Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3. 
gebend, für die Feststellung des Kapitalwerts dagegen nur die Dauer, 
für welche das Bezugsrecht dem Berechtigten noch nach dem 31. Dez. 
1913 zusteht; 
2. hinsichtlich des Rechtsgrundes der Bezüge. Sie müssen als vertragliche 
Gegenleistungen sür die Hingabe von Vermögenswerten anzusprechen 
sein, oder es muß das Bezugsrecht auf letztwilliger Verfügung, Schenkung, 
auf einer Familienstiftung oder auf hausgesetzlicher Bestimmung be 
ruhen. Dem Bezugsrecht steht somit regelmäßig entweder ein früheres 
eigenes Vermögen des Berechtigten oder ein anderer Vermögensstock 
gegenüber. Dieser Umstand rechtfertigt auch die Behandlung der Renten 
usw. als Kapitalvermögen. Da der WB. von dem Kapitalwert der Rente 
usw. erhoben wird, dem Beitragspflichtigen aber nur die jeweils fälligen 
Renten- usw. Bezüge zur Verfügung stehen, ergibt sich allerdings die 
Möglichkeit gewisser Härten, die aber durch Stundungsbewilligung be 
seitigt werden können. Zu beachten ist auch die Vorschrift in § 10 Abs. 1 
des Entw., wonach das Abzugsrecht des Leistungspslichtigen davon 
abhängt, daß der Wert der wiederkehrenden Hebungen als Kapital 
vermögen gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Lasten würde aber für 
den Leistungspflichtigen eine noch größere Härte bedeuten als die 
Heranziehung des Berechtigten zum WB. § 6 des Entw. schränkt die 
Geltung der Vorschrift in § 5 Nr. 5 ein. Diese Ausnahmen bedürfen 
keiner besonderen Rechtfertigung." 
Daß für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge als 
Kapitalvermögen gilt, die ganze Dauer des Bezugsrechts maßgebend ist, be 
stätigt pr. OVG. V W B 22 b. 13. März 1915. 
2. Im Gegensatz zu § 7 e Pr. Erg.St.G. gelten nach BSt.G. bei Vor 
liegen der sonstigen Voraussetzungen auch auf einer Schenkung unter Lebenden 
beruhende wiederkehrende Bezüge als steuerbares Kapitalvermögen; vgl. die 
sich gegen die abweichende Regelung im pr. Erg.St.G. wendende Anm. 38 
zu § 7 bei Strutz Erg.St.G. Im übrigen stimmt BSt.G., was den Rechtsgrund 
der wiederkehrenden Bezüge anlangt, mit pr. Erg.St.G. überein: Über den 
Begriff der „Schenkung" vgl. unter Erläuterungen II 4 zu § 6. Eine sich nicht 
als Schenkung darstellende Zuwendung unter Lebenden ohne entsprechende 
Gegenleistung begründet die Anrechnung des Rechts als steuerbares Vermögen 
nach § 6 Nr. 5 BSt.G. nicht. Ob eine „Hingabe von Vermögenswerten" 
vorliegt, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des einzelnen 
Falles zu entscheiden. Im Falle des Verzichts auf ein Pachtrecht liegt sie vor 
(pr. OVG. in St. 8 S. 300 f.), nicht dagegen bei einer Rente, die für den Ver 
zicht auf eine Zuwendung i. S. des § 2352 BGB. (Erbeinsetzung, Zu 
wendung aus einem Erbvertrage) gewährt wird (sächs. OVG. in AM. 1916 
S. 96). 
3. Der lebenslängliche standesgemäße Unterhalt, der laut Testament 
zu gewähren ist, stellt steuerpflichtige wiederkehrende Leistungen dar (pr.OVG. 
in St. 17 S. 418ff.). 
4. Ob die Leistungen zur Unterstützung des Berechtigten oder aus anderen 
Gründen gewährt werden, macht für die Frage, ob ihr Kapitalwert Kapitalver 
mögen i. S. des § 6 Ziff. 5 BSt.G. darstellt, keinen Unterschied (pr. OVG. 
in St. 17 S. 420). 
5. Auch Erbverträge gehören zu den „letztwilligen Verfügungen" i. S. 
der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
„Der Begriff der letztwilligen Verfügungen ist allerdings in der Rechts- 
spräche ein engerer und ein weiterer. Im weiteren Sinne werden dazu alle
	        
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