Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Di?für  d.  Feststell.d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §  4.  157

liche  und  gleichartige  Grundstücke  in  analogen  Fällen  entstehen,  sind  für  Wohnund
  gewerbliche  Grundstücke  durch  die  Anknüpfung  an  den  wirklichen  oder  zu
schätzenden  Miet-  oder  Pachtertrag  vermieden.  Wenn  für  vom  Eigentümer
gewerblich  genutzte  Grundstücke  jener  als  Ertrag  angesehen  wird  und  nicht  ein
Bruchteil  des  Ertrages  des  gewerblichen  Unternehmens,  so  entspricht  das  auch
der  Auslegung,  die  pr.  OVG.  VII  C  851  v.  11.  Mai  1915  in  AM.  1915  S.  188ff.
für  analoge  Fälle  dem  §  22  Nr.  2  Zuw.St.G.  gegeben  hat.
Vgl.  auch  den  Ber.  d.  RT.Komm.  über  §  17  Abs.  4  WBG.  bei  Strutz
KSt.G.  Anm.  11  <55  äu  §  6  S.  225.
e)  Voraussetzungen  für  das  Eintreten  eines  Wertes  an  Stelle
des  Erwerbspreises.
1.  Gemeinsame  Voraussetzung  für  Eintreten  des  Ertrags-  oder  des
gemeinen  Wertes  ist,  daß  entweder  ein  Erwerbsfall  der  im  §  31  Abs.  1  BSt.G.
bezeichneten  Art  vorliegt  oder  (§  32)  der  Erwerbspreis  um  mehr  als  10  v.  H.
hinter  dem  gemeinen  Werte  und,  sofern  es  sich  um  Grundstücke  derjenigen  Arten,
für  die  nach  §  31  der  Ertrags-  statt  des  gemeines  Wertes  an  Stelle  des  Erwerbspreises ­
  treten  kann,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswerte,  wie  er  im  §  31  umschrieben
  ist,  zur  Zeit  des  Erwerbs  zurückgeblieben  ist.
Den  die  Einstellung  des  Ertrags-  oder  gemeinen  Wertes  rechtfertigenden
Erwerbsfällen  ist  gemeinsam,  und  darin  liegt  der  Grund  der  Bestimmuna,  daß
entweder  überhaupt  kein  Erwerbspreis  vorliegt  oder  daß  seine  Festsetzung
vermutlich  durch  erbrechtliche  oder  familienrechtliche  Verhältnisse  wesentlich
beeinflußt  war,  und  zwar  in  der  Richtung  eines  Zurückbleibens  hinter  dem
wahren  Werte.
aa)  Der  Begriff  des  „Erwerbs  von  Todes  wegen"  ergibt  sich  aus
dem  RErbsch.St.G.,  vgl.  zu  ihnen  Erläut.  II  1  zu  §  6.
ßß)  Ein  „Erwerb  im  Wege  der  Erbteilung"  liegt  auch  dann  vor,
wenn  eine  Auseinandersetzung  unter  den  Miterben  nur  hinsichtlich  eines  einzelnen
Nachlaßgegenstandes  erfolgt  (pr.  OVG.  VII  C  219  v.  10.  Juli  1914  in  AM.
1914  S.  316  s.).
yy)  Jeder  Erwerb  von  Eltern,  Großeltern  oder  entfernteren
Voreltern  fällt  unter  §  31  BSt.G.,  nicht  bloß  derjenige  durch  sog.  „Überlassungsvertrag", ­
  bei  dem  mit  Rücksicht  auf  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  ein
hinter  dem  Verkehrswert  zurückbleibendes  Entgelt  vereinbart  ist,  sondern  auch
jeder  Erwerb,  bei  dem  der  Erwerbspreis  von  den  verwandtschaftlichen  Beziehungen
  völlig  unbeeinflußt  geblieben  ist.
Andererseits  sind  unter  „Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern"
nur  die  leiblichen,  nicht  auch  Adoptiveltern  usw.  zu  verstehen.  Neben  den
sonstigen  vom  pr.  OVG.  67  S.  24  (auch  in  AM.  1914  S.  184ff.)  für  diese  enge
Auslegung  geltend  gemachten  Gründen  spricht  hierfür  vor  allem  die  Nebeneinanderstellung
  von  „Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern":
denn  im  Verhältnisse  zu  an  Kindes  Statt  Angenommenen  ist  die  Bezeichnung
„Großeltern  und  entferntere  Voreltern"  weder  üblich  noch  mit  der  sich  aus
8  1763  BGB.  ergebenden  beschränkten  familienrechtlichen  Wirkung  der  Annähme
  an  Kindes  Statt  vereinbar.
<5<5)  Über  „auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erfolgte
Zuwendungen"  vgl.  Anm.  II  4  zu  §  6  Nr.  4.
2.  Besondere  Voraussetzungen  für  das  Eintreten  nicht  des  gemeinen,
sondern  des  Ertr  a  g  s  wertes.  Damit,  sofern  der  Steuerpflichtige  nicht
gemäß  §  31  Abs.  5  BSt.G  die  Einstellung  des  gemeinen  Wertes  statt  des
Ertragswertes  verlangt,  dieser  und  nicht  jener  an  Stelle  des  Erwerbspreises
eingestellt  wird,  ist  neben  den  Voraussetzungen  unter  1  erforderlich,  daß  <s
            
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