136 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
durch Kapitalisierung des individuellen <wirklich erzielten) Ertrages nach dem
landesüblichen Zinsfüße zu bestimmen (Pr. OBG. in St. 5 S. 70ff;. 6 S. 6).
Auch der dauernd zu erzielende Ertrag wirkt der Regel nach bei Bildung des
Preises nur als ein hauptsächlicher Faktor mit, ohne für die Preisbildung allein
maßgebend zu sein (a. a. O» 7 S. 244).
ßß) Lasten eines Grundstückes, die nach Art und Umfang sich nicht als gemein
gewöhnliche darstellen, sind bei Feststellung seines gemeinen Wertes in der
Weise zu berücksichtigen, daß ihr Kapitalwert von dem unter Außerachtlassung
ihres Vorhandenseins sich ergebenden Verkaufswert zisferumäßig in Abzug ge
bracht wird (pr. OVG. in St. 7 S. 385). Ein auf einem Grundstück als Real
last haftendes Laudemium (Besitzveränderungsabgabe) ist als den Verkaufswert
beeinflussend bei Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen (Pr. OVG.
in St. 8 S. 301 f.). Der Wert der vom Verkäufer dem Käufer gegenüber über
nommenen Lasten ist bei Bestimmung des gemeinen Wertes vom nominellen
Kaufpreise in Abzug zu bringen. Provisionen und Vertragskosten dürfen als
den Wert vermehrend nicht in Anrechnung gebracht werden (pr. OVG. in
St. 7 S. 273).
j7) Sind mehrere Miteigentümer oder Fideikommißbesitzer vorhanden, so
ist gleichwohl der gemeine Wert der Besitzungen nach der allgemeinen Regel
für jede wirtschaftliche Einheit als Ganzes zu ermitteln. Der gemeine Wert
des ideellen Anteils des Miteigentümers wird sodann durch die zwischen den
Miteigentümern bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt und besteht in dem
Betrage, welcher bei Auflösuna der Gemeinschaft voraussichtlich auf ihn ent
fällt (pr. OVG. in St. 5 S. 333). Vgl. auch § 140 RAO.: Steht ein Gegen-
stand mehreren nach Bruchteilen zu, so ist in der Regel der Wert im ganzen
zu ermitteln und jedem Beteiligten nach Verhältnis seines Anteils zuzurechnen."
öö) Der gemeine Wert von Hausgrundstücken ist weder gleichbedeutend
mit dem aus dem Materialienwerte und dem Werte des Grund und Bodens
durch Zusammenrechnung beider Werte gefundenen Realwert, noch mit dem
aus der Kapitalisierung des derzeitigen (Miets- oder bzw. sonstigen) Ertrags
sich ergebenden Nutzungs- oder Ertragswert allein, noch endlich mit einem durch
Halbierung der Summe beider Werte gewonnenen mittleren Werte nach Ab
zug des kapitalisierten Betrages der auf dem Grundstücke ruhenden Lasten.
Gerichtliche Taxen können daher bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht
ohne weiteres zur Anwendung gelangen, müssen vielmehr stets darauf geprüft
werden, ob und inwieweit der darin gefundene Wert den objektiven Verkaufs
wert darstellt (pr. OVG. in St. 6 S. 5f., 7 S. 248; vgl. auch 5 S. 65, 92, 150;
VII C 273 v. 11. Nov. 1909; VII C 134 v. 19. Olt. 1911). Auch Feuerver
sicherungstaxen dürfen nicht ohne Einsicht und Würdigung derselben un
mittelbar als maßgebendes Hilfsmittel für die Bewertung von Grundstücken
verwendet werden, da die Bemessung der Feuerversicherungswerte nicht bei
allen Gesellschaften nach gleichen Grundsätzen erfolgt, gewisse Gebäudeteile von
der Versicherung ausgeschlossen oder nicht zu ihrem vollen Werte in Ansatz
gebracht werden, auch allgemein der Wert der Gebäudefläche nicht mitersaßt
wird (pr. OVG. in St. 5'S. 231).). „In einzelnen Fällen mag es sich zwar
empfehlen, einmal den Wert der Gebäude und ferner den Wert des Grund
und Bodens zu schätzen; aber auch dann hat schließlich doch den Gegenstand
der Ermittlung der Wert des Grundstückes als eines Ganzen zu bilden; und
dieser Wert kann zwar im einzelnen Falle der Summe der oben gedachten Werte
gleichkommen; ebensowohl kann er indessen auch hinter dieser Summe zurück
bleiben oder sie übersteigen (pr. OVG. V 179 v. 14. März 1910). Haben an
einem Hausgrundstück nach dem Erwerbe wesentliche Neubauten stattgefunden,