Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

122 BermögenszuwachSsteuergesetz. § 4. 
kann z. B. zweifelhaft und für die Höhe der Steuer von Bedeutung sein, ob die 
unabgerundeten oder die abgerundeten, bei den früheren rechtskräftigen Fest 
stellungen ermittelten Einzelvermögen der Neufeststellung des Gesamtanfangs, 
mögens zugrunde zu legen feien. Ferner würde die Versagung der Rechtsmittel 
gegen das "neu festgestellte Gesamtanfangsvermögen beider Ehegatten dahin 
führen, daß die Rechtskraft einer nur gegen einen der späteren Ehegatten er 
gangenen Entscheidung infolge der Eheschließung für und gegen den anderen 
Ehegatten dieselbe Wirkung haben würde, als wenn die Entscheidung gegen 
ihn selbst ergangen und rechtskräftig geworden wäre, obwohl er in dem Ver 
fahren, das zu jener Entscheidung geführt hat, auf die Gestaltung der Steuer 
erklärung und die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid ohne jeden 
Einfluß war. Einesolche Erstreckung der Rechtskraftwirkung ist aber wiederum mit 
dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz unvereinbar, kraft dessen die Rechtskraft 
einer Entscheidung nur gegen die Partei wirkt, gegen welche die Entscheidung 
ergangen ist. Es ergibt sich daher, daß in jedem Falle, in dem auf Grund des 
§ 26 Äusf.Best. z. BSt.G. eine Neufeststellung des Anfangsvermögens zu 
erfolgen hat, diese mit den Rechtsmitteln gegen den Steuer- oder Feststellungs 
bescheid, in dem die Neufeststellung erfolgt, anfechtbar ist" (RFH. I A 177 v. 
28. Okt. 1919). 
c) Nicht rechtskräftig ist auch ein Steuer- oder Feststellungsbescheid, der 
zwar nicht angefochten, aber nicht ordnungsmäßig zugestellt ist. Denn mangels 
einer ordnungsmäßigen Feststellung kann ein solcher Bescheid und daher auch 
die in ihr enthaltene Feststellung des Anfangsvermögens nicht rechtskräftig 
werden (pi. OBG. | *ui l 29 b - 1L 3 an - 1919). Bringt der Steuerpflichtige 
unrichtige Berechnung des Anfangsvermögens vor, so kann dieser Einwand nur 
durch Nachweis der rechtskräftigen Feststellung entkräftet werden (pr. OBG. 
HÜ*- M°i 1918). 
d) Liegt lediglich ein rechtskräftiger Beranlagungs- oder Feststellungs- 
bescheid auf Grund des § 47 des Wehrbeitragsgesetzes vor, so ist das keine Fest 
stellung des Anfangsvermögens „nach den Vorschriften des BSt.G. für die erst- 
malige Besitzsteuerveranlagung"; es kommt also nur der zweite der beiden in 
§ 4 Abs. 1 BZAG. vorgesehenen Fälle in Frage, daß eine Veranlagung zur BSt. 
im Falle der Steüerpflicht hätte erfolgen müssen. Von dem Vorliegen emer 
rechtskräftigen Feststellung des Anfangsvermögens ist dann aber keine Rede. 
Ist dagegen für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung eine Feststellung des 
Anfangsvermögens erfolgt, diese aber, z. B. mangels ordnungsmäßiger Zu 
stellung des Bescheides, nicht rechtskräftig geworden, dagegen ein Kriegssteuer 
bescheid nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 ergangen, in dem das Bet der mcht 
rechtskräftig gewordenen Besitzsteuerveranlagung zugrunde gelegte Anfangs 
vermögen übernommen ist, und ist dieser Kriegssteuerbescheid rechtskräftig ge 
worden, dann ist in diesem zwar auch eine Ermittlung des Anfangsvermögens 
nach den Bestimmungen des BSt.G. erfolgt; denn nach § 2 KSt.G. ist ja bei 
der KSt. abgabepflichtiger Vermögenszuwachs vorbehaltlich der in den §§ 3—7 
dieses Ges. vorgesehenen Abweichungen, die das Anfangsvermögen nicht berühren, 
der „nach den Vorschriftendes Besitzsteuergesetzesfestgestellte Vermögens. 
zuwachs". Aber diese Ermittlung ist nach dem oben mitgeteilten Urteil des 
RFH. v. 23. Sept. 1919 keine rechtskräftige Feststellung. 
e") Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geht nur der Zpruch einer 
richterlichen oder verwaltungsrichterlichen Entscheidung in Rechtskraft über, 
nicht auch tun es ihre Gründe (pr. OBG. VIII b 6 v. 21. Dez. 1910 und
	        
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