III. Die stirb. Feststell. b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr.b. BSt.G. §4. 133
artige Gegenstänbe (vgl. Pr. OVG. VII C 198 v. 11. Nov. 1909 u. 793 v.
18. Dez. 1914, VIII C 189 v. 9. Mai 1911 u. 228 v. 5. Mai 1911). Denn „je
mehr ein Gegenstanb, ber unter normalen Verhältnissen auf bem Markte einen
Abnehmer gefunben hat, bem zu bewertenben Gegenstänbe nach Lage, Eigen
schaften, Ertrag, überhaupt allen bie Preisbilbung beeinflussenben Umstänben
gleichkommt unb je näher ber Zeitpunkt bes Verkaufs liegt, um so zuverlässiger
wirb von biesem Preise ausgehenb ber gemeine Wert bes Bewertungsobjektes
gefunben werben können" (pr. OVG. E IV b 203 v. 10. Dez. 1897); bem Be
wertungsobjekt kommt aber selbstrebenb kein anberer, nur gleichartiger Gegen
stanb in allen bie Preisbilbung beeinflußenben Umstänben so nahe wie bas
Bewertungsobjekt selbst
4. „Kaufpreise" sinb aber nur wirklich gezahlte, nicht auch bloße Preis-
forberungen, zu benen sich kein Käufer gefunben hat (pr. OVG. in St. 7 S. 249
u. VIII G 99 v. 10. Juni 1910). Mit bemselben Rechte kann man aber auch
umgekehrt sagen, baß ein erfolgloses Verkaufsangebot, wenn überhaupt Nach
frage besteht, bcircmf schließen läßt, baß ber gemeine Wert hinter bem geforberten
Preise, zu bent sich kein Käufer fanb, zurückblieb; bieg erkennt auch, wenigstens
für ben Fall, „baß ein Grunbstück in ber Allgemeinheit bauernb vergeblich zu
einem bestimmten Preise angeboten wirb", an pr. OVG. VIII C 146 v. 6. Febr.
1914. Dagegen bietet ein vom Eigentümer als zu niebrig abgelehntes Preis
angebot eines Kauflustigen allerbings insofern einen Anhalt, als baraus zu
schließen ist, baß ber gemeine Wert zur Zeit bes Angebots höher als bieses war
(pr. OVG. VII C 136 v. 5. Nov. 1915). Der Ansicht ber E. in St. 5 S. 340,
baß auch ber in einem Tauschvertrage verabrebete „Preis" einem Kaufpreise
gleichzuachten sei, ist ber für Zuwachssteuersachen zustänbige Senat bes pr. OVG.
mit Recht nicht beigetreten. Denn berartige Angaben in einem Tauschvertrage
haben überhaupt nicht bie Bebeutung einer Preisvereinbarung, ba es, ent»
sprechenb betn Wesen eines Tauschvertrags, für bie Beteiligten nur auf bie
Feststellung eines etwaigen, burch anberweitige Leistungen auszugleichenben
Wertunterschiebes ber Tauschgegenstänbe ankommt unb bie Zahlen baher nicht
wie bei einem Kaufpreise an sich, sonbern nur in ihrem Verhältnis untereinanber
Wert haben unb unter ber Voraussetzung ber Beibehaltung bieses Verhältnisses
ohne Einfluß aus ben Umfang ber Vertragsleistungen beliebig gewählt unb
geänbert werben können (pr. OVG. VII C 653 v. 26. Jan. 1915 u. v. a.).
5. Für bas Obwalten gemeingewöhnlicher Verhältnisse bei einem Kaufe
spricht bie Vermutung, bie im einzelnen Falle nur burch besonbere tatsächliche
Verhältnisse ausgeschlossen werben kann (pr. OVG. in St. 8 S. 309, 323).
„Ungewöhnliche" Verhältnisse sinb aber nicht gleichbebeutenb mit „persön
lichen" Verhältnissen, liegen vielmehr gerabe auch bann vor, wenn bie Preis
bilbung sich unter Umstänben vollzieht, welche nicht nach ber subjektiven, sonbern
nach ber objektiven Seite von ber gemeingewöhnlichen (normalen) Geschäfts
lage abweichen (pr. OVG. VII C 308 v. 7. April 1910). Ein auffallenbes Miß
verhältnis eines Preises zu sonstigen, für gleichartige Gegenstänbe erzielten
Kaufpreisen kann ben Schluß rechtfertigen, baß bas Kaufgeschäft nicht unter
gemeingewöhnlichen Verhältnissen geschlossen ist (pr. OVG. VII C 66 v. 16. Sept.
1912). Der allgemeine Hinweis auf eine vermeintliche Billigkeit bes Preises
ober baraus, baß er bei ber Zwaugsversteigerung erzielt sei, ist nicht ausreichenb;
pr. OBG. E XI 41 v. 28. Jan. 1897, VII G 499 v. 22. April 1912 u. 482 v.
6. Juni 1912 bezeichnen sogar bie „öffentliche Versteigerung" als ben zuver-
lässigsten Weg für Ermittlung bes angemessenen zeitigen Verkaufspreises, weil
burch Herbeiziehung eines größeren Kreises Kauflustiger ber Bilbung eines zu
niebrigen Preises vorgebeugt werbe. Doch kann bieg höchstens für freiwillige