Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

gebend,  für  die  Feststellung  des  Kapitalwerts  dagegen  nur  die  Dauer,
für  welche  das  Bezugsrecht  dem  Berechtigten  noch  nach  dem  31.  Dez.
1913  zusteht;
2.  hinsichtlich  des  Rechtsgrundes  der  Bezüge.  Sie  müssen  als  vertragliche
Gegenleistungen  sür  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  anzusprechen
sein,  oder  es  muß  das  Bezugsrecht  auf  letztwilliger  Verfügung,  Schenkung,
auf  einer  Familienstiftung  oder  auf  hausgesetzlicher  Bestimmung  beruhen. ­
  Dem  Bezugsrecht  steht  somit  regelmäßig  entweder  ein  früheres
eigenes  Vermögen  des  Berechtigten  oder  ein  anderer  Vermögensstock
gegenüber.  Dieser  Umstand  rechtfertigt  auch  die  Behandlung  der  Renten
usw.  als  Kapitalvermögen.  Da  der  WB.  von  dem  Kapitalwert  der  Rente
usw.  erhoben  wird,  dem  Beitragspflichtigen  aber  nur  die  jeweils  fälligen
Renten-  usw.  Bezüge  zur  Verfügung  stehen,  ergibt  sich  allerdings  die
Möglichkeit  gewisser  Härten,  die  aber  durch  Stundungsbewilligung  beseitigt ­
  werden  können.  Zu  beachten  ist  auch  die  Vorschrift  in  §  10  Abs.  1
des  Entw.,  wonach  das  Abzugsrecht  des  Leistungspslichtigen  davon
abhängt,  daß  der  Wert  der  wiederkehrenden  Hebungen  als  Kapitalvermögen ­
  gilt.  Die  Nichtabzugsfähigkeit  solcher  Lasten  würde  aber  für
den  Leistungspflichtigen  eine  noch  größere  Härte  bedeuten  als  die
Heranziehung  des  Berechtigten  zum  WB.  §  6  des  Entw.  schränkt  die
Geltung  der  Vorschrift  in  §  5  Nr.  5  ein.  Diese  Ausnahmen  bedürfen
keiner  besonderen  Rechtfertigung."
Daß  für  die  Frage,  ob  das  Recht  auf  die  wiederkehrenden  Bezüge  als
Kapitalvermögen  gilt,  die  ganze  Dauer  des  Bezugsrechts  maßgebend  ist,  bestätigt ­
  pr.  OVG.  V  W  B  22  b.  13.  März  1915.
2.  Im  Gegensatz  zu  §  7  e  Pr.  Erg.St.G.  gelten  nach  BSt.G.  bei  Vorliegen ­
  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  auf  einer  Schenkung  unter  Lebenden
beruhende  wiederkehrende  Bezüge  als  steuerbares  Kapitalvermögen;  vgl.  die
sich  gegen  die  abweichende  Regelung  im  pr.  Erg.St.G.  wendende  Anm.  38
zu  §  7  bei  Strutz  Erg.St.G.  Im  übrigen  stimmt  BSt.G.,  was  den  Rechtsgrund
der  wiederkehrenden  Bezüge  anlangt,  mit  pr.  Erg.St.G.  überein:  Über  den
Begriff  der  „Schenkung"  vgl.  unter  Erläuterungen  II  4  zu  §  6.  Eine  sich  nicht
als  Schenkung  darstellende  Zuwendung  unter  Lebenden  ohne  entsprechende
Gegenleistung  begründet  die  Anrechnung  des  Rechts  als  steuerbares  Vermögen
nach  §  6  Nr.  5  BSt.G.  nicht.  Ob  eine  „Hingabe  von  Vermögenswerten"
vorliegt,  ist  nach  den  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnissen  des  einzelnen
Falles  zu  entscheiden.  Im  Falle  des  Verzichts  auf  ein  Pachtrecht  liegt  sie  vor
(pr.  OVG.  in  St.  8  S.  300  f.),  nicht  dagegen  bei  einer  Rente,  die  für  den  Verzicht ­
  auf  eine  Zuwendung  i.  S.  des  §  2352  BGB.  (Erbeinsetzung,  Zuwendung ­
  aus  einem  Erbvertrage)  gewährt  wird  (sächs.  OVG.  in  AM.  1916
S.  96).
3.  Der  lebenslängliche  standesgemäße  Unterhalt,  der  laut  Testament
zu  gewähren  ist,  stellt  steuerpflichtige  wiederkehrende  Leistungen  dar  (pr.OVG.
in  St.  17  S.  418ff.).
4.  Ob  die  Leistungen  zur  Unterstützung  des  Berechtigten  oder  aus  anderen
Gründen  gewährt  werden,  macht  für  die  Frage,  ob  ihr  Kapitalwert  Kapitalvermögen ­
  i.  S.  des  §  6  Ziff.  5  BSt.G.  darstellt,  keinen  Unterschied  (pr.  OVG.
in  St.  17  S.  420).
5.  Auch  Erbverträge  gehören  zu  den  „letztwilligen  Verfügungen"  i.  S.
der  hier  in  Rede  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
„Der  Begriff  der  letztwilligen  Verfügungen  ist  allerdings  in  der  Rechtsspräche
  ein  engerer  und  ein  weiterer.  Im  weiteren  Sinne  werden  dazu  alle
            
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