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Bermögenszuwachssteucrgesctz. § 3.
1 WBG und §4 1 1 pr. Erg.St.G. überein. Mt der Bezeichnung „selb
ständige Rechte» wurden die „selbständigen Gerechtigkeiten" mit ge-
troffen sein; letztere sind wohl, um aus dem Sprachgebrauch etwa entspringende
Zweifel auszuschließen, noch besonders erwähnt; die Worte „selbständige Rechte
und Gerechtigkeiten sind als eine einheitliche Gattungsbezeichnung zu be-
"°Zen und es bedarf keiner Erörterung, ob im einzelnen Fall ein Recht zu den
„selbständigen Rechten oder zu den „selbständigen Gerechtigkeiten» zu zählen ist.
m ."Selbständig sind Rechte und Gerechtigkeiten, wenn sie im Sinne des
^Ehrs selbständig sind, d h für sich einen Verkehrswert haben (Pr OVG.
V W B 9 b. 13 März 1915). Vgl. wegen der „unselbständigen" Rechte oben C b
.?• Zweifel ob die Nießbrauchs- und Nutznießungsrechte zu den selb-
ständigen ober den unselbständigen Rechten gehören, können mit Rücksicht auf
die Bemerkung auf S. 14 Begr. z. WBG. entstehen, wo es heißt: '
„Vom Kapitalvermögen handeln die §§ 5—8 des Entw. Zu den im § 5
Jcr. 1 ausgeführten selbständigen Rechten und Gerechtigkeiten gehören r. B.
Verlags- und Patentrechte, nicht dagegen die auf familienrechtlicher
Grundlage beruhenden Nutznießungsrechte des Ehemanns an betn
»ermog en der Kinder. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Rechte
ist, daß sie einen m Geld abschätzbaren Wert haben "
Mit Rücksicht hierauf hat das pr. OVG. in St. 17 S. 386 ausgesprochen
daß d,e auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Nießbrauchs- und Nutz^
meßungsrechte nicht unter § 5 Ziff. 1 WBG. - und daher auch nicht unter
8 pM- 1 r fallen, wohl aber (Urt. der bereinigten Steuersenate
b. 31. Mai 1916 in E. m St. S. 17 393) die auf erbrechtlicher Grundlage beruhen-
den, und daß es baoet auf die dem Erbrecht etwa zugrunde liegenden Familien
beziehungen nicht ankommt.
. Auf familienrechtlicher und nicht auf erbrechtlicher Grundlage beruht auch
w mX raU \ b l 2 überlebenden Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
b F BGB. und de westfalischen Güterrechts des pr G. b. 16. April I860
(pr OVG. m St. 17 S. 382 u. VI W B 30 b 28. Juni 1916), dagegen auf
© 393) berjem8e "ach Frankfurter Statutarrecht (pr. OVG in St. 17
Hinsichtlich der auf anderer Grundlage beruhenden Nießbrauchsrechte ist
6 Nr. 1 unbedenklich zu besahen. In allen Fällen,
2rN^^^chten auf erbrechtlicher Grundlage, ist Voraussetzung der
§^rpfllcht, daß der Gegenstand des Nießbrauchs überhaupt zu den seiner
^?i^^^^<?^!""^""?»""^-(^"brpflichtigen Vermögensgegenständen
Eil” 1 !' als Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögen i. S. des § 2
{PX - L III 4 b. 15. Juni 1916, Fuisting Erg.St.G.,
m fl 6 109 sprach das pr. OVG. sogar aus, daß
„ledes Nießbrauchsrecht, welches einen in Geld schätzbaren Wert hat", zum
vermögen gehöre, wollte aber damit nach dem Zusammenhange
wohl nur aussprechen, daß nicht nur der Nießbrauch an körperlichen Sachen
sondern auch berjemge an Forderungen zum steuerbaren Vermögen gehöre'
i" Fortbestehen des Nießbrauchsrechts mit dem Eigentum
l i derselben Hand rechtlich möglich, führt dies gleichwohl nicht zu einer doppelten
des Wertes des ersteren; denn bei der Wertermittlung der nieß-
brauchbelasteten Sache kommt der Nießbrauch wertmindernd in Ansatz (pr. OVG
St.Ls 141). Entsprechendes gilt in den Fällen des §5, wenn derjenige^
M^^^^ dbrauchbelastete Vermögensobjekt anzurechnen ist, zugleich der
ist ^n der Praxis wird natürlich in solchen Fällen so zu
verfahren sein, als ob der Nießbrauch nicht bestände.