III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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Im übrigen kommen als „selbständige Rechte und Gerechtigkeiten" ins
besondere Rechte der oben bei C b bezeichneten Art in Betracht, sofern sie nicht
wie Erbbaurecht, Bergwerkseigentum und Kohlen- und Salzabbau-Gerechtig
keiten, an sich oder, wie die anderen dort erwähnten Rechte, infolge Erhaltens
eines Grundbuchblattes unter § 3 BSt.G. fallen. Vererblichkeit ist nicht er
forderlich; daher gehört auch das Recht des Besitzers eines sog. Tertialgutes
Hierher (Pr. OVG. in St. 6 S 97). Auch Regale und gegebenenfalls Mutungen
gehören hierher (Komm Ber z. WBG. § 5 <3. 31.)
3. „Das Urheberrecht ist nach dem RGes. betr das Urheberrecht an Werken
der Literatur u. Tonkunst v. 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) das vererbliche wie
veräußerliche Recht des Urhebers (Verfassers) eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst, darüber zu verfügen und es ausschließlich wirtschaftlich zu nutzen,
insbesondere es zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, und bei
Bühnenwerken auch, sie öffentlich aufzuführen. Es gehört demnach zu den
Vermögensrechten, und zwar sofort mit seiner Entstehung, also mit der
Vollendung des Werkes, nicht erst mit der für die Einkommensteuer allein in
Betracht kommenden Verwertung (Pr. OVG. in St. 17 S. 326 ff.; vgl. auch
RGSt. 17 S. 274).
ß) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungcn (§ 6 Nr. 2
BSt.G.) „Kapitalforderungen" sind nur G eld ford erungen und nur For
derungen auf das „Kapital", d. h. Forderungen, deren Gegenstand die
einmalige Zahlung einer bestimmten Geldsumme bildet, während die Zinsen
infolge einer fortbestehenden Verbindlichkeit periodisch bezahlt werden
müssen. Forderungen auf Zinsen oder Ansprüche auf bloße Nutzung des
Kapitals stehen daher in begrifflichem Gegensatz zu Kapitalforderungen.
Nur Zinsrülkstände aus früheren Wirtschaftsjahren können unter besonderen
Umständen den Kapitalschulden gleich erachtet werden (Pr OVG E IV a
25 v. 29. Sept. 1915; vgl. auch Pr. OVG. in St. 5 S. 365). Die Ausf.Anw.
z. Pr. Erg.St.G. besagt in letzterer Hinsicht in Art. 15 II Abs. 3: „Inwiefern
Rückstände an Zinsen, Pächten und anderen periodischen Hebungen infolge
ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft die Natur von Kapital-
forderungen (Art. 13 Nr. 1) angenommen haben und deshalb als solche anzu
setzen sind, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen. Wird
durch die vorliegenden Umstände nicht eine andere Annahme begründet, so sind
zweijährige oder noch ältere Rückstände sowie Rückstände, zu deren Zahlung
der Schuldner rechtskräftig verurteilt ist, den Kapitalforderungen gleichzustellen"
Es wird keinem Bedenken unterliegen, hiernach auch bei der BSt. und VZA.
zu verfahren. Forderungen auf ein Geldkapital aber sind, wie die Worte „jeder
Art" zeigen, in weitestem Sinne als Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen.
Von unverzinslichen befristeten Kapitalforderungen sind für die Zeit bis zur
Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen in Abzug zu bringen (§ 41 BSt.G.).
Ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Forderungen handelt, ist gleich
gültig. Grundschuldforderungen bilden ohne Rücksicht auf das Bestehen
einer persönlichen Forderung vermöge der Eintragung steuerbares Vermögen.
Denn „die Grundschuld setzt nicht wie die Hypothek das Bestehen einer Forde
rung voraus (§ 1192 BGB.); sie ist rechtsgültig entstanden, wenn Einigung der
Beteiligten und Eintragung im Grundbuch erfolgt sind. Die Einigung bedarf
keiner Form und kann sowohl vor der Eintragung wie nachträglich erfolgen;
sie liegt also auch dann vor, wenn der Gläubiger die Eintragung nachträglich
formlos annimmt (vgl. Dernburg Bürger!. Recht III 3. Ausl. S. 131 zu 3;
BGB. v. RGRäten, 2. Ausl. II S. 1139, 1143)" (pr. OVG. VI W B 10
v. 6. Okt. 1915).