Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

105

III.  Dcr  Vermögcnsbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

unterhalt  verschaffen,  sondern  nur  dazu  dienen  soll,  die  Kosten  der  Beerdigung
und  sonstige  mit  dem  Sterbefalle  verbundene  Ausgaben  zu  bestreiten.  Es  ist
demnach  zu  prüfen,  ob  nach  der  Höhe  der  versicherten  Summen,  nach  den  Vermögensverhältnissen
  des  Versicherten  sowie  nach  den  einzusehenden  Versicherungsbedingungen ­
  anzunehmen  ist,  daß  die  Versicherungssummen  nur  jenen
Zweck,  den  Hinterbliebenen  über  die  mit  dem  Sterbefalle  verknüpften  Kosten
hinwegzuhelfen,  erfüllen  sollen.  In  diesem  Falle  wird  das  Vorliegen  einer
Lebens-  oder  Kapitalversicherung  zu  verneinen  sein.  Gehen  dagegen'  die  Versicherungssummen ­
  nach  den  Verhältnissen  des  Versicherten  über  jenen  Zweck
erheblich  hinaus,  oder  aber  ist  nach  den  Versicherungsbedingungen  der  Versicherte ­
  in  der  Lage,  durch  Rückverkauf  an  die  Sterbekasse,  Abtretung  oder  Verpfändung ­
  an  Dritte  jederzeit  die  Versicherung  zu  Gelde  zu  machen,  sich  dadurch
ein  Kapital  für  beliebige  andere  Zwecke  zu  beschaffen  und  die  Zwecke  der  Sterbckassenversicherung
  zu  vereiteln,  so  wird  in  der  Versicherung  nicht  eine  Sterbekassen-,
  sondern  eine  Lebens-  oder  Kapitalversicherung  zu  finden  sein.  (Vgl.
die  Veröffentlichungen  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung,
Jahrg.  1910,  Anhang  S.  14/15)  (pr.  OVG.  E  VII  a  6  b.  16.  Okt.  1912).  Wenn
mich  nach  den  Satzungen  der  Steuerpflichtige  in  der  Lage  ist,  über  die  Versicherung ­
  bei  der  Sterbekasse  durch  Rückverkauf  an  die  Sterbekasse  und  über
die  zweite  Versicherung  durch  Verpfändung  oder  Abtretung  jederzeit  zu  verfügen, ­
  die  Versicherungen  zu  Gelde  zu  machen  und  sie  ihrer  Zweckbestimmung
31t  entziehen,  so  ist  cs  rechtlich  nicht  zu  beanstanden,  in  solchen  Versicherungen
Kapital-  oder  Lebensversicherungen  zu  sehen  (pr.  OVG.  E  VII  a  5  ti.  26.  Febr.
1914).  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  52  zu  §  8  und  §  11
Abs.  2  des  vorliegenden  Ges.
2.  Bereits  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen ­
  fallen  unter  Ziff.  2  oder  5  des  §  6  BSt.G.
Ev  Nicht  als  steuerbares  Vermögen  geltende  Gegenstände
(§  8  BSt.G)  Nach  §  8  BSt.G.  gelten  nicht  als  steuerbares  Vermögen  „Möbel,
Hausrat  und  andere  nicht  unter  §  6  fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,
sofern  sie  nicht  als  Zubehör  eines  Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil ­
  eines  Betriebsvermögens  (ß  2  Nr.  2,  §  4)  anzusehen  sind."
Die  Freilassung  umfaßt  das  gesamte  Mobiliarvermögen,  soweit  cs  in
körperlichen  Gegenständen  („Sachen"  i.  S.  des  §  90  BGB.)  besteht
und  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks,  Bestandteil  eines  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  oder  sonstiges  Kapitalvermögen  im  Sinne  des  §  6  Ziff.  4  BSt.G.  darstellt; ­
  auf  Rechte  bezieht  sich  §  6  BSt.G.  überhaupt  nicht.  Insbesondere  gehören ­
  mit  diesem  Vorbehalt  zu  den  hiernach  freizulassenden  Vermögensstücken
neben  Hausrat  in  weitestem  Sinn,  Kleidungsstücken,  Schmucksachen,  Kunstgegenständen, ­
  Büchern,  Reit-  und  Wagenpferden,  Gefährten,  Sammlungen
und  Vorräten  aller  Art  und  anderen  Gegenständen  auch  diejenigen  beweglichen
Sachen,  welche  der  Ausübung  einer  künstlerischen,  wissenschaftlichen  oder  einer
sonstigen,  nicht  unter  den  Begriff  des  Gewerbebetriebs  fallenden  Berufstätigkeit ­
  gewidmet  sind.  Wegen  Behandlung  der  Gegenstände  aus  edlem  Metall,
der  Edelsteine,  Perlen,  Kunst-,  Schmuck-und  Luxusgegenstände  und  Sammlungen
bei  der  KSt.  vgl.  jedoch  §  8  VZAG.  und  die  Erläuterungen  dazu.
F.  Abzug  der  Schulden  (§  10  BSt.G.).
a)  Kbzugsfähige  Schulden  und  Lasten.
«)  Nach  §  10  BSt.G.  sind  „von  dem  Vermögen  abzuziehen  die  dinglichen ­
  und  persönlichen  Schulden,  ferner  der  Wert  der  dem  Steuerpflichtigen
obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  ruhenden
Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  (BSt.G.)  bezeichneten  Art".
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.