Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 55
solche noch nicht realisierte Konjunkturverluste vorliegen, verlangt
ja § 33 a ihre Berücksichtigung, indem er, falls der gemeine
Wert am Jahresschlüsse niedriger als der Anschaffungspreis
abzüglich Absetzung für Abnutzung ist, den Ansatz jenes
niedrigeren gemeinen Werts vorschreibt. Darin liegt der Vorteil,
den Landwirte und Gewerbetreibende durch die §§ 32, 33,
33 a, 33 b vor anderen Steuerpflichtigen voraus haben. Wie
groß diese Vorteile waren, darüber dürfte der RFM. ein Lied
zu singen wissen, läßt sich auch aus Andeutungen in der Begründung
der Zweiten Steuernotverordnung und in den Ersten
Durchführungsbestimmungen zu ihr entnehmen.
Ist aber anzuerkennen, daß auch, wenn man den § 13
Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. in dem Sinne auslegt, daß die
Absetzungen für Abnutzung nach dem Werte bei Beginn des
Jahres zu berechnen sind, §§ 33 a, 33 b den Landwirten und
Gewerbetreibenden Vorteile, die nur in andrer Richtung
liegen, gewähren, dann kann dem VI. Senat auch nicht
zugegeben werden, der § 33 b weise „unwiderleglich" darauf
hin, „daß nach dem Willen des Gesetzgebers der § 13
von Anfang an" den Sinn gehabt habe, eine Absetzung wegen
Abnutzung sei nur vom Anschaffungspreise zulässig. Wenn
ich in Urteilen oder Abhandlungen Wendungen begegne, die
vertretene Ansicht sei „zweifellos", „unwiderleglich" oder dgl.,
dann bin ich von vornherein geneigt, hinter die „Iweifellosigkeit"
oder „Unwiderleglichkeit" ein Fragezeichen zu machen,
und ich bin meinerseits stets bestrebt gewesen, in meinen
Arbeiten wie in den unter meinem Vorsitz gefällten Urteilen
solche Superlative zu vermeiden. Denn ich habe zu oft
die Wahrnehmung gemacht, daß sie gerade dort angewendet
werden, wo die Beweisführung bei genauer Prüfung Schwächen
oder Lücken aufweist. Selbst gegenüber einer Gesetzgebung
aus Zeiten, in denen die Gesetze sorgfältiger ausgearbeitet und
in den Parlamenten gründlicher und mit mehr Sachverständnis
durchberaten zu werden pflegten, als die nachrevolutionären
Steuergesetze, würde ich mich kaum getrauen, aus späteren
Aenderungen eines Gesetzes nicht nur Schlüsse auf den
„Willen des Gesetzgebers" bei dem früheren Gesetze zu ziehen,
sondern diese sogar als „unvermeidlich" zu bezeichnen. Am
allergewagtesten scheint mir dies, wenn die Aenderung, aus
der der Schluß auf dem früheren Willen des Gesetzgebers gezogen
werden soll, aus der Initiative des Parlaments hervorgegangen
und es sich um ein so wenig nach allen Richtungen
durchgedachtes, so unter dem verwirrenden Einfluß einer so neuartigen,
in ihrem Wesen, ihrer weiteren Entwicklung und ihrer
Folgen damals noch so wenig klar übersehenen und übersehbaren
wirtschaftlichen Erscheinung wie der Geldentwertung
stehendes, so voller Unklarheiten steckendes Kompromiß wie den