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BcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § .t.
Makaebend ist auch bei verbrieften Forderungen das Forderungs recht,
nicht der Besitz der Urkunde (Pr. OBG. XII a 37 v. 20. Okt. 1898) Steuer-
bare Kapitalforderungen sind auch die Guthaben der Reichsbankbeamten
an betn zu ihren Gunsten angesammelten Tantiemefonds (pr.OVG. m
St. 6 S. 281). . ^ ^ _
Die Rechtsbeständigkeit einer bestrittenemForderung wrrd durch das nchter-
liche Urteil nicht erst begründet, sondern nur sestgestellt; die Forderung besteht
schon von dem in dem Richterspruch festgestellten Zeitpunkt ab (Pr. OVG.
E XIII a 9 v. 16. Nov. 1912). , ,,
Ist das Bestehen einer Fordermtg wegen arglistiger Täuschung sormgerecht
nach §§ 123f., 143 BGB. angefochten, dann hat die Steuerbehörde bte sachliche
Begründung der Anfechtung selbständig zu prüfen (pr. OVG. in St. 14 S. 394).
" y) Mitgliedsguthabcn bei Gesellschaften (§ 6 Z»ff. 3 BSt.G.).
Die in § 6 Ziff. 3 BSt.G. aufgeführten „Aktien oder Anterlschetne,
Kure, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantetle und
andere Gesellschaftseinlagen" können natürlich gemäß dem Vorbehalt
im Eingang des § 6 auch zum Betriebsvermögen gehören. Wie eine aus -
ländische Gesellschaft, bei der ein Steuerpslichtiger eine Einlage hat, ihrer
Art nach zu beurteilen ist, richtet sich nach ihrer ganzen rechtlichen Gestaltung.
Im einzelnen ist zu den im § 6 Zifs. 3 BSt.G. aufgeführten Gesellschafts
anteilen und Einlagen folgendes zu bemerken: „ ,..
1. Aktien und Anteilscheine. Zu den „Anteilschetnen" gehören in
erster Linie die den Aktionären vor Ausgabe der Aktien ausgestellten Anteil-
scheine (Jnterimsscheine) des § 179 Abs. 3 bzw. § 310 Absi 3 BGB aber,
wie Hoffmann (Anm. 6 b ä u § 5 WBG.) hervorhebt, auch die Relchsbank-
anteilscheine und die Anteilscheine deutscher Kolonialgesellschaften Genuß-
scheine, welche den Besitzern ausgeloster und bezahlter Aktien von der Gesell-
schaft gegeben werden und einen Anspruch auf weitere Beteiligung an der Divi
dende gewähren, begründen keine Kapitalforderungen, sondern können nur
unter § 6 Zisf. 5 fallen (vgl. pr. OVG. in St. 1 S. 148f.)-
2 Die Kommanditanteile, d. h. die Vermogenseinlagen der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind in §(>
Ziff 3 BSt.G. nicht, wie in § 7 a pr. Erg.St.G., ausdrücklich erwähnt; sie
müssen entweder zu den „Anteilscheinen" oder zu den ..Geschäftsanteilen oder
zu den „anderen Gesellschaftseinlagen" gezählt werden. Unter § 4 Ab . 2 BSt G.
fallen diese Kommanditanteile nicht, weil die persönlich haftenden Gesellschafter
nicht etwa „Mitunternehmer" des Betriebes sind (vgl. Staub HGB. Anm. 10
zu § 320); iveshalb diese Kommanditanteile im § 5 WBG. und §6 BSt.G.
bei der sonstigen Anpassung an § 7 a pr. Erg.St.G. nicht erwähnt sind, ist nicht
ersichtlich Die Aktien der Kommanditisten fallen schon unter bte „Aktien
Die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter wie der Kommanditisten
einfacher Kommanditgesellschaften sind gewerbliches Anlage- und Betriebs
kapital, da hier ja die Mitglieder beider Art als die das Gewerbe treibenden
aeltett.
3. Zu den „Suren" gehören nach der herrschenden Ansicht solche sowohl
des älteren wie des neueren Rechts (pr. ABG. v. 24. Juni 1865 §§ 101 und 228),
obgleich die des älteren Rechts Anteile an dem Bergwerk sind und für sie die
auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften des BGB. gelten, soweit nicht em
anderes bestimmt ist (vgl. Güthe GBO. Anm. 13, 14 zu 22 3(u3f.©.).
Die Frage kann aber zweifelhaft sein, weil § 6 BSt.G. und § 5 WBG. im Em-
qanae ausdrücklich die ausgezählten Rechte nur dann zum Kapitalvermögen
gerechnet wissen wollen, wenn u. a. auch § 3 BSt.G. bzw. WBG. aus sie nicht