III. Der Bermögensbegrifs des Gesetzes. §/ä»
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beibringlich, nicht anzurechnen sind (pr. OVG. in St. 17 vgl. auch
a. a. O. 7 S. 285>. W »
ß) Neben den Schulden ist nach § 10 BSt.G. abzugsfähi^M «ertzv»'»
Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Slrt. In der RecWtzMM^
streitig, ob danach die im §7c BSt.G. angeführten Renten und Bezüge
vom Vermögen des Belasteten abzuziehen sind. Das pr. OVG. hat die Frage
verneint und dies in E. V. W B 55 v. 9. Juli 1915 in AM. 1915 S. 237 folgender
maßen begründet:
„Im § 9 WBG. ( = § 10 BSt.G.) ist allerdings nicht ausdrücklich bestimmt,
daß Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht ans ein früheres Arbeits-
oder Dienstverhältnis gewahrt werden, nicht abzugsfähig sein sollen, es wird
aber im Abs. 1 des § 9 a. a. O. (§ 10 BSt.G.) darauf hingewiesen, daß der
Wert von Leistungen der im § 5 9ir. 5 a. a. D. (§6 Nr. 5 BSt.G.) bezeichneten
Art vom Vermögen abzuziehen ist. Die Vorschrift im §5 (§ 6 BSt.G.) Nr. 5-
a. a. O. wird durch diejenige im § 6 a. a. O. (§ 7 BSt.G.) dahin erläutert,
daß jene nicht gilt: c) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein
früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Hieraus folgt, daß
die im § 6 (§ 7 BSt.G.) zu c a. a. O. angeführten Renten und Bezüge auch nicht
vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Wenngleich die Vorschrift im § 6
(§ 7 BSt.G.) zu c a. a. O. nur die Nichtanrechnung derartiger Bezüge zum
beitragspflichtigen Kapitalvermögen anordnet, so entspricht es doch dem Sinne
des § 9 a. a. D. (§ 10 BSt.G.), daß die Beschränkung des § 6 a. a. D. (§ 7 BSt.G.)
auch für den Abzug gelten muß; denn sonst würde der Kapitalwert der betreffen
den Bezüge bei den Empfängern nicht angerechnet, beim Verpflichteten aber
in Abzug gebracht werden, was den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht ent
sprechen würde. In gleicher Weise hat der Gerichtshof auch bereits eine ähnliche
Bestimmung in den §§ 7 und 8 Erg.St.G. i. d. Fassung v. 19. Juni 1906 aus
gelegt (vgl. E. in St. 5 S. 84ff.; Hofsmann WBG. Anm. 7 zu § 9)." Ähnlich
Pr. OVG. V W B 31 ti. 18. April 1916: „Die an... zu zahlende Jahresrente
ist mit ihrem Kapitalwerte nicht abzugsfähig, da sie in einem früheren Dienst
verhältnis ihren Ursprung hat. Der Umstand, daß im § 9 WBG. nur auf § 5
Nr. 5, nicht aber auch auf den den § 5 Nr. 5 erläuternden § 6 Bezug genommen
ist, schließt die Anwendung des § 6 auch für den Fall des Abzugs nicht aus,
da der § 6 sachlich ein integrierender Bestandteil des § 5 Nr. 5 ist."
Dieser Auslegung des pr. OVG. ist der bad. BGH. in E. 1011 v. 14. Mai
1918 (DSt.Bl. 1. Jahrg. S. 297) nicht beigetreten. Er führt aus: „Die Abzugs
fähigkeit der dem Steuerpflichtigen obliegenden Leistungen bezieht sich auf
alle Leistungen der in § 6 Nr. 5 BSt.G. bezeichneten Art, somit beim Zu
treffen der dazu genannten Voraussetzungen auch auf Renten und ähnliche
Bezüge im Verein des § 7 o des Ges.; diese Bestimmung stellt lediglich die
Regel auf, daß Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, nicht als steuerbares Kapi -
talvermögen der Forderungsberechtigten zu behandeln sind; sie ver
schafft bestimmten Forderungsberechtigten ein Vorrecht hinsichtlich der steuer
lichen Behandlung mit Rücksicht auf ihre Person und die wirtschaftliche Be
deutung der betreffenden Ansprüche. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Ver
pflichtete die entsprechende Verbindlichkeit, die ihn rechtlich und
wirtschaftlich wie jede andere Schuld belastet, nicht in Abzug bringen
darf; der Abzug! der Werte der in § 7 c BSt.G. genannten Renten und
ähnlichen Bezüge wäre vielmehr nur dann als ausgeschlossen zu erachten, wenn
§ 10 Abs. 1 a. a. O. eine ausdrücklich bezügliche Anordnung getroffen hätte,
was nicht der Fall ist."