Bernrögenszuwachssteuergesetz. § 4.
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anlagungsbehörde nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die In
standhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die
seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der Beitragspflichtige
für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, den er aufzuwenden
gehabt hätte, wenn er die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte
verrichten lassen. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die ordnungs
mäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind, nicht da
gegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweite
rungsbauten usw.
(2) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Um
bauten, Erweiterungs- oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt
für die Berechnung des Miet- oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grund
stücks in Betracht.
§ 43. Im Falle des § 41 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertrags
wertes für bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel,
die nicht herkömmlicherweise mit dem Grundstück mitvermietet oder mitver
pachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind besonders mit ihrem
gemeinen Werte anzusetzen.
§ 44. Ist im Falle des § 41 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer
zuverlässigen Angabe des Ertragswertes außerstande und stehen dem Besitz
steueramt ortsübliche Miet- ober Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grund
stücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der gemeine Wert zugrunde zu legen."
1. Der diesem Ertragswert zugrunde zu legende Ertrag ist von demjenigen
der land- und forstwirtschaftlichen und Gärtnereigrundstücke wesensverschieden
dadurch, daß er aus dem Durchschnitte nur der letzten drei Jahre und bei ver
mieteten oder verpachteten Grundstücken aus dem in dieser Zeit tatsächlich
erzielten Ertrage gefunden wird, insofern also nicht ein Normal-, sondern
individueller Reinertrag ist.
2. Unter den „Ncbcnleistungen" sind die dem Vermieter (Verpächter)
nach dem Miet- oder Pachtverträge neben der Verpflichtung zur Gewährung
des Gebrauchs der vermieteten Sache und des Genusses der verpachteten Sache
(§§ 535, 581 BGB.) dem Mieter bzw. Pächter gegenüber obliegenden Leistungen,
wie z. B. Wasser, Warmwasserversorgung, Zentralheizung, zu verstehen. Für
sie und die Jnstandhaltungskosten ist ein Fünftel ohne weiteres abzuziehen,
selbst wenn solche Ausgaben nach dem Miet- oder Pachtverträge für den Eigen
tümer gar nicht entstehen können. Mehr als ein Fünftel kann er abziehen, wenn
und soweit er nachweist, daß die ihm entstandenen Kosten höher waren. Feuer
versicherungsprämien und die vom Grundeigentum zu entrichtenden direkten
Kommunalsteuern gehören nicht zu diesen Nebenleistungen und Jnstand
haltungskosten (pr. OVG. in AM. 1916 S. 70).
3. Soweit eine Vermietung oder Verpachtung nicht stattgefunden hat,
ist der Miet- oder Pachtertrag einzustellen, der bei einer Vermietung oder
Verpachtung hätte erzielt werden können. Dies gilt nicht nur bei Selbstbenutzung
durch den Eigentümer und unentgeltlicher Überlassung an Dritte, sondern auch
bei Leerstehen oder sonstigem llnbenutztlassen des Grundstücks. Dagegen ist der
erzielte Miet- oder Pachtertrag in die Rechnung einzustellen, auch wenn er ein
unverhältnismäßig hoher oder niedriger war, sofern nicht anzunehmen ist, daß
die Vereinbarung hierüber nur zum Schein getroffen war.
4. In der Regel bildet jedes einzelne Miethaus eine besondere wirtschaft
liche Einheit. Dagegen wird das eine wirtschaftliche Einheit bildende gewerbliche
Betriebsvermögen in den seltensten Fällen lediglich in dem Gewerbebetriebe
dienenden Grundstücken bestehen. Die Schwierigkeiten, die für landwirtschaft