Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

136 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
durch Kapitalisierung des individuellen <wirklich erzielten) Ertrages nach dem 
landesüblichen Zinsfüße zu bestimmen (Pr. OBG. in St. 5 S. 70ff;. 6 S. 6). 
Auch der dauernd zu erzielende Ertrag wirkt der Regel nach bei Bildung des 
Preises nur als ein hauptsächlicher Faktor mit, ohne für die Preisbildung allein 
maßgebend zu sein (a. a. O» 7 S. 244). 
ßß) Lasten eines Grundstückes, die nach Art und Umfang sich nicht als gemein 
gewöhnliche darstellen, sind bei Feststellung seines gemeinen Wertes in der 
Weise zu berücksichtigen, daß ihr Kapitalwert von dem unter Außerachtlassung 
ihres Vorhandenseins sich ergebenden Verkaufswert zisferumäßig in Abzug ge 
bracht wird (pr. OVG. in St. 7 S. 385). Ein auf einem Grundstück als Real 
last haftendes Laudemium (Besitzveränderungsabgabe) ist als den Verkaufswert 
beeinflussend bei Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen (Pr. OVG. 
in St. 8 S. 301 f.). Der Wert der vom Verkäufer dem Käufer gegenüber über 
nommenen Lasten ist bei Bestimmung des gemeinen Wertes vom nominellen 
Kaufpreise in Abzug zu bringen. Provisionen und Vertragskosten dürfen als 
den Wert vermehrend nicht in Anrechnung gebracht werden (pr. OVG. in 
St. 7 S. 273). 
j7) Sind mehrere Miteigentümer oder Fideikommißbesitzer vorhanden, so 
ist gleichwohl der gemeine Wert der Besitzungen nach der allgemeinen Regel 
für jede wirtschaftliche Einheit als Ganzes zu ermitteln. Der gemeine Wert 
des ideellen Anteils des Miteigentümers wird sodann durch die zwischen den 
Miteigentümern bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt und besteht in dem 
Betrage, welcher bei Auflösuna der Gemeinschaft voraussichtlich auf ihn ent 
fällt (pr. OVG. in St. 5 S. 333). Vgl. auch § 140 RAO.: Steht ein Gegen- 
stand mehreren nach Bruchteilen zu, so ist in der Regel der Wert im ganzen 
zu ermitteln und jedem Beteiligten nach Verhältnis seines Anteils zuzurechnen." 
öö) Der gemeine Wert von Hausgrundstücken ist weder gleichbedeutend 
mit dem aus dem Materialienwerte und dem Werte des Grund und Bodens 
durch Zusammenrechnung beider Werte gefundenen Realwert, noch mit dem 
aus der Kapitalisierung des derzeitigen (Miets- oder bzw. sonstigen) Ertrags 
sich ergebenden Nutzungs- oder Ertragswert allein, noch endlich mit einem durch 
Halbierung der Summe beider Werte gewonnenen mittleren Werte nach Ab 
zug des kapitalisierten Betrages der auf dem Grundstücke ruhenden Lasten. 
Gerichtliche Taxen können daher bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht 
ohne weiteres zur Anwendung gelangen, müssen vielmehr stets darauf geprüft 
werden, ob und inwieweit der darin gefundene Wert den objektiven Verkaufs 
wert darstellt (pr. OVG. in St. 6 S. 5f., 7 S. 248; vgl. auch 5 S. 65, 92, 150; 
VII C 273 v. 11. Nov. 1909; VII C 134 v. 19. Olt. 1911). Auch Feuerver 
sicherungstaxen dürfen nicht ohne Einsicht und Würdigung derselben un 
mittelbar als maßgebendes Hilfsmittel für die Bewertung von Grundstücken 
verwendet werden, da die Bemessung der Feuerversicherungswerte nicht bei 
allen Gesellschaften nach gleichen Grundsätzen erfolgt, gewisse Gebäudeteile von 
der Versicherung ausgeschlossen oder nicht zu ihrem vollen Werte in Ansatz 
gebracht werden, auch allgemein der Wert der Gebäudefläche nicht mitersaßt 
wird (pr. OVG. in St. 5'S. 231).). „In einzelnen Fällen mag es sich zwar 
empfehlen, einmal den Wert der Gebäude und ferner den Wert des Grund 
und Bodens zu schätzen; aber auch dann hat schließlich doch den Gegenstand 
der Ermittlung der Wert des Grundstückes als eines Ganzen zu bilden; und 
dieser Wert kann zwar im einzelnen Falle der Summe der oben gedachten Werte 
gleichkommen; ebensowohl kann er indessen auch hinter dieser Summe zurück 
bleiben oder sie übersteigen (pr. OVG. V 179 v. 14. März 1910). Haben an 
einem Hausgrundstück nach dem Erwerbe wesentliche Neubauten stattgefunden,
	        
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