Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Di?für d. Feststell.d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. § 4. 157 
liche und gleichartige Grundstücke in analogen Fällen entstehen, sind für Wohn- 
und gewerbliche Grundstücke durch die Anknüpfung an den wirklichen oder zu 
schätzenden Miet- oder Pachtertrag vermieden. Wenn für vom Eigentümer 
gewerblich genutzte Grundstücke jener als Ertrag angesehen wird und nicht ein 
Bruchteil des Ertrages des gewerblichen Unternehmens, so entspricht das auch 
der Auslegung, die pr. OVG. VII C 851 v. 11. Mai 1915 in AM. 1915 S. 188ff. 
für analoge Fälle dem § 22 Nr. 2 Zuw.St.G. gegeben hat. 
Vgl. auch den Ber. d. RT.Komm. über § 17 Abs. 4 WBG. bei Strutz 
KSt.G. Anm. 11 <55 äu § 6 S. 225. 
e) Voraussetzungen für das Eintreten eines Wertes an Stelle 
des Erwerbspreises. 
1. Gemeinsame Voraussetzung für Eintreten des Ertrags- oder des 
gemeinen Wertes ist, daß entweder ein Erwerbsfall der im § 31 Abs. 1 BSt.G. 
bezeichneten Art vorliegt oder (§ 32) der Erwerbspreis um mehr als 10 v. H. 
hinter dem gemeinen Werte und, sofern es sich um Grundstücke derjenigen Arten, 
für die nach § 31 der Ertrags- statt des gemeines Wertes an Stelle des Erwerbs 
preises treten kann, zugleich auch hinter dem Ertragswerte, wie er im § 31 um- 
schrieben ist, zur Zeit des Erwerbs zurückgeblieben ist. 
Den die Einstellung des Ertrags- oder gemeinen Wertes rechtfertigenden 
Erwerbsfällen ist gemeinsam, und darin liegt der Grund der Bestimmuna, daß 
entweder überhaupt kein Erwerbspreis vorliegt oder daß seine Festsetzung 
vermutlich durch erbrechtliche oder familienrechtliche Verhältnisse wesentlich 
beeinflußt war, und zwar in der Richtung eines Zurückbleibens hinter dem 
wahren Werte. 
aa) Der Begriff des „Erwerbs von Todes wegen" ergibt sich aus 
dem RErbsch.St.G., vgl. zu ihnen Erläut. II 1 zu § 6. 
ßß) Ein „Erwerb im Wege der Erbteilung" liegt auch dann vor, 
wenn eine Auseinandersetzung unter den Miterben nur hinsichtlich eines einzelnen 
Nachlaßgegenstandes erfolgt (pr. OVG. VII C 219 v. 10. Juli 1914 in AM. 
1914 S. 316 s.). 
yy) Jeder Erwerb von Eltern, Großeltern oder entfernteren 
Voreltern fällt unter § 31 BSt.G., nicht bloß derjenige durch sog. „Über 
lassungsvertrag", bei dem mit Rücksicht auf die erbrechtlichen Verhältnisse ein 
hinter dem Verkehrswert zurückbleibendes Entgelt vereinbart ist, sondern auch 
jeder Erwerb, bei dem der Erwerbspreis von den verwandtschaftlichen Be- 
ziehungen völlig unbeeinflußt geblieben ist. 
Andererseits sind unter „Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern" 
nur die leiblichen, nicht auch Adoptiveltern usw. zu verstehen. Neben den 
sonstigen vom pr. OVG. 67 S. 24 (auch in AM. 1914 S. 184ff.) für diese enge 
Auslegung geltend gemachten Gründen spricht hierfür vor allem die Neben- 
einanderstellung von „Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern": 
denn im Verhältnisse zu an Kindes Statt Angenommenen ist die Bezeichnung 
„Großeltern und entferntere Voreltern" weder üblich noch mit der sich aus 
8 1763 BGB. ergebenden beschränkten familienrechtlichen Wirkung der An- 
nähme an Kindes Statt vereinbar. 
<5<5) Über „auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgte 
Zuwendungen" vgl. Anm. II 4 zu § 6 Nr. 4. 
2. Besondere Voraussetzungen für das Eintreten nicht des gemeinen, 
sondern des Ertr a g s wertes. Damit, sofern der Steuerpflichtige nicht 
gemäß § 31 Abs. 5 BSt.G die Einstellung des gemeinen Wertes statt des 
Ertragswertes verlangt, dieser und nicht jener an Stelle des Erwerbspreises 
eingestellt wird, ist neben den Voraussetzungen unter 1 erforderlich, daß <s
	        
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