III. Di?für d. Feststell.d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. § 4. 157
liche und gleichartige Grundstücke in analogen Fällen entstehen, sind für Wohn-
und gewerbliche Grundstücke durch die Anknüpfung an den wirklichen oder zu
schätzenden Miet- oder Pachtertrag vermieden. Wenn für vom Eigentümer
gewerblich genutzte Grundstücke jener als Ertrag angesehen wird und nicht ein
Bruchteil des Ertrages des gewerblichen Unternehmens, so entspricht das auch
der Auslegung, die pr. OVG. VII C 851 v. 11. Mai 1915 in AM. 1915 S. 188ff.
für analoge Fälle dem § 22 Nr. 2 Zuw.St.G. gegeben hat.
Vgl. auch den Ber. d. RT.Komm. über § 17 Abs. 4 WBG. bei Strutz
KSt.G. Anm. 11 <55 äu § 6 S. 225.
e) Voraussetzungen für das Eintreten eines Wertes an Stelle
des Erwerbspreises.
1. Gemeinsame Voraussetzung für Eintreten des Ertrags- oder des
gemeinen Wertes ist, daß entweder ein Erwerbsfall der im § 31 Abs. 1 BSt.G.
bezeichneten Art vorliegt oder (§ 32) der Erwerbspreis um mehr als 10 v. H.
hinter dem gemeinen Werte und, sofern es sich um Grundstücke derjenigen Arten,
für die nach § 31 der Ertrags- statt des gemeines Wertes an Stelle des Erwerbs
preises treten kann, zugleich auch hinter dem Ertragswerte, wie er im § 31 um-
schrieben ist, zur Zeit des Erwerbs zurückgeblieben ist.
Den die Einstellung des Ertrags- oder gemeinen Wertes rechtfertigenden
Erwerbsfällen ist gemeinsam, und darin liegt der Grund der Bestimmuna, daß
entweder überhaupt kein Erwerbspreis vorliegt oder daß seine Festsetzung
vermutlich durch erbrechtliche oder familienrechtliche Verhältnisse wesentlich
beeinflußt war, und zwar in der Richtung eines Zurückbleibens hinter dem
wahren Werte.
aa) Der Begriff des „Erwerbs von Todes wegen" ergibt sich aus
dem RErbsch.St.G., vgl. zu ihnen Erläut. II 1 zu § 6.
ßß) Ein „Erwerb im Wege der Erbteilung" liegt auch dann vor,
wenn eine Auseinandersetzung unter den Miterben nur hinsichtlich eines einzelnen
Nachlaßgegenstandes erfolgt (pr. OVG. VII C 219 v. 10. Juli 1914 in AM.
1914 S. 316 s.).
yy) Jeder Erwerb von Eltern, Großeltern oder entfernteren
Voreltern fällt unter § 31 BSt.G., nicht bloß derjenige durch sog. „Über
lassungsvertrag", bei dem mit Rücksicht auf die erbrechtlichen Verhältnisse ein
hinter dem Verkehrswert zurückbleibendes Entgelt vereinbart ist, sondern auch
jeder Erwerb, bei dem der Erwerbspreis von den verwandtschaftlichen Be-
ziehungen völlig unbeeinflußt geblieben ist.
Andererseits sind unter „Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern"
nur die leiblichen, nicht auch Adoptiveltern usw. zu verstehen. Neben den
sonstigen vom pr. OVG. 67 S. 24 (auch in AM. 1914 S. 184ff.) für diese enge
Auslegung geltend gemachten Gründen spricht hierfür vor allem die Neben-
einanderstellung von „Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern":
denn im Verhältnisse zu an Kindes Statt Angenommenen ist die Bezeichnung
„Großeltern und entferntere Voreltern" weder üblich noch mit der sich aus
8 1763 BGB. ergebenden beschränkten familienrechtlichen Wirkung der An-
nähme an Kindes Statt vereinbar.
<5<5) Über „auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgte
Zuwendungen" vgl. Anm. II 4 zu § 6 Nr. 4.
2. Besondere Voraussetzungen für das Eintreten nicht des gemeinen,
sondern des Ertr a g s wertes. Damit, sofern der Steuerpflichtige nicht
gemäß § 31 Abs. 5 BSt.G die Einstellung des gemeinen Wertes statt des
Ertragswertes verlangt, dieser und nicht jener an Stelle des Erwerbspreises
eingestellt wird, ist neben den Voraussetzungen unter 1 erforderlich, daß <s