122 BermögenszuwachSsteuergesetz. § 4.
kann z. B. zweifelhaft und für die Höhe der Steuer von Bedeutung sein, ob die
unabgerundeten oder die abgerundeten, bei den früheren rechtskräftigen Fest
stellungen ermittelten Einzelvermögen der Neufeststellung des Gesamtanfangs,
mögens zugrunde zu legen feien. Ferner würde die Versagung der Rechtsmittel
gegen das "neu festgestellte Gesamtanfangsvermögen beider Ehegatten dahin
führen, daß die Rechtskraft einer nur gegen einen der späteren Ehegatten er
gangenen Entscheidung infolge der Eheschließung für und gegen den anderen
Ehegatten dieselbe Wirkung haben würde, als wenn die Entscheidung gegen
ihn selbst ergangen und rechtskräftig geworden wäre, obwohl er in dem Ver
fahren, das zu jener Entscheidung geführt hat, auf die Gestaltung der Steuer
erklärung und die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid ohne jeden
Einfluß war. Einesolche Erstreckung der Rechtskraftwirkung ist aber wiederum mit
dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz unvereinbar, kraft dessen die Rechtskraft
einer Entscheidung nur gegen die Partei wirkt, gegen welche die Entscheidung
ergangen ist. Es ergibt sich daher, daß in jedem Falle, in dem auf Grund des
§ 26 Äusf.Best. z. BSt.G. eine Neufeststellung des Anfangsvermögens zu
erfolgen hat, diese mit den Rechtsmitteln gegen den Steuer- oder Feststellungs
bescheid, in dem die Neufeststellung erfolgt, anfechtbar ist" (RFH. I A 177 v.
28. Okt. 1919).
c) Nicht rechtskräftig ist auch ein Steuer- oder Feststellungsbescheid, der
zwar nicht angefochten, aber nicht ordnungsmäßig zugestellt ist. Denn mangels
einer ordnungsmäßigen Feststellung kann ein solcher Bescheid und daher auch
die in ihr enthaltene Feststellung des Anfangsvermögens nicht rechtskräftig
werden (pi. OBG. | *ui l 29 b - 1L 3 an - 1919). Bringt der Steuerpflichtige
unrichtige Berechnung des Anfangsvermögens vor, so kann dieser Einwand nur
durch Nachweis der rechtskräftigen Feststellung entkräftet werden (pr. OBG.
HÜ*- M°i 1918).
d) Liegt lediglich ein rechtskräftiger Beranlagungs- oder Feststellungs-
bescheid auf Grund des § 47 des Wehrbeitragsgesetzes vor, so ist das keine Fest
stellung des Anfangsvermögens „nach den Vorschriften des BSt.G. für die erst-
malige Besitzsteuerveranlagung"; es kommt also nur der zweite der beiden in
§ 4 Abs. 1 BZAG. vorgesehenen Fälle in Frage, daß eine Veranlagung zur BSt.
im Falle der Steüerpflicht hätte erfolgen müssen. Von dem Vorliegen emer
rechtskräftigen Feststellung des Anfangsvermögens ist dann aber keine Rede.
Ist dagegen für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung eine Feststellung des
Anfangsvermögens erfolgt, diese aber, z. B. mangels ordnungsmäßiger Zu
stellung des Bescheides, nicht rechtskräftig geworden, dagegen ein Kriegssteuer
bescheid nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 ergangen, in dem das Bet der mcht
rechtskräftig gewordenen Besitzsteuerveranlagung zugrunde gelegte Anfangs
vermögen übernommen ist, und ist dieser Kriegssteuerbescheid rechtskräftig ge
worden, dann ist in diesem zwar auch eine Ermittlung des Anfangsvermögens
nach den Bestimmungen des BSt.G. erfolgt; denn nach § 2 KSt.G. ist ja bei
der KSt. abgabepflichtiger Vermögenszuwachs vorbehaltlich der in den §§ 3—7
dieses Ges. vorgesehenen Abweichungen, die das Anfangsvermögen nicht berühren,
der „nach den Vorschriftendes Besitzsteuergesetzesfestgestellte Vermögens.
zuwachs". Aber diese Ermittlung ist nach dem oben mitgeteilten Urteil des
RFH. v. 23. Sept. 1919 keine rechtskräftige Feststellung.
e") Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geht nur der Zpruch einer
richterlichen oder verwaltungsrichterlichen Entscheidung in Rechtskraft über,
nicht auch tun es ihre Gründe (pr. OBG. VIII b 6 v. 21. Dez. 1910 und