Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die stirb. Feststell. b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr.b. BSt.G. §4. 133 
artige Gegenstänbe (vgl. Pr. OVG. VII C 198 v. 11. Nov. 1909 u. 793 v. 
18. Dez. 1914, VIII C 189 v. 9. Mai 1911 u. 228 v. 5. Mai 1911). Denn „je 
mehr ein Gegenstanb, ber unter normalen Verhältnissen auf bem Markte einen 
Abnehmer gefunben hat, bem zu bewertenben Gegenstänbe nach Lage, Eigen 
schaften, Ertrag, überhaupt allen bie Preisbilbung beeinflussenben Umstänben 
gleichkommt unb je näher ber Zeitpunkt bes Verkaufs liegt, um so zuverlässiger 
wirb von biesem Preise ausgehenb ber gemeine Wert bes Bewertungsobjektes 
gefunben werben können" (pr. OVG. E IV b 203 v. 10. Dez. 1897); bem Be 
wertungsobjekt kommt aber selbstrebenb kein anberer, nur gleichartiger Gegen 
stanb in allen bie Preisbilbung beeinflußenben Umstänben so nahe wie bas 
Bewertungsobjekt selbst 
4. „Kaufpreise" sinb aber nur wirklich gezahlte, nicht auch bloße Preis- 
forberungen, zu benen sich kein Käufer gefunben hat (pr. OVG. in St. 7 S. 249 
u. VIII G 99 v. 10. Juni 1910). Mit bemselben Rechte kann man aber auch 
umgekehrt sagen, baß ein erfolgloses Verkaufsangebot, wenn überhaupt Nach 
frage besteht, bcircmf schließen läßt, baß ber gemeine Wert hinter bem geforberten 
Preise, zu bent sich kein Käufer fanb, zurückblieb; bieg erkennt auch, wenigstens 
für ben Fall, „baß ein Grunbstück in ber Allgemeinheit bauernb vergeblich zu 
einem bestimmten Preise angeboten wirb", an pr. OVG. VIII C 146 v. 6. Febr. 
1914. Dagegen bietet ein vom Eigentümer als zu niebrig abgelehntes Preis 
angebot eines Kauflustigen allerbings insofern einen Anhalt, als baraus zu 
schließen ist, baß ber gemeine Wert zur Zeit bes Angebots höher als bieses war 
(pr. OVG. VII C 136 v. 5. Nov. 1915). Der Ansicht ber E. in St. 5 S. 340, 
baß auch ber in einem Tauschvertrage verabrebete „Preis" einem Kaufpreise 
gleichzuachten sei, ist ber für Zuwachssteuersachen zustänbige Senat bes pr. OVG. 
mit Recht nicht beigetreten. Denn berartige Angaben in einem Tauschvertrage 
haben überhaupt nicht bie Bebeutung einer Preisvereinbarung, ba es, ent» 
sprechenb betn Wesen eines Tauschvertrags, für bie Beteiligten nur auf bie 
Feststellung eines etwaigen, burch anberweitige Leistungen auszugleichenben 
Wertunterschiebes ber Tauschgegenstänbe ankommt unb bie Zahlen baher nicht 
wie bei einem Kaufpreise an sich, sonbern nur in ihrem Verhältnis untereinanber 
Wert haben unb unter ber Voraussetzung ber Beibehaltung bieses Verhältnisses 
ohne Einfluß aus ben Umfang ber Vertragsleistungen beliebig gewählt unb 
geänbert werben können (pr. OVG. VII C 653 v. 26. Jan. 1915 u. v. a.). 
5. Für bas Obwalten gemeingewöhnlicher Verhältnisse bei einem Kaufe 
spricht bie Vermutung, bie im einzelnen Falle nur burch besonbere tatsächliche 
Verhältnisse ausgeschlossen werben kann (pr. OVG. in St. 8 S. 309, 323). 
„Ungewöhnliche" Verhältnisse sinb aber nicht gleichbebeutenb mit „persön 
lichen" Verhältnissen, liegen vielmehr gerabe auch bann vor, wenn bie Preis 
bilbung sich unter Umstänben vollzieht, welche nicht nach ber subjektiven, sonbern 
nach ber objektiven Seite von ber gemeingewöhnlichen (normalen) Geschäfts 
lage abweichen (pr. OVG. VII C 308 v. 7. April 1910). Ein auffallenbes Miß 
verhältnis eines Preises zu sonstigen, für gleichartige Gegenstänbe erzielten 
Kaufpreisen kann ben Schluß rechtfertigen, baß bas Kaufgeschäft nicht unter 
gemeingewöhnlichen Verhältnissen geschlossen ist (pr. OVG. VII C 66 v. 16. Sept. 
1912). Der allgemeine Hinweis auf eine vermeintliche Billigkeit bes Preises 
ober baraus, baß er bei ber Zwaugsversteigerung erzielt sei, ist nicht ausreichenb; 
pr. OBG. E XI 41 v. 28. Jan. 1897, VII G 499 v. 22. April 1912 u. 482 v. 
6. Juni 1912 bezeichnen sogar bie „öffentliche Versteigerung" als ben zuver- 
lässigsten Weg für Ermittlung bes angemessenen zeitigen Verkaufspreises, weil 
burch Herbeiziehung eines größeren Kreises Kauflustiger ber Bilbung eines zu 
niebrigen Preises vorgebeugt werbe. Doch kann bieg höchstens für freiwillige
	        
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