I. Inhalt und Entstehungsgeschichte § 4.
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zugrunde gelegt werden mußte. Schon aus Abs. 1 würde also folgen, daß eine
unrichtige Feststellung des Anfangsvermögens für die BSt. für die Veranlagung
zur BZA. nicht maßgebend ist. Der Abs. 2 zieht nur ausdrücklich diese Schluß
folgerung aus dem 1. Abs. Aber er schränkt sie ein: nur wenn die rechtskräftig
gewordene Feststellung des Anfangsvermögens bei der Besitzsteuerveranlagung
auf Rechtsirrtum beruht oder eine solche rechtskräftige Feststellung über
haupt nicht getroffen ist, findet eine anderweitige Feststellung für die BZA.
statt. Die Begr. bemerkt hierzu:
„Der Vermögenszuwachs ist stets durch Vergleich des Anfangs- mit dem
Endvermögen zu finden. Als Anfangsvermögen soll dabei das Vermögen gelten,
das nach den Vorschriften des BSt.G. für die erste Veranlagung zur BSt.
als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der Steuerpflicht
zugrunde zu legen wäre. War daher die persönliche Steuerpflicht nach dem BSt.G.
bereits am 1. Jan. 1914 begründet, so gilt gemäß § 20 dieses Ges. das nach dem
WBG. festgestellte Vermögen oder das im Wege des aus Billigkeitsrücksichten
gewährten gänzlichen oder teilweisen Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehr
beitrages anderweit ermittelte Vermögen als Anfangsvermögen. Wurde die
persönliche Steuerpflicht nach dem BSt.G. erst nach dem 1. Jan. 1914 be
gründet, so gilt als Anfangsvermögen das gemäß § 22 des BSt.G. aus den
Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpslicht festgestellte oder sestzustellende Ver
mögen.
Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die dadurch entstehen können, daß das
Anfangsvermögen zwar rechtskräftig, aber infolge eines Rechtsirrtums der
Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen unrichtig festgestellt wurde, sieht § 4
Abs. 2 des Entw. vor, daß diese unrichtige Veranlagung für die Veranlagung der
Kriegsabgabe zu berichtigen ist. Die Berichtigung ist gegebenenfalls von Amts
wegen vorzunehmen und soll auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sie zu
ungunsten des Pflichtigen wirkt. Die Berichtigung soll insbesondere dann er
folgen, wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft bei Feststellung des
Anfangsvermögens eines Abkömmlings nicht dessen Anteil am Gesamtgut in
Ansatz gebracht worden ist, weil die Steuerbehörde oder der Abgabepflichtige
der Ansicht war, daß dieser Anteil dem Anfangsvermögen des überlebenden
Ehegatten hinzuzurechnen sei. In diesem Falle wird eine Berichtigung des
Anfangsvermögens sowohl des Abkömmlings wie des überlebenden Ehegatten
zu erfolgen haben, und zwar in der Weise, daß das Anfangsvermögen des Ab
kömmlings dem Anteil am Gesamtgut entsprechend höher, das Anfangsvermögen
des überlebenden Ehegatten dagegen entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Ohne Bedeutung wird dabei sein, ob die rechtskräftige, aber unrichtige Fest
stellung des Anfangsvermögens im Veranlagungs- oder im Rechtsmittelver
fahren erfolgt ist. Insoweit dagegen das Anfangsvermögen ohne Rechtsirrtum
rechtskräftig ftstgestellt ist, kann eine Berichtigung desselben nicht mehr erfolgen."
Abs. 3 enthält eine vom Ausschüsse der NV. hinzugefügte Ausnahme von
der Regel des 1. Abs. zugunsten derer, die zum Wehrbeitrag mit einem hinter
dem gemeinen Wert zurückbleibenden Ertragswert veranlagte Grundstücke ver
äußert haben.
Abs. 4 bestimmt, was unter „Veranlagungszeitraum" i. S. des Ges. zu
verstehen ist.
3. Entstehungsgeschichte des § 4.
§ 4 hat in der NV. in seinen beiden ersten Absätzen, aus denen er im Entw.
allein bestand, unverändert Annahme gefunden, während der 3. Abs. vom
Ausschuß hinzugefügt und der 4. Abs. der hierher herübergenommene letzte Abs.
des § 6 des Entw. ist. Im Ausschuß war ferner beantragt, als Abs. 2 einzufügen:
Striitz, Vermögenszuwachs und Knegsabgabe. 8