  Aufzählung  nach  der
unzweideutigen  Fassung  „das  sonstige  Kapitalvermögen  umfaßt"  ohne  jedes
„insbesondere"  eine  erschöpfende,  so  daß  es  jedenfalls  nach  dem  pr.  Erg.St.G.
andere  Sitten  steuerbaren  Kapitalvermögens  als  die  a.  a.  O.  aufgeführten
nicht  gibt;  das  einzige  „insbesondere"  findet  sich  hier  im  §  4  I,  könnte  also  in
diesem  Gesetze  nur  andeuten,  daß  es  neben  den  drei  im  §  4  I  aufgeführten
großen  Gruppen  von  steuerbarem  Vermögen  —  Grundstücke  usw  (§4  I),
Anlage-  und  Betriebskapital  (Nr.  2  a.  a.  O.)  und  „sonstigem"  Kapitalvermögen
(Nr.  3  a.  a.  O.)  —  noch  unter  keine  dieser  Gruppen  fallendes  gäbe,  nicht  aber,
daß  die  Begrifssbestimmung  der  einzelnen  Gruppen  in  den  §§  6  oder  7  nicht  erschöpfend ­
  sei.  Da  sich  nun  auch  m.  W.  die  Aufzählung  im  §  7  in  der  Praxis
als  unzureichend  nicht  erwiesen  hat,  wäre  es  schwer  verständlich,  weshalb  der
Gesetzgeber,  der  sein  Gesetz  dem  pr.  Erg.St.G.  anpassen  wollte,  eine  nach  diesem
erschöpfende  Umgrenzung  des  Begriffs  „Kapitalvermögen",  die  er  noch  dazu
durch  die  im  pr.  Erg.St.G.  an  anderer  Stelle  (§4  11)  erwähnten  selbständigen
Rechte  und  Gerechtigkeiten  erweiterte,  sollte  als  nicht  unbedingt  erschöpfend
angesehen  und  behandelt  wissen  wollen.  Dagegen  kann  freilich  aus  den  Worteit
„andere  nicht  unter  §  6  fallende"  im  §8  nicht  geschlossen  werden,  daß  die
Umgrenzung  im  §  7  eine  erschöpfende  sein  müsse,  weil  der  §  8  nur  bewegliche
körperliche  Gegenstände  betrifft,  solche  aber  im  §  6  nur  in  der  einen  Nr.  4
genannt  sind,  also  durch  §  8  nicht  ausgeschlossen  wäre,  daß  außer  den  in  §  7
aufgeführten  noch  andere  nicht  körperliche  Gegenstände  zum  steuerbaren  Kapitalvermögen ­
  gehören  könnten.  Slndererseits  spricht  freilich  der  Umstand,  daß  es
in  §  2  heißt  „umfaßt",  in  §§  4  und  5  „gehört",  im  §  6  aber  „kommen  insbesondere
  in  Betracht",  dafür,  daß  der  Gesetzgeber  mit  der  Wahl  dieser  letzteren
Fassung  etwas  anderes,  Beschränkteres  hat  sagen  wollen  als  mit  dem  „umfaßt"
  und  „gehört"  in  jenen  Paragraphen.  Würde  er  den  §  6  mit  dem  §  2
Ziff.  3  verbunden  und  dann  gefaßt  haben  „das  gesamte  sonstige  Vermögen
(Kapitalvermögen),  als  welches  insbesondere  in  Betracht  kommen  usw.",  dann
würde  eine  solche  Fassung  unzweideutig  auf  den  nicht  erschöpfend  sein  wollenden
Charakter  der  Aufzählung  hinweisen
1>)  Die  einzelnen  Arten  der  zum  Kapitalvermögen  gehörigen  vermögensgegenstände. ­

«)  l.  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten  (§  6  Ziff.  1  BSt.G.).
Die  Fassung  „selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten"  stimmt  mit  der  im  §  5
            
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