Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Bernrögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
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anlagungsbehörde nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die In 
standhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die 
seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der Beitragspflichtige 
für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, den er aufzuwenden 
gehabt hätte, wenn er die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte 
verrichten lassen. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die ordnungs 
mäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind, nicht da 
gegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweite 
rungsbauten usw. 
(2) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Um 
bauten, Erweiterungs- oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt 
für die Berechnung des Miet- oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grund 
stücks in Betracht. 
§ 43. Im Falle des § 41 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertrags 
wertes für bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, 
die nicht herkömmlicherweise mit dem Grundstück mitvermietet oder mitver 
pachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind besonders mit ihrem 
gemeinen Werte anzusetzen. 
§ 44. Ist im Falle des § 41 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer 
zuverlässigen Angabe des Ertragswertes außerstande und stehen dem Besitz 
steueramt ortsübliche Miet- ober Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grund 
stücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der gemeine Wert zugrunde zu legen." 
1. Der diesem Ertragswert zugrunde zu legende Ertrag ist von demjenigen 
der land- und forstwirtschaftlichen und Gärtnereigrundstücke wesensverschieden 
dadurch, daß er aus dem Durchschnitte nur der letzten drei Jahre und bei ver 
mieteten oder verpachteten Grundstücken aus dem in dieser Zeit tatsächlich 
erzielten Ertrage gefunden wird, insofern also nicht ein Normal-, sondern 
individueller Reinertrag ist. 
2. Unter den „Ncbcnleistungen" sind die dem Vermieter (Verpächter) 
nach dem Miet- oder Pachtverträge neben der Verpflichtung zur Gewährung 
des Gebrauchs der vermieteten Sache und des Genusses der verpachteten Sache 
(§§ 535, 581 BGB.) dem Mieter bzw. Pächter gegenüber obliegenden Leistungen, 
wie z. B. Wasser, Warmwasserversorgung, Zentralheizung, zu verstehen. Für 
sie und die Jnstandhaltungskosten ist ein Fünftel ohne weiteres abzuziehen, 
selbst wenn solche Ausgaben nach dem Miet- oder Pachtverträge für den Eigen 
tümer gar nicht entstehen können. Mehr als ein Fünftel kann er abziehen, wenn 
und soweit er nachweist, daß die ihm entstandenen Kosten höher waren. Feuer 
versicherungsprämien und die vom Grundeigentum zu entrichtenden direkten 
Kommunalsteuern gehören nicht zu diesen Nebenleistungen und Jnstand 
haltungskosten (pr. OVG. in AM. 1916 S. 70). 
3. Soweit eine Vermietung oder Verpachtung nicht stattgefunden hat, 
ist der Miet- oder Pachtertrag einzustellen, der bei einer Vermietung oder 
Verpachtung hätte erzielt werden können. Dies gilt nicht nur bei Selbstbenutzung 
durch den Eigentümer und unentgeltlicher Überlassung an Dritte, sondern auch 
bei Leerstehen oder sonstigem llnbenutztlassen des Grundstücks. Dagegen ist der 
erzielte Miet- oder Pachtertrag in die Rechnung einzustellen, auch wenn er ein 
unverhältnismäßig hoher oder niedriger war, sofern nicht anzunehmen ist, daß 
die Vereinbarung hierüber nur zum Schein getroffen war. 
4. In der Regel bildet jedes einzelne Miethaus eine besondere wirtschaft 
liche Einheit. Dagegen wird das eine wirtschaftliche Einheit bildende gewerbliche 
Betriebsvermögen in den seltensten Fällen lediglich in dem Gewerbebetriebe 
dienenden Grundstücken bestehen. Die Schwierigkeiten, die für landwirtschaft
	        
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