III.Diefür d.Feststell.d.Anfangsvermög.maßg. Vorschr.d.BSt.G. § 4. 151
p. 27. Nov. 1915). Andererseits ist in dem rein wirtschaftlichen Ertragsbegriffe
regelmäßig kein Raum für die Berücksichtigung des Mietwerts der eigenen
Wohnung des Besitzers als Wirtschaftsleiters. . ,
Dieser Mietwert ist an sich keine Wirtschaftseinnahme im rem wirtschaft,
lichen Sinne, und er kann auch regelmäßig schon deswegen nicht dem Normal
reinertrag hinzugerechnet werden, weil letzterer einen Ertrag darstellen soll,
den der Grundbesitz jedem Eigentümer abwerfen kann, gleichviel ob er selbst
das Gut bewirtschaftet oder ob er es verwalten und das Gutshaus vom Ver
walter bewohnen läßt, es selbst also gar nicht als freie Wohnung nutzt. Aller
dings können Ausnahmen vom Regelfälle vorkommen, nämlich da, wo ein Wohn
haus über den wirtschaftlichen Hausbedarf hinaus vorhanden ist, das nur irgend-
welchen außerwirtschaftlichen Annehmlichkeitszwecken oder Nutzungszwecken
dient wie es vorzugsweise auf großen Besitzungen mit Schlössern denkbar ist
<pr. OVG. in St. 16 S. 391 und E IV a 23 v. 27. Juni 1917). Dann „dient
dieses Wohngebäude aber eben nicht „der Land- und Forstwirtschaft"
und ist, wie sich e contrario aus § 31 Abs. 3 BSt.G. ergibt, besonders zu ver
anlagen. , ...
Auch der Geldwert der aus der Wirtschaft entnommenen Wrrtschafts-
erzcuqnisse ist nicht dem Normalreinertrage hinzuzurechnen. Denn sie sind
Naturalaufwendungen für den Wirtschaftsbetrieb und als Unterhalt des Wirt
schaftsleiters nicht anders zu beurteilen wie der Unterhalt der sonstigen Arbeits-
kräfte (pr. OVG. in St. 16 S. 391 f.).
«a) Darüber, in welcher Weise der sog. Normalreinertrag mt einzelnen
Falle zu ermitteln ist, enthalten die Gesetze keine Vorschrift. Das Pr. OVG.
in St 15 S 400 ff. weist in dieser und anderen den § 11 Abs. 1 pr.Erg.St.G.
betreffenden E. (u. a. E IV a 3 ti. 13. Juni 1917 u. E IV b 3 o. 1. Mai 1918)
aus die Auss.-Verf. des Pr. Finanzministers v. 15. Mai 1910 hin. Diese Verfügung
enthält zunächst zu II 3 a die nachstehende Bestimmung: „Ist für eine dauernd
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Besitzung der Reinertrag i. S. des § 11 Abs. 1
zifsermäßig bekannt, dann giltals Ertragswert unmittelbar das Fünfundzwanzig
sache dieses Reinertrags nach Zu- oder Abrechnung des aus dem Schätzungs-
bogen ersichtlichen Mehr- oder Minderwerts des beweglichen und unbeweg
lichen, lebenden und toten Wirtschastsinventars gegenüber dem wirtschaftlich
normalen Bestände." Hierbei ist offenbar an die Fälle gedacht, wo der Steuer
pflichtige mit der Behauptung, daß er seinen Grundbesitz in gemeinüblicher
Weise bewirtschafte, eine Berechnung vorlegt, in welcher die in einer Reihe
aufeinanderfolgender oder nach der Verschiedenheit der Ernten besonders aus
gewählter Wirtschaftsjahre durchschnittlich erwachsenen Roheinnahmen und Be
wirtschaftungskosten auf Grund einer geordneten Buchführung derartig in Ansatz
gebracht sind, daß nach der Angabe des Steuerpflichtigen der Uberschuß der
Einnahmen über die Ausgaben den sog. Normalreinertrag unmittelbar und rech
nungsmäßig ergeben soll. Zu einem derartigen rechnungsmäßigen Nachweise,
der auch ganz oder teilweise die von einem Pächter erzielten Jahresergebnisse
umfassen könne, müsse die Steuerbehörde Stellung nehmen und, falls sie ihn,
auch unter etwaiger Berichtigung einzelner Ansätze, nicht für eine zur Ermitt
lung des sog. Normalreinertrages geeignete Grundlage erachtet, dies durch Dar
legung der dagegen sprechenden Bedenken begründen. Liegen dagegen solche
Bedenken nicht vor, so sei der rechnungsmäßige Uberschuß als Normalreinertrag
anzuerkennen und der Berechnung des Ertragswerts des zu bewertenden Grund
besitzes unmittelbar zugrunde zu legen (E. in St. 15 S. 401). Bei solcher Be
nutzung wirklicher Erträge der Vergangenheit kann dann die Reinertragsermitt
lung, wenn sie auch dem Grunde nach eine Schätzung ist, doch der Ausführung