Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Bermögensbegrifs des Gesetzes. §/ä» 
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beibringlich, nicht anzurechnen sind (pr. OVG. in St. 17 vgl. auch 
a. a. O. 7 S. 285>. W » 
ß) Neben den Schulden ist nach § 10 BSt.G. abzugsfähi^M «ertzv»'» 
Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Slrt. In der RecWtzMM^ 
streitig, ob danach die im §7c BSt.G. angeführten Renten und Bezüge 
vom Vermögen des Belasteten abzuziehen sind. Das pr. OVG. hat die Frage 
verneint und dies in E. V. W B 55 v. 9. Juli 1915 in AM. 1915 S. 237 folgender 
maßen begründet: 
„Im § 9 WBG. ( = § 10 BSt.G.) ist allerdings nicht ausdrücklich bestimmt, 
daß Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht ans ein früheres Arbeits- 
oder Dienstverhältnis gewahrt werden, nicht abzugsfähig sein sollen, es wird 
aber im Abs. 1 des § 9 a. a. O. (§ 10 BSt.G.) darauf hingewiesen, daß der 
Wert von Leistungen der im § 5 9ir. 5 a. a. D. (§6 Nr. 5 BSt.G.) bezeichneten 
Art vom Vermögen abzuziehen ist. Die Vorschrift im §5 (§ 6 BSt.G.) Nr. 5- 
a. a. O. wird durch diejenige im § 6 a. a. O. (§ 7 BSt.G.) dahin erläutert, 
daß jene nicht gilt: c) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein 
früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hieraus folgt, daß 
die im § 6 (§ 7 BSt.G.) zu c a. a. O. angeführten Renten und Bezüge auch nicht 
vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Wenngleich die Vorschrift im § 6 
(§ 7 BSt.G.) zu c a. a. O. nur die Nichtanrechnung derartiger Bezüge zum 
beitragspflichtigen Kapitalvermögen anordnet, so entspricht es doch dem Sinne 
des § 9 a. a. D. (§ 10 BSt.G.), daß die Beschränkung des § 6 a. a. D. (§ 7 BSt.G.) 
auch für den Abzug gelten muß; denn sonst würde der Kapitalwert der betreffen 
den Bezüge bei den Empfängern nicht angerechnet, beim Verpflichteten aber 
in Abzug gebracht werden, was den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht ent 
sprechen würde. In gleicher Weise hat der Gerichtshof auch bereits eine ähnliche 
Bestimmung in den §§ 7 und 8 Erg.St.G. i. d. Fassung v. 19. Juni 1906 aus 
gelegt (vgl. E. in St. 5 S. 84ff.; Hofsmann WBG. Anm. 7 zu § 9)." Ähnlich 
Pr. OVG. V W B 31 ti. 18. April 1916: „Die an... zu zahlende Jahresrente 
ist mit ihrem Kapitalwerte nicht abzugsfähig, da sie in einem früheren Dienst 
verhältnis ihren Ursprung hat. Der Umstand, daß im § 9 WBG. nur auf § 5 
Nr. 5, nicht aber auch auf den den § 5 Nr. 5 erläuternden § 6 Bezug genommen 
ist, schließt die Anwendung des § 6 auch für den Fall des Abzugs nicht aus, 
da der § 6 sachlich ein integrierender Bestandteil des § 5 Nr. 5 ist." 
Dieser Auslegung des pr. OVG. ist der bad. BGH. in E. 1011 v. 14. Mai 
1918 (DSt.Bl. 1. Jahrg. S. 297) nicht beigetreten. Er führt aus: „Die Abzugs 
fähigkeit der dem Steuerpflichtigen obliegenden Leistungen bezieht sich auf 
alle Leistungen der in § 6 Nr. 5 BSt.G. bezeichneten Art, somit beim Zu 
treffen der dazu genannten Voraussetzungen auch auf Renten und ähnliche 
Bezüge im Verein des § 7 o des Ges.; diese Bestimmung stellt lediglich die 
Regel auf, daß Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, nicht als steuerbares Kapi - 
talvermögen der Forderungsberechtigten zu behandeln sind; sie ver 
schafft bestimmten Forderungsberechtigten ein Vorrecht hinsichtlich der steuer 
lichen Behandlung mit Rücksicht auf ihre Person und die wirtschaftliche Be 
deutung der betreffenden Ansprüche. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Ver 
pflichtete die entsprechende Verbindlichkeit, die ihn rechtlich und 
wirtschaftlich wie jede andere Schuld belastet, nicht in Abzug bringen 
darf; der Abzug! der Werte der in § 7 c BSt.G. genannten Renten und 
ähnlichen Bezüge wäre vielmehr nur dann als ausgeschlossen zu erachten, wenn 
§ 10 Abs. 1 a. a. O. eine ausdrücklich bezügliche Anordnung getroffen hätte, 
was nicht der Fall ist."
	        
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