Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  §  4.

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zugrunde  gelegt  werden  mußte.  Schon  aus  Abs.  1  würde  also  folgen,  daß  eine
unrichtige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  für  die  BSt.  für  die  Veranlagung
zur  BZA.  nicht  maßgebend  ist.  Der  Abs.  2  zieht  nur  ausdrücklich  diese  Schlußfolgerung ­
  aus  dem  1.  Abs.  Aber  er  schränkt  sie  ein:  nur  wenn  die  rechtskräftig
gewordene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  bei  der  Besitzsteuerveranlagung
auf  Rechtsirrtum  beruht  oder  eine  solche  rechtskräftige  Feststellung  überhaupt ­
  nicht  getroffen  ist,  findet  eine  anderweitige  Feststellung  für  die  BZA.
statt.  Die  Begr.  bemerkt  hierzu:
„Der  Vermögenszuwachs  ist  stets  durch  Vergleich  des  Anfangs-  mit  dem
Endvermögen  zu  finden.  Als  Anfangsvermögen  soll  dabei  das  Vermögen  gelten,
das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erste  Veranlagung  zur  BSt.
als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der  Steuerpflicht
zugrunde  zu  legen  wäre.  War  daher  die  persönliche  Steuerpflicht  nach  dem  BSt.G.
bereits  am  1.  Jan.  1914  begründet,  so  gilt  gemäß  §  20  dieses  Ges.  das  nach  dem
WBG.  festgestellte  Vermögen  oder  das  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten
gewährten  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlasses  des  rechtskräftig  veranlagten  Wehrbeitrages ­
  anderweit  ermittelte  Vermögen  als  Anfangsvermögen.  Wurde  die
persönliche  Steuerpflicht  nach  dem  BSt.G.  erst  nach  dem  1.  Jan.  1914  begründet, ­
  so  gilt  als  Anfangsvermögen  das  gemäß  §  22  des  BSt.G.  aus  den
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Steuerpslicht  festgestellte  oder  sestzustellende  Vermögen. ­

Um  Unbilligkeiten  zu  vermeiden,  die  dadurch  entstehen  können,  daß  das
Anfangsvermögen  zwar  rechtskräftig,  aber  infolge  eines  Rechtsirrtums  der
Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen  unrichtig  festgestellt  wurde,  sieht  §  4
Abs.  2  des  Entw.  vor,  daß  diese  unrichtige  Veranlagung  für  die  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  zu  berichtigen  ist.  Die  Berichtigung  ist  gegebenenfalls  von  Amts
wegen  vorzunehmen  und  soll  auch  dann  nicht  ausgeschlossen  sein,  wenn  sie  zu
ungunsten  des  Pflichtigen  wirkt.  Die  Berichtigung  soll  insbesondere  dann  erfolgen, ­
  wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  eines  Abkömmlings  nicht  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  in
Ansatz  gebracht  worden  ist,  weil  die  Steuerbehörde  oder  der  Abgabepflichtige
der  Ansicht  war,  daß  dieser  Anteil  dem  Anfangsvermögen  des  überlebenden
Ehegatten  hinzuzurechnen  sei.  In  diesem  Falle  wird  eine  Berichtigung  des
Anfangsvermögens  sowohl  des  Abkömmlings  wie  des  überlebenden  Ehegatten
zu  erfolgen  haben,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  das  Anfangsvermögen  des  Abkömmlings ­
  dem  Anteil  am  Gesamtgut  entsprechend  höher,  das  Anfangsvermögen
des  überlebenden  Ehegatten  dagegen  entsprechend  niedriger  festgesetzt  wird.
Ohne  Bedeutung  wird  dabei  sein,  ob  die  rechtskräftige,  aber  unrichtige  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  im  Veranlagungs-  oder  im  Rechtsmittelverfahren ­
  erfolgt  ist.  Insoweit  dagegen  das  Anfangsvermögen  ohne  Rechtsirrtum
rechtskräftig  ftstgestellt  ist,  kann  eine  Berichtigung  desselben  nicht  mehr  erfolgen."
Abs.  3  enthält  eine  vom  Ausschüsse  der  NV.  hinzugefügte  Ausnahme  von
der  Regel  des  1.  Abs.  zugunsten  derer,  die  zum  Wehrbeitrag  mit  einem  hinter
dem  gemeinen  Wert  zurückbleibenden  Ertragswert  veranlagte  Grundstücke  veräußert ­
  haben.
Abs.  4  bestimmt,  was  unter  „Veranlagungszeitraum"  i.  S.  des  Ges.  zu
verstehen  ist.
3.  Entstehungsgeschichte  des  §  4.
§  4  hat  in  der  NV.  in  seinen  beiden  ersten  Absätzen,  aus  denen  er  im  Entw.
allein  bestand,  unverändert  Annahme  gefunden,  während  der  3.  Abs.  vom
Ausschuß  hinzugefügt  und  der  4.  Abs.  der  hierher  herübergenommene  letzte  Abs.
des  §  6  des  Entw.  ist.  Im  Ausschuß  war  ferner  beantragt,  als  Abs.  2  einzufügen:
Striitz,  Vermögenszuwachs  und  Knegsabgabe.  8
            
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