Object : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.  55
solche  noch  nicht  realisierte  Konjunkturverluste  vorliegen,  verlangt ­
  ja  §  33  a  ihre  Berücksichtigung,  indem  er,  falls  der  gemeine ­
  Wert  am  Jahresschlüsse  niedriger  als  der  Anschaffungspreis ­
  abzüglich  Absetzung  für  Abnutzung  ist,  den  Ansatz  jenes
niedrigeren  gemeinen  Werts  vorschreibt.  Darin  liegt  der  Vorteil, ­
  den  Landwirte  und  Gewerbetreibende  durch  die  §§  32,  33,
33  a,  33  b  vor  anderen  Steuerpflichtigen  voraus  haben.  Wie
groß  diese  Vorteile  waren,  darüber  dürfte  der  RFM.  ein  Lied
zu  singen  wissen,  läßt  sich  auch  aus  Andeutungen  in  der  Begründung ­
  der  Zweiten  Steuernotverordnung  und  in  den  Ersten ­
  Durchführungsbestimmungen  zu  ihr  entnehmen.
Ist  aber  anzuerkennen,  daß  auch,  wenn  man  den  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  EinkStG.  in  dem  Sinne  auslegt,  daß  die
Absetzungen  für  Abnutzung  nach  dem  Werte  bei  Beginn  des
Jahres  zu  berechnen  sind,  §§  33  a,  33  b  den  Landwirten  und
Gewerbetreibenden  Vorteile,  die  nur  in  andrer  Richtung ­
  liegen,  gewähren,  dann  kann  dem  VI.  Senat  auch  nicht
zugegeben  werden,  der  §  33  b  weise  „unwiderleglich"  darauf ­
  hin,  „daß  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  der  §  13
von  Anfang  an"  den  Sinn  gehabt  habe,  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  sei  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig.  Wenn
ich  in  Urteilen  oder  Abhandlungen  Wendungen  begegne,  die
vertretene  Ansicht  sei  „zweifellos",  „unwiderleglich"  oder  dgl.,
dann  bin  ich  von  vornherein  geneigt,  hinter  die  „Iweifellosigkeit"
  oder  „Unwiderleglichkeit"  ein  Fragezeichen  zu  machen, ­
  und  ich  bin  meinerseits  stets  bestrebt  gewesen,  in  meinen
Arbeiten  wie  in  den  unter  meinem  Vorsitz  gefällten  Urteilen ­
  solche  Superlative  zu  vermeiden.  Denn  ich  habe  zu  oft
die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  sie  gerade  dort  angewendet
werden,  wo  die  Beweisführung  bei  genauer  Prüfung  Schwächen ­
  oder  Lücken  aufweist.  Selbst  gegenüber  einer  Gesetzgebung
aus  Zeiten,  in  denen  die  Gesetze  sorgfältiger  ausgearbeitet  und
in  den  Parlamenten  gründlicher  und  mit  mehr  Sachverständnis
durchberaten  zu  werden  pflegten,  als  die  nachrevolutionären
Steuergesetze,  würde  ich  mich  kaum  getrauen,  aus  späteren
Aenderungen  eines  Gesetzes  nicht  nur  Schlüsse  auf  den
„Willen  des  Gesetzgebers"  bei  dem  früheren  Gesetze  zu  ziehen,
sondern  diese  sogar  als  „unvermeidlich"  zu  bezeichnen.  Am
allergewagtesten  scheint  mir  dies,  wenn  die  Aenderung,  aus
der  der  Schluß  auf  dem  früheren  Willen  des  Gesetzgebers  gezogen ­
  werden  soll,  aus  der  Initiative  des  Parlaments  hervorgegangen ­
  und  es  sich  um  ein  so  wenig  nach  allen  Richtungen
durchgedachtes,  so  unter  dem  verwirrenden  Einfluß  einer  so  neuartigen, ­
  in  ihrem  Wesen,  ihrer  weiteren  Entwicklung  und  ihrer
Folgen  damals  noch  so  wenig  klar  übersehenen  und  übersehbaren ­
  wirtschaftlichen  Erscheinung  wie  der  Geldentwertung
stehendes,  so  voller  Unklarheiten  steckendes  Kompromiß  wie  den
            
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