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III. Dcr Vermögcnsbegriff des Gesetzes. § 3.
unterhalt verschaffen, sondern nur dazu dienen soll, die Kosten der Beerdigung
und sonstige mit dem Sterbefalle verbundene Ausgaben zu bestreiten. Es ist
demnach zu prüfen, ob nach der Höhe der versicherten Summen, nach den Vermögensverhältnissen
des Versicherten sowie nach den einzusehenden Versicherungsbedingungen
anzunehmen ist, daß die Versicherungssummen nur jenen
Zweck, den Hinterbliebenen über die mit dem Sterbefalle verknüpften Kosten
hinwegzuhelfen, erfüllen sollen. In diesem Falle wird das Vorliegen einer
Lebens- oder Kapitalversicherung zu verneinen sein. Gehen dagegen' die Versicherungssummen
nach den Verhältnissen des Versicherten über jenen Zweck
erheblich hinaus, oder aber ist nach den Versicherungsbedingungen der Versicherte
in der Lage, durch Rückverkauf an die Sterbekasse, Abtretung oder Verpfändung
an Dritte jederzeit die Versicherung zu Gelde zu machen, sich dadurch
ein Kapital für beliebige andere Zwecke zu beschaffen und die Zwecke der Sterbckassenversicherung
zu vereiteln, so wird in der Versicherung nicht eine Sterbekassen-,
sondern eine Lebens- oder Kapitalversicherung zu finden sein. (Vgl.
die Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung,
Jahrg. 1910, Anhang S. 14/15) (pr. OVG. E VII a 6 b. 16. Okt. 1912). Wenn
mich nach den Satzungen der Steuerpflichtige in der Lage ist, über die Versicherung
bei der Sterbekasse durch Rückverkauf an die Sterbekasse und über
die zweite Versicherung durch Verpfändung oder Abtretung jederzeit zu verfügen,
die Versicherungen zu Gelde zu machen und sie ihrer Zweckbestimmung
31t entziehen, so ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Versicherungen
Kapital- oder Lebensversicherungen zu sehen (pr. OVG. E VII a 5 ti. 26. Febr.
1914). Vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 52 zu § 8 und § 11
Abs. 2 des vorliegenden Ges.
2. Bereits fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
fallen unter Ziff. 2 oder 5 des § 6 BSt.G.
Ev Nicht als steuerbares Vermögen geltende Gegenstände
(§ 8 BSt.G) Nach § 8 BSt.G. gelten nicht als steuerbares Vermögen „Möbel,
Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände,
sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil
eines Betriebsvermögens (ß 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind."
Die Freilassung umfaßt das gesamte Mobiliarvermögen, soweit cs in
körperlichen Gegenständen („Sachen" i. S. des § 90 BGB.) besteht
und nicht Zubehör eines Grundstücks, Bestandteil eines Anlage- und Betriebskapitals
oder sonstiges Kapitalvermögen im Sinne des § 6 Ziff. 4 BSt.G. darstellt;
auf Rechte bezieht sich § 6 BSt.G. überhaupt nicht. Insbesondere gehören
mit diesem Vorbehalt zu den hiernach freizulassenden Vermögensstücken
neben Hausrat in weitestem Sinn, Kleidungsstücken, Schmucksachen, Kunstgegenständen,
Büchern, Reit- und Wagenpferden, Gefährten, Sammlungen
und Vorräten aller Art und anderen Gegenständen auch diejenigen beweglichen
Sachen, welche der Ausübung einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer
sonstigen, nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs fallenden Berufstätigkeit
gewidmet sind. Wegen Behandlung der Gegenstände aus edlem Metall,
der Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck-und Luxusgegenstände und Sammlungen
bei der KSt. vgl. jedoch § 8 VZAG. und die Erläuterungen dazu.
F. Abzug der Schulden (§ 10 BSt.G.).
a) Kbzugsfähige Schulden und Lasten.
«) Nach § 10 BSt.G. sind „von dem Vermögen abzuziehen die dinglichen
und persönlichen Schulden, ferner der Wert der dem Steuerpflichtigen
obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden
Leistungen der im § 6 Nr. 5 (BSt.G.) bezeichneten Art".