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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
Veranlaaunas- noch ein FeststeNungsbescheid zu erteilen gewesen sei Das letztere
ist utfitia Da das für die Besitz- und Kriegssteuerveranlagung 1916 in Betracht
5 Aende Anfangs- (Wehrbeitrags-) Vermögen auf 160 000 festgestellt
war das Endvermögen abgerundet nur 140 000 M. betrug kam weder eme
BSt. noch eine KSü ht Ansatz; auch ein Festtelungsbescheld war nach z65
Abs 1 Satz 2 am Ende des BSt.G. nicht zu erteilen, da der sur eme künftige
Veranlagung maßgebende Stand des Ansangsvermogens durch den Wehr
beitragbescheid bereits rechtskräftig feststand Zu der E., den Steuerpflich-
tigen von der Besitz- und Kriegssteuer sreizustellen konnte aber b e Jet-
anlaqungskommission nach dem Ges. nur kommen und ist sre wie die Akten er-
geben auch nur gekommen dadurch, daß sie das Vermögen des Steuerpflichtigen
nach den^ Vorschriften des BSt.G für den 31. Okt. 1916 auf 140 000 M. fest-
ftellt |)iefe Vermögensfeststellung ist geregelt durch die Vorschrift des §55 BSt.G,
welche lautet: .Die Beranlagungsbehörde prüft die Angaben m der Besitzsteuer-
erklÄunq und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermitt
lungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens fest.- Die Vermögensfeststellung ist
also ein einseitiger Akt der Behörde; sie dient zur Grundlage der Entschließung
der Veranlagungsbehörde, ob dem Steuerpslichtigen nach § 65 BStG. em Steuer-
oder Feststellungsbescheid zu erteilen oder ob er von der Steuer freizustellen 'sü
Die Vermögensfeststellung ist also keineswegs mit der Erteilung eines dieser
Bescheide identisch, sondern sie hat in jedem Falle zu geschehen m dem eme
Vermöqenserklärunq eingereicht ist. Ob die Vermögensfeststellung zur Ver-
anlaqung, zur Erteilung eines Feststellungsbescheides oder zur Freistellung ohne
Bescheid führt ist erst später zu entscheiden. Wo die Reichsabgabeugesetze von
Vermögensfeststellung oder von dem nach Maßgabe d^ BSt.G. festgestellten
Vermögen sprechen/wie in § 65 Abs. 1 Zeile 1 BSt.G., § 2 und § 3 Abs 1,
« 9 Abs. 1 Riff. 2 KSt.G. 1916, haben sie diese Vermögensfeststellung nach § 55
BSt G im Auge, nicht den auf Grundlage dieser Feststellung etwa erlassenen
Steuer- oder Feststellungsbescheid nach §65 BSt.G. Das muß auch für d,e
§§ 15 und 16 KAG. 1918 gelten. Hier wird nur diese Auslegung dem gefetz.
geberischen Grund gerecht, der dafür bestimmend wa^ in § ^br die Regelfälle
das nach den Vorschriften des BSt.G. auf den 31. Dez. 1916 festgestellte Ver-
mögen maßgebend fein zu lassen. Da an sich nach § 2 dieses Ges. die persönliche
Abgabepflicht nach dem Stand v. 31. Dez. 1917 zu beurteilen ist, da auch für
bie 9 Kriegsabgabe vom Mehreinkommen nach § 8 ba§ i. I. 1917 ehielte Ein-
kommen maßgebend ist, so würde es an sich dem Grundgedanken des Gef ent-
sprachen haben, den Vermögensbestand v. 31. Dez. 1917 auch für die Kriegsabgabe
vom Vermögen maßgebend fein zu lassen, also eme Neufeststellung auf diesen
Tag vorzunehmen. Dementsprechend ist denn auch für alle Falle m denen eme
besondere Feststellung des Vermögens erfolgt (§§ 16, 17 des Gef.), diese auf den
Stand am 31. Dez. 1917 zu richten. Wenn sich demgegenüber der Gesetzgeber
für die Regel der Fälle in § 15 dabei beschieden hat, als abgabepflichtiges Ver-
mögen das auf den 31. Dez. 1916 festgestellte Vermögen gelten zu affen und
die i F 1917 eingetretenen Vermögensveränderungen unberücksichtigt zu
lassen so ist der Grund offenbar die steuertechnische Erwägung gewesen, daß
das umständliche, bei der durch die Kriegsverhältnisse bedingten schwierigen
Lage der Steuerbehörden schwer durchzuführende Ermittlungs-und Prusungs-
verfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In den Fallen, m denen
es für den 31. Dez. 1916 durchgeführt war, sollte es für den 31. Dez. 1917 nur
in den Ausnahmefällen der §§ 16, 17 wiederholt werden. Tiefe Absicht des
Gesetzgebers würde bei Zugrundelegung der Ansicht der Berusungskommlssion