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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3.
gebend, für die Feststellung des Kapitalwerts dagegen nur die Dauer,
für welche das Bezugsrecht dem Berechtigten noch nach dem 31. Dez.
1913 zusteht;
2. hinsichtlich des Rechtsgrundes der Bezüge. Sie müssen als vertragliche
Gegenleistungen sür die Hingabe von Vermögenswerten anzusprechen
sein, oder es muß das Bezugsrecht auf letztwilliger Verfügung, Schenkung,
auf einer Familienstiftung oder auf hausgesetzlicher Bestimmung be
ruhen. Dem Bezugsrecht steht somit regelmäßig entweder ein früheres
eigenes Vermögen des Berechtigten oder ein anderer Vermögensstock
gegenüber. Dieser Umstand rechtfertigt auch die Behandlung der Renten
usw. als Kapitalvermögen. Da der WB. von dem Kapitalwert der Rente
usw. erhoben wird, dem Beitragspflichtigen aber nur die jeweils fälligen
Renten- usw. Bezüge zur Verfügung stehen, ergibt sich allerdings die
Möglichkeit gewisser Härten, die aber durch Stundungsbewilligung be
seitigt werden können. Zu beachten ist auch die Vorschrift in § 10 Abs. 1
des Entw., wonach das Abzugsrecht des Leistungspslichtigen davon
abhängt, daß der Wert der wiederkehrenden Hebungen als Kapital
vermögen gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Lasten würde aber für
den Leistungspflichtigen eine noch größere Härte bedeuten als die
Heranziehung des Berechtigten zum WB. § 6 des Entw. schränkt die
Geltung der Vorschrift in § 5 Nr. 5 ein. Diese Ausnahmen bedürfen
keiner besonderen Rechtfertigung."
Daß für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge als
Kapitalvermögen gilt, die ganze Dauer des Bezugsrechts maßgebend ist, be
stätigt pr. OVG. V W B 22 b. 13. März 1915.
2. Im Gegensatz zu § 7 e Pr. Erg.St.G. gelten nach BSt.G. bei Vor
liegen der sonstigen Voraussetzungen auch auf einer Schenkung unter Lebenden
beruhende wiederkehrende Bezüge als steuerbares Kapitalvermögen; vgl. die
sich gegen die abweichende Regelung im pr. Erg.St.G. wendende Anm. 38
zu § 7 bei Strutz Erg.St.G. Im übrigen stimmt BSt.G., was den Rechtsgrund
der wiederkehrenden Bezüge anlangt, mit pr. Erg.St.G. überein: Über den
Begriff der „Schenkung" vgl. unter Erläuterungen II 4 zu § 6. Eine sich nicht
als Schenkung darstellende Zuwendung unter Lebenden ohne entsprechende
Gegenleistung begründet die Anrechnung des Rechts als steuerbares Vermögen
nach § 6 Nr. 5 BSt.G. nicht. Ob eine „Hingabe von Vermögenswerten"
vorliegt, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des einzelnen
Falles zu entscheiden. Im Falle des Verzichts auf ein Pachtrecht liegt sie vor
(pr. OVG. in St. 8 S. 300 f.), nicht dagegen bei einer Rente, die für den Ver
zicht auf eine Zuwendung i. S. des § 2352 BGB. (Erbeinsetzung, Zu
wendung aus einem Erbvertrage) gewährt wird (sächs. OVG. in AM. 1916
S. 96).
3. Der lebenslängliche standesgemäße Unterhalt, der laut Testament
zu gewähren ist, stellt steuerpflichtige wiederkehrende Leistungen dar (pr.OVG.
in St. 17 S. 418ff.).
4. Ob die Leistungen zur Unterstützung des Berechtigten oder aus anderen
Gründen gewährt werden, macht für die Frage, ob ihr Kapitalwert Kapitalver
mögen i. S. des § 6 Ziff. 5 BSt.G. darstellt, keinen Unterschied (pr. OVG.
in St. 17 S. 420).
5. Auch Erbverträge gehören zu den „letztwilligen Verfügungen" i. S.
der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen.
„Der Begriff der letztwilligen Verfügungen ist allerdings in der Rechts-
spräche ein engerer und ein weiterer. Im weiteren Sinne werden dazu alle