lOfi BermögenszuwachSsteucrgcsetz. § 3.
1. Hierunter sind hier nur gemeint diejenigen Schulden und Werte, dre,
um das° reine <steuerbnre) Vermögen zu finden, von dem anderweit bereit
ermittelten Gesamtwerte des Aktivvermögens abgesetzt werden müssen. Schon
bei der Ermittlung des Bestandes und des gemeinen Werts der wirtschaftlichen
Einheiten, aus denen sich das Aktivvermögen zusammensetzt, von den AktNns
abzusetzen sind dagegen die sich als Passiva des der wirtschaftlichen Einheit
gewidmeten (Roh.) Betriebsvermögens darstellenden Schulden, d. h. E inner
halb des Betriebes entstandenen Geschäfts- und diesen gleichartigen Schulden.
Sticht gilt dies aber regelmäßig von Hypothckenschulden in dem Sinne, daß auch
sie vorweg von dem Werte des belasteten Gruiidstücks abzuziehen waren; denn
die hypothekarische Eintragung ist nur eine Form der Sicherung, die für rede
Schuld angewendet werden kann, und sie läßt daher femrelct Schluß aus die
wirtschaftliche Beziehung der Schuld zu. Bilden aber die belasteten Grundstücke
Bestandteile eines gewerblichen Betriebsvermögens, so daß ihr Wert aus der
Aktivseite der Bilanz erscheint, dann müssen auch die aus ihnen lastenden Hypo
theken und Grundschulden nuf der Passivseite erscheinen, also schon bei der
Ermittlung des (Rein-) Betriebsvermögens berücksichtigt werden (vgl. auch
pr. OVG. in St. 8 S. 435fs.). Abzugsfähig sind, und zwar durch zisfermaßigen
Abzug ihres Kapitalwertes bei Bewertung des Grundstücks, auch solche nn
§ 10 nicht vorgesehene dauernde Lasten, welche — weil sie dem Grundstuck
anhaften, auf jeden Erwerber übergehen und nicht gemeingewöhnlicher Art
finb—den gemeinen Wert des Grundstücks mindern und im Verkehr bei bet älteTt*
und Preisbestimmung berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für Erbpachtkanon,
Ablösungsrenten, Reallasten, Servituten, Renten an die Kirche, Domanen-
renten, Deichbaurenten, Patronats- und Sozietätslasten, sondern auch für sonstige
Rechte aus den Gebrauch oder auf die Nutzung, insbesondere für den Nießbrauch,
wenn solche Rechte als dinglich gegen jeden dritten Erwerber bestehen, nicht
aber, wenn sie als persönliches Forderungsrecht einen Anspruch nur gegen den
zeitigen Eigentümer gewähren: in letzterem Falle richtet sich die Abzugssahig.
keit nur nach § 10 (pr OVG. in St. 7 S. 385, 5 S. 140ff.). D,e BZA selbst
ist nicht abzugsfähig. Denn wenn von dem durch Vergleichung des Anfangs-
und Endvermögens ermittelten Vermögenszuwachs eine Abgabe zu erheben
ist, so liegt cs in der Natur der Sache, daß diese selbe Steuer nicht noch den
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Zuwachs mindern kann (pr. OVG.
\ v. 13. Nov. 1918).
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Vgl. jedoch § 6 Ziff. 8—10 VZAG und die Erläuterungen dazu.
2. Die „Schulden" sind nur Kapitalschulden, nicht Schuldzinsen. Jedoch
können rückständige Zinsen, Pacht- und Mietzinsen den Charakter von Kapital-
schulden annehmen, in welchem Falle sie ein beim Gläubiger steuerbares Kapital-
vermögen, beim Schuldner abzugssähig sind (vgl. sächs. OVG. v. 7. Jan. 191o,
in St. 1915 S. 192 und oben S. 93 ß).
3. Nur bereits bestehende Schulden sind abzugsfähig. Bloße Vor-
inerkungen im Grundbuche zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer
Hypothek oder des Vorrechts für eine künftig einzutragende Hypothek begründen
noch keine Schulden, die vom Aktivvermögen abzuziehen wären (pr. OVG.
in St 6 S. 137f.). Eine Schuld an Geldstrafe, Gerichtskosten und Ver-
teidigergebühr wird erst durch Gerichtsurteil, das die Strafe verhängt und die
Kostenerstattungspflichtausspricht, erzeugt (pr. OVG. v. 9. Nov. 1918).
4 Bei Bewertung der Schulden beim Schuldner kommt dessen Vermögens
losigkeit oder Zahlungsunfähigkeit nicht in Betracht, wohl aber nach § 47
BSt.G. beim Gläubiger, dem Forderungen an solchen Schulden, well un°