Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für d. Feststell, d. Aufarigsvermög. maßg. Borschr. d. BSt.G. § 4. 153 
halb kein Raum für Abzüge irgendwelcher Art. Sie müssen sämtlich durch die 
Außerachtlassung des Untcrnehmergewinns als abgegolten angesehen werden 
<pr. OVG. in St. 16 S. 384?.). 
ßß) Gemeint ist ferner derjenige Reinertrag, „der sich nach Abzug der 
Bewirtschastungskosten vom Roherträge in einem Wirtschaftsjahr" ergibt, 
aber nicht der Reinertrag eines bestimmten Jahres, sondern der, den die Grund 
stücke als solche, d. h. ohne Rücksicht auf die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit des 
zeitigen Wirtschafters, im Durchschnitte nachhaltig, d. h. im Durchschnitt 
einer Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. Hierbei ist voraus 
gesetzt eine gemeinübliche Bewirtschaftung, so daß der Reinertrag, der 
nur unter ausnahmsweisen, besonderen Verhältnissen herausgewirt- 
schaftet werden kann, bei der Bewertung der Grundstücke außer Betracht bleibt. 
Der „Normalreinertrag" setzt endlich auch einen wirtschaftlich normalen 
Bestand an lebendem und totem Wirtschaftsinventar sowie an den sonst zum 
Anlage- und Betriebskapital gehörigen Werten voraus. 
yy) Neben den wirtschaftlichen Ausgaben sind auch die Abschreibungen 
zu berücksichtigen, welche einer normalen Wertverminderung entsprechen. 
8ö) Ob bei der Ermittlung des Ertragswertes eines Forstes ein Abzug für 
den Waldwärter gemacht werden kann, hängt davon ab, ob das Halten eines 
solchen bei der Größe und der Beschaffenheit des Forstes als gemeinüblich 
anzusehen ist (pr. OVG. in St. 16 S. 383ff.). 
ea) Daß bei Feststellung des (sog. Normal-) Reinertrags, wie ihn auch 
§ 31 BSt.G. umschreibt, nicht mit kostenfreien Arbeitskräften gerechnet 
werden darf, wird im § 31 Abs. 2 BSt.G. ausdrücklich ausgesprochen, würde 
aber auch ohnedies zutreffen (pr. QVG. in St. 16 S. 390). 
££) Das pr. Erg.St.G. bestimmt im § 11 Abs. 2, daß „Mehr- oder Minder 
werte des Inventars gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand in 
Zu- oder Abrechnung zu bringen sind". § 31 BSt.G. enthält eine entsprechende 
Bestimmung nicht nur nicht, sondern im Abs. 3 die Vorschrift, daß die der Land 
oder Forstwirtschaft oder Gärtnerei dienenden Gebäude „und Betriebsmittel" 
nicht besonders veranlagt werden, sondern in der Veranlagung des Ertrags 
wertes einbegriffen sind. Daß sie nicht „besonders veranlagt" werden, schließt 
aber, wie auch die Ausf.Best. z. WBG. § 25 und Hoffmann Anm. 5 e zu 
§ 17 WBG. annehmen, nicht aus, daß ein über- oder unternormaler Gebäude 
oder Jnventarbestand, sofern er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen, 
zu einem Zu- oder Abschlag am Ertragswert der wirtschaftlichen Einheit berechtigt. 
Das ist auch zutreffend; denn es handelt sich dabei um objektive Eigenschaften 
des Bewertungsgegenstandes, vermöge deren er auch bei ordnungsmäßiger 
Bewirtschaftung nachhaltig einen höheren Ertrag als ein im übrigen gleich 
artiger mit weniger reichlichem Gebäudebestand und Inventar oder einen ge 
ringeren als ein solcher mit reichlicherem Gebäudebestand und Inventar ge 
währen kann. Auch pr. OVG. V W B 37 ti. 18. April 1916 billigt zwar die 
Vorschrift im § 2h der gedachten Ausf.Best., bemerkt aber: „Solche Mehr 
oder Minderwerte kommen nach §§ 25,26 der Ausf.Best. des Bundesrats v. 8. Nov. 
1913 zum WBG. (— §§ 35, 36 derjenige» zum BSt.G.) erst bei der Regu 
lierung des Ertragswertes in Betracht, d. h. sie können erst dann berück 
sichtigt werden, wenn der durch Multiplizierung des Reinertrages mit 25 
gefundene Ertragswert feststeht, indem dann dieser Ertragswert entsprechend 
erhöht oder herabgesetzt wird." In anderen E. (u. a. V W B 45 v. 7. Aprjl 1915) 
wird ausgeführt: 
„Der Ertragswert i. S. des § 17 WBG. ergibt sich durch Multiplizierung 
des Reinertrags mit 25. Da jedoch bei der Ermittlung des Reinertrags ein
	        
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