Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

lOfi BermögenszuwachSsteucrgcsetz. § 3. 
1. Hierunter sind hier nur gemeint diejenigen Schulden und Werte, dre, 
um das° reine <steuerbnre) Vermögen zu finden, von dem anderweit bereit 
ermittelten Gesamtwerte des Aktivvermögens abgesetzt werden müssen. Schon 
bei der Ermittlung des Bestandes und des gemeinen Werts der wirtschaftlichen 
Einheiten, aus denen sich das Aktivvermögen zusammensetzt, von den AktNns 
abzusetzen sind dagegen die sich als Passiva des der wirtschaftlichen Einheit 
gewidmeten (Roh.) Betriebsvermögens darstellenden Schulden, d. h. E inner 
halb des Betriebes entstandenen Geschäfts- und diesen gleichartigen Schulden. 
Sticht gilt dies aber regelmäßig von Hypothckenschulden in dem Sinne, daß auch 
sie vorweg von dem Werte des belasteten Gruiidstücks abzuziehen waren; denn 
die hypothekarische Eintragung ist nur eine Form der Sicherung, die für rede 
Schuld angewendet werden kann, und sie läßt daher femrelct Schluß aus die 
wirtschaftliche Beziehung der Schuld zu. Bilden aber die belasteten Grundstücke 
Bestandteile eines gewerblichen Betriebsvermögens, so daß ihr Wert aus der 
Aktivseite der Bilanz erscheint, dann müssen auch die aus ihnen lastenden Hypo 
theken und Grundschulden nuf der Passivseite erscheinen, also schon bei der 
Ermittlung des (Rein-) Betriebsvermögens berücksichtigt werden (vgl. auch 
pr. OVG. in St. 8 S. 435fs.). Abzugsfähig sind, und zwar durch zisfermaßigen 
Abzug ihres Kapitalwertes bei Bewertung des Grundstücks, auch solche nn 
§ 10 nicht vorgesehene dauernde Lasten, welche — weil sie dem Grundstuck 
anhaften, auf jeden Erwerber übergehen und nicht gemeingewöhnlicher Art 
finb—den gemeinen Wert des Grundstücks mindern und im Verkehr bei bet älteTt* 
und Preisbestimmung berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für Erbpachtkanon, 
Ablösungsrenten, Reallasten, Servituten, Renten an die Kirche, Domanen- 
renten, Deichbaurenten, Patronats- und Sozietätslasten, sondern auch für sonstige 
Rechte aus den Gebrauch oder auf die Nutzung, insbesondere für den Nießbrauch, 
wenn solche Rechte als dinglich gegen jeden dritten Erwerber bestehen, nicht 
aber, wenn sie als persönliches Forderungsrecht einen Anspruch nur gegen den 
zeitigen Eigentümer gewähren: in letzterem Falle richtet sich die Abzugssahig. 
keit nur nach § 10 (pr OVG. in St. 7 S. 385, 5 S. 140ff.). D,e BZA selbst 
ist nicht abzugsfähig. Denn wenn von dem durch Vergleichung des Anfangs- 
und Endvermögens ermittelten Vermögenszuwachs eine Abgabe zu erheben 
ist, so liegt cs in der Natur der Sache, daß diese selbe Steuer nicht noch den 
B VI a 37 
Zuwachs mindern kann (pr. OVG. 
\ v. 13. Nov. 1918). 
K IV a 65 
Vgl. jedoch § 6 Ziff. 8—10 VZAG und die Erläuterungen dazu. 
2. Die „Schulden" sind nur Kapitalschulden, nicht Schuldzinsen. Jedoch 
können rückständige Zinsen, Pacht- und Mietzinsen den Charakter von Kapital- 
schulden annehmen, in welchem Falle sie ein beim Gläubiger steuerbares Kapital- 
vermögen, beim Schuldner abzugssähig sind (vgl. sächs. OVG. v. 7. Jan. 191o, 
in St. 1915 S. 192 und oben S. 93 ß). 
3. Nur bereits bestehende Schulden sind abzugsfähig. Bloße Vor- 
inerkungen im Grundbuche zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer 
Hypothek oder des Vorrechts für eine künftig einzutragende Hypothek begründen 
noch keine Schulden, die vom Aktivvermögen abzuziehen wären (pr. OVG. 
in St 6 S. 137f.). Eine Schuld an Geldstrafe, Gerichtskosten und Ver- 
teidigergebühr wird erst durch Gerichtsurteil, das die Strafe verhängt und die 
Kostenerstattungspflichtausspricht, erzeugt (pr. OVG. v. 9. Nov. 1918). 
4 Bei Bewertung der Schulden beim Schuldner kommt dessen Vermögens 
losigkeit oder Zahlungsunfähigkeit nicht in Betracht, wohl aber nach § 47 
BSt.G. beim Gläubiger, dem Forderungen an solchen Schulden, well un°
	        
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