Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

lOfi  BermögenszuwachSsteucrgcsetz.  §  3.

1.  Hierunter  sind  hier  nur  gemeint  diejenigen  Schulden  und  Werte,  dre,
um  das°  reine  <steuerbnre)  Vermögen  zu  finden,  von  dem  anderweit  bereitermittelten ­
  Gesamtwerte  des  Aktivvermögens  abgesetzt  werden  müssen.  Schon
bei  der  Ermittlung  des  Bestandes  und  des  gemeinen  Werts  der  wirtschaftlichen
Einheiten,  aus  denen  sich  das  Aktivvermögen  zusammensetzt,  von  den  AktNns
abzusetzen  sind  dagegen  die  sich  als  Passiva  des  der  wirtschaftlichen  Einheit
gewidmeten  (Roh.)  Betriebsvermögens  darstellenden  Schulden,  d.  h.  E  innerhalb ­
  des  Betriebes  entstandenen  Geschäfts-  und  diesen  gleichartigen  Schulden.
Sticht  gilt  dies  aber  regelmäßig  von  Hypothckenschulden  in  dem  Sinne,  daß  auch
sie  vorweg  von  dem  Werte  des  belasteten  Gruiidstücks  abzuziehen  waren;  denn
die  hypothekarische  Eintragung  ist  nur  eine  Form  der  Sicherung,  die  für  rede
Schuld  angewendet  werden  kann,  und  sie  läßt  daher  femrelct  Schluß  aus  die
wirtschaftliche  Beziehung  der  Schuld  zu.  Bilden  aber  die  belasteten  Grundstücke
Bestandteile  eines  gewerblichen  Betriebsvermögens,  so  daß  ihr  Wert  aus  der
Aktivseite  der  Bilanz  erscheint,  dann  müssen  auch  die  aus  ihnen  lastenden  Hypotheken ­
  und  Grundschulden  nuf  der  Passivseite  erscheinen,  also  schon  bei  der
Ermittlung  des  (Rein-)  Betriebsvermögens  berücksichtigt  werden  (vgl.  auch
pr.  OVG.  in  St.  8  S.  435fs.).  Abzugsfähig  sind,  und  zwar  durch  zisfermaßigen
Abzug  ihres  Kapitalwertes  bei  Bewertung  des  Grundstücks,  auch  solche  nn
§  10  nicht  vorgesehene  dauernde  Lasten,  welche  —  weil  sie  dem  Grundstuck
anhaften,  auf  jeden  Erwerber  übergehen  und  nicht  gemeingewöhnlicher  Art
finb—den  gemeinen  Wert  des  Grundstücks  mindern  und  im  Verkehr  bei  bet  älteTt*
und  Preisbestimmung  berücksichtigt  werden.  Dies  gilt  nicht  nur  für  Erbpachtkanon,
Ablösungsrenten,  Reallasten,  Servituten,  Renten  an  die  Kirche,  Domanenrenten,
  Deichbaurenten,  Patronats-  und  Sozietätslasten,  sondern  auch  für  sonstige
Rechte  aus  den  Gebrauch  oder  auf  die  Nutzung,  insbesondere  für  den  Nießbrauch,
wenn  solche  Rechte  als  dinglich  gegen  jeden  dritten  Erwerber  bestehen,  nicht
aber,  wenn  sie  als  persönliches  Forderungsrecht  einen  Anspruch  nur  gegen  den
zeitigen  Eigentümer  gewähren:  in  letzterem  Falle  richtet  sich  die  Abzugssahig.
keit  nur  nach  §  10  (pr  OVG.  in  St.  7  S.  385,  5  S.  140ff.).  D,e  BZA  selbst
ist  nicht  abzugsfähig.  Denn  wenn  von  dem  durch  Vergleichung  des  Anfangsund
  Endvermögens  ermittelten  Vermögenszuwachs  eine  Abgabe  zu  erheben
ist,  so  liegt  cs  in  der  Natur  der  Sache,  daß  diese  selbe  Steuer  nicht  noch  den
B  VI  a  37

Zuwachs  mindern  kann  (pr.  OVG.

\  v.  13.  Nov.  1918).

K  IV  a  65
Vgl.  jedoch  §  6  Ziff.  8—10  VZAG  und  die  Erläuterungen  dazu.
2.  Die  „Schulden"  sind  nur  Kapitalschulden,  nicht  Schuldzinsen.  Jedoch
können  rückständige  Zinsen,  Pacht-  und  Mietzinsen  den  Charakter  von  Kapitalschulden
  annehmen,  in  welchem  Falle  sie  ein  beim  Gläubiger  steuerbares  Kapitalvermögen,
  beim  Schuldner  abzugssähig  sind  (vgl.  sächs.  OVG.  v.  7.  Jan.  191o,
in  St.  1915  S.  192  und  oben  S.  93  ß).

3.  Nur  bereits  bestehende  Schulden  sind  abzugsfähig.  Bloße  Vorinerkungen
  im  Grundbuche  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer
Hypothek  oder  des  Vorrechts  für  eine  künftig  einzutragende  Hypothek  begründen
noch  keine  Schulden,  die  vom  Aktivvermögen  abzuziehen  wären  (pr.  OVG.
in  St  6  S.  137f.).  Eine  Schuld  an  Geldstrafe,  Gerichtskosten  und  Verteidigergebühr
  wird  erst  durch  Gerichtsurteil,  das  die  Strafe  verhängt  und  die
Kostenerstattungspflichtausspricht,  erzeugt  (pr.  OVG.  v.  9.  Nov.  1918).
4  Bei  Bewertung  der  Schulden  beim  Schuldner  kommt  dessen  Vermögenslosigkeit ­
  oder  Zahlungsunfähigkeit  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  nach  §  47
BSt.G.  beim  Gläubiger,  dem  Forderungen  an  solchen  Schulden,  well  un°
            
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