Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  .t.

Makaebend  ist  auch  bei  verbrieften  Forderungen  das  Forderungs  recht,
nicht  der  Besitz  der  Urkunde  (Pr.  OBG.  XII  a  37  v.  20.  Okt.  1898)  Steuerbare
  Kapitalforderungen  sind  auch  die  Guthaben  der  Reichsbankbeamten
an  betn  zu  ihren  Gunsten  angesammelten  Tantiemefonds  (pr.OVG.  m
St.  6  S.  281).  .  ^  ^  _
Die  Rechtsbeständigkeit  einer  bestrittenemForderung  wrrd  durch  das  nchterliche
  Urteil  nicht  erst  begründet,  sondern  nur  sestgestellt;  die  Forderung  besteht
schon  von  dem  in  dem  Richterspruch  festgestellten  Zeitpunkt  ab  (Pr.  OVG.
E  XIII  a  9  v.  16.  Nov.  1912).  ,  ,,
Ist  das  Bestehen  einer  Fordermtg  wegen  arglistiger  Täuschung  sormgerecht
nach  §§  123f.,  143  BGB.  angefochten,  dann  hat  die  Steuerbehörde  bte  sachliche
Begründung  der  Anfechtung  selbständig  zu  prüfen  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  394).
"  y)  Mitgliedsguthabcn  bei  Gesellschaften  (§  6  Z»ff.  3  BSt.G.).
Die  in  §  6  Ziff.  3  BSt.G.  aufgeführten  „Aktien  oder  Anterlschetne,
Kure,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,  Geschäftsantetle  und
andere  Gesellschaftseinlagen"  können  natürlich  gemäß  dem  Vorbehalt
im  Eingang  des  §  6  auch  zum  Betriebsvermögen  gehören.  Wie  eine  aus  -
ländische  Gesellschaft,  bei  der  ein  Steuerpslichtiger  eine  Einlage  hat,  ihrer
Art  nach  zu  beurteilen  ist,  richtet  sich  nach  ihrer  ganzen  rechtlichen  Gestaltung.
Im  einzelnen  ist  zu  den  im  §  6  Zifs.  3  BSt.G.  aufgeführten  Gesellschaftsanteilen ­
  und  Einlagen  folgendes  zu  bemerken:  „  ,..
1.  Aktien  und  Anteilscheine.  Zu  den  „Anteilschetnen"  gehören  in
erster  Linie  die  den  Aktionären  vor  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellten  Anteilscheine
  (Jnterimsscheine)  des  §  179  Abs.  3  bzw.  §  310  Absi  3  BGB  aber,
wie  Hoffmann  (Anm.  6  b  ä u  §  5  WBG.)  hervorhebt,  auch  die  Relchsbankanteilscheine
  und  die  Anteilscheine  deutscher  Kolonialgesellschaften  Genußscheine,
  welche  den  Besitzern  ausgeloster  und  bezahlter  Aktien  von  der  Gesellschaft
  gegeben  werden  und  einen  Anspruch  auf  weitere  Beteiligung  an  der  Dividende ­
  gewähren,  begründen  keine  Kapitalforderungen,  sondern  können  nur
unter  §  6  Zisf.  5  fallen  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1  S.  148f.)-2
  Die  Kommanditanteile,  d.  h.  die  Vermogenseinlagen  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sind  in  §(>
Ziff  3  BSt.G.  nicht,  wie  in  §  7  a  pr.  Erg.St.G.,  ausdrücklich  erwähnt;  sie
müssen  entweder  zu  den  „Anteilscheinen"  oder  zu  den  ..Geschäftsanteilen  oder
zu  den  „anderen  Gesellschaftseinlagen"  gezählt  werden.  Unter  §  4  Ab  .  2  BSt  G.
fallen  diese  Kommanditanteile  nicht,  weil  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
nicht  etwa  „Mitunternehmer"  des  Betriebes  sind  (vgl.  Staub  HGB.  Anm.  10
zu  §  320);  iveshalb  diese  Kommanditanteile  im  §  5  WBG.  und  §6  BSt.G.
bei  der  sonstigen  Anpassung  an  §  7  a  pr.  Erg.St.G.  nicht  erwähnt  sind,  ist  nicht
ersichtlich  Die  Aktien  der  Kommanditisten  fallen  schon  unter  bte  „Aktien
Die  Einlagen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  wie  der  Kommanditisten
einfacher  Kommanditgesellschaften  sind  gewerbliches  Anlage-  und  Betriebskapital, ­
  da  hier  ja  die  Mitglieder  beider  Art  als  die  das  Gewerbe  treibenden
aeltett.
3.  Zu  den  „Suren"  gehören  nach  der  herrschenden  Ansicht  solche  sowohl
des  älteren  wie  des  neueren  Rechts  (pr.  ABG.  v.  24.  Juni  1865  §§  101  und  228),
obgleich  die  des  älteren  Rechts  Anteile  an  dem  Bergwerk  sind  und  für  sie  die
auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften  des  BGB.  gelten,  soweit  nicht  em
anderes  bestimmt  ist  (vgl.  Güthe  GBO.  Anm.  13,  14  zu  22  3(u3f.©.).
Die  Frage  kann  aber  zweifelhaft  sein,  weil  §  6  BSt.G.  und  §  5  WBG.  im  Emqanae
  ausdrücklich  die  ausgezählten  Rechte  nur  dann  zum  Kapitalvermögen
gerechnet  wissen  wollen,  wenn  u.  a.  auch  §  3  BSt.G.  bzw.  WBG.  aus  sie  nicht
            
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