III. Der Vermögensbegriss des Gesetzes. § 3.
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die ganze Fassung „kommen insbesondere in Betracht". Gleichwohl schließt
auch diese Fassung die von Fuisting Erg.St.G. Sinnt. 3 zu § 4 vertretene,
von mir (Erg.St. Sinnt. 5 zu § 4) in der letzten Auslage entgegen der früheren
angenommene Sluslcgung nicht aus, daß das Wort „insbesondere" so viel besagen
soll wie „im besonderen", „im einzelnen". Atich weist die Fassung „Es" —
nämlich das int vorhergehenden Satze mit den Worten „das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen" umschriebene Slktivvermögen — „umfaßt"
im § 2 BSt.G. und WBG. darauf hin, daß das Gesetz eine erschöpfende Auf
zählung der zu dem Aktivvermögen i. S. des Ges. gehörigen Arten von Gegen
ständen (Sachen und Rechten) zu geben beabsichtigt; ebenso auch die für die An-
führung von Beispielen ungewöhnlich ausführliche Fassung der einzelnen Num
mern. Wenn es sich um bloße Beispiele handeln sollte, hätte es näher gelegen,
zunächst eine kürzer gefaßte Aufzählung zu geben und die in den Nrn. 4 und 5
hinzugefügten Beschränkungen entweder in einen zweiten Abs. des § 6 oder
aber in den § 8 aufzunehmen. Ferner spricht gegen die Slbsicht des Gesetzgebers,
im § 6 keine unbedingt vollständige Slufzählung zu geben, folgende Erwägung:
Die im § 6 BSt.G. unter 2—6 als Kapitalvermögen aufgezählten Kategorien
entsprechen denen des § 6 Pr. Erg.St.G. Hier ist aber die Aufzählung nach der
unzweideutigen Fassung „das sonstige Kapitalvermögen umfaßt" ohne jedes
„insbesondere" eine erschöpfende, so daß es jedenfalls nach dem pr. Erg.St.G.
andere Sitten steuerbaren Kapitalvermögens als die a. a. O. aufgeführten
nicht gibt; das einzige „insbesondere" findet sich hier im § 4 I, könnte also in
diesem Gesetze nur andeuten, daß es neben den drei im § 4 I aufgeführten
großen Gruppen von steuerbarem Vermögen — Grundstücke usw (§4 I),
Anlage- und Betriebskapital (Nr. 2 a. a. O.) und „sonstigem" Kapitalvermögen
(Nr. 3 a. a. O.) — noch unter keine dieser Gruppen fallendes gäbe, nicht aber,
daß die Begrifssbestimmung der einzelnen Gruppen in den §§ 6 oder 7 nicht er
schöpfend sei. Da sich nun auch m. W. die Aufzählung im § 7 in der Praxis
als unzureichend nicht erwiesen hat, wäre es schwer verständlich, weshalb der
Gesetzgeber, der sein Gesetz dem pr. Erg.St.G. anpassen wollte, eine nach diesem
erschöpfende Umgrenzung des Begriffs „Kapitalvermögen", die er noch dazu
durch die im pr. Erg.St.G. an anderer Stelle (§4 11) erwähnten selbständigen
Rechte und Gerechtigkeiten erweiterte, sollte als nicht unbedingt erschöpfend
angesehen und behandelt wissen wollen. Dagegen kann freilich aus den Worteit
„andere nicht unter § 6 fallende" im §8 nicht geschlossen werden, daß die
Umgrenzung im § 7 eine erschöpfende sein müsse, weil der § 8 nur bewegliche
körperliche Gegenstände betrifft, solche aber im § 6 nur in der einen Nr. 4
genannt sind, also durch § 8 nicht ausgeschlossen wäre, daß außer den in § 7
aufgeführten noch andere nicht körperliche Gegenstände zum steuerbaren Kapital
vermögen gehören könnten. Slndererseits spricht freilich der Umstand, daß es
in § 2 heißt „umfaßt", in §§ 4 und 5 „gehört", im § 6 aber „kommen insbe-
sondere in Betracht", dafür, daß der Gesetzgeber mit der Wahl dieser letzteren
Fassung etwas anderes, Beschränkteres hat sagen wollen als mit dem „um-
faßt" und „gehört" in jenen Paragraphen. Würde er den § 6 mit dem § 2
Ziff. 3 verbunden und dann gefaßt haben „das gesamte sonstige Vermögen
(Kapitalvermögen), als welches insbesondere in Betracht kommen usw.", dann
würde eine solche Fassung unzweideutig auf den nicht erschöpfend sein wollenden
Charakter der Aufzählung hinweisen
1>) Die einzelnen Arten der zum Kapitalvermögen gehörigen ver
mögensgegenstände.
«) l. Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (§ 6 Ziff. 1 BSt.G.).
Die Fassung „selbständige Rechte und Gerechtigkeiten" stimmt mit der im § 5