III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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Verfügungen Don Todes wegen gerechnet, d. h. olle diejenigen Willenserklä
rungen, welche den Zweck haben, die Verhältnisse des Erklärenden, sei es durch
einseitige letztwillige Verfügungen, sei es durch Verträge, für den Fall seines
Todes zu regeln, im Gegensatze zu den Geschäften unter Lebenden, welche eine
solche Bestimmung nicht haben. Unter letztwilligen Verfügungen im engeren
und eigentlichen Sinne versteht man dagegen nur solche Verfügungen von Todes
wegen, bei denen der Entschluß des Erblassers bis zum letzten Augenblicke wandel
bar ist. Nicht jedes Geschäft von Todes wegen ist deshalb auch eine letztwillige
Verfügung im eigentlichen Sinne (vgl. Dernburg Lehrb. des preuß. Privat
rechts usw., Bd. 1 5. Ausl. S. 145 Amn. 3 Bd. 3, 2. Ausl. S. 477; Dern
burg Bürgert. Recht Bd. 1 2. Ausl. S. 330). Erbverträge insbesondere ge
hören wegen der vertragsmäßigen Gebundenheit des Erblassers nicht zu den
letztwilligen Verfügungen im eigentlichen Sinne; trotzdem aber werden sie viel
fach, namentlich auch in der Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe, zu den
letztwilligen Verfügungen im weiteren Sinne gerechnet (vgl. z. B. Striet-
horst Archiv für Rechtsfälle 26 S. 23; RGZ. 7, S. 212. Dieser weitere Be
griff der letztwilligen Verfügungen liegt zweifelsfrei auch der Vorschrift im § 7 c
Erg.St.G. zugrunde, wonach neben dem Kapitalwerte derjenigen periodischen,
geldiverten Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen vertragsmäßig als Gegen
leistung für die Hingabe von Vermögenswerten zustehen, als zum sonstigen
Kapitalvermögen i. S. des § 4 I 3 Erg.St.G. auch der Kapitalwert solcher
periodischer, geldwerter Hebungen aufgeführt ist, welche dem Steuerpflichtigen
aus letztwilligen Verfügungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus
gesetzlicher Bestimmungen zustehen. Denn der Grund, warum in dieser Be
ziehung die letzteren Hebungen den ersteren gleichgestellt sind, liegt nach der
Begründung der Regierungsvorlage und nach dem Ber. d. Komm. d. Abg.H.
v. 22. März 1893 lediglich darin, daß auch diese Hebungen regelmäßig einen
Bermögensstock zur Grundlage haben. Diese Voraussetzung trifft aber bei
periodischen, geldwerten Hebungen, die dem Steuerpflichtigen auf Grund eines
Erbvertrags zustehen, ganz ebenso zu wie bei Hebungen, die er auf Grund eines
Testaments zu beanspruchen hat" (pr. OVG. in St. 13, S. 357 f.).
6. Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung (§ 80 BGB.),
die nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer
bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient (Pr. Ausf.G. z.
BGB. Art. 1 § 1; vgl. Dernburg Bürgert. Recht Bd. 1, 3. Aust. S. 319).
Die Familienstiftung bildet daher stets eine juristische Person (§§ 80ff. BGB.),
während die Schaffung eines selbständigen Rechtssubjekts neben der Familie
und deren Mitgliedern bei einem Familienfideikommiß ausgeschlossen ist
(vgl. pr. OVG. in St. 15 S. 387f.; RGZ. 61 S. 34ff.).
7. Das BSt.G. und das WBG. erwähnen nur die Rechte auf „Renten
und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen", nicht auch,
wie das pr. Erg.St.G. „Apanagen", „Leibrenten" und „Altenteilsbezüge".
Deren Aufführung ist aber auch entbehrlich, weil sie unter die „Renten und
andere wiederkehrende Nutzungenund Hebungen" fallen. „Dienten"finb periodische
Hebungen in Geld oder Geldeswert, die nicht eine Verzinsung oder Rückzahlung
eines dargeliehenen oder abgetretenen Kapitals darstellen; denn auch im Falle
des Rentenkauss bildet die "vom Rentenempfänger gezahlte Summe lediglich
die Gegenleistung für die von dem Rentenverkäufer übernommene Verpflichtung
zur Zahlung der Rente, die Rentenzahlung lediglich die Erfüllung der vom Renten-
verkäuser versprochenen Leistung, keineswegs eine Rückgewähr eines Teils der
vom Rentenkäufer empfangenen Gegenleistung (pr. OVG. in St. 4 ©.126,
127 Amn-). „Leibrenten" sind, auch i. S. des BGB. (§§761 ff.), nur solche