Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.Die für b. Feststell. b. Anfangsvermög.maßg. Vorschr.b.BSt.G. § 4. 159 
stücke ober ihrer voraussichtlichen künftigen Verwenbung zu baulichen ober 
inbustriellen Zwecken, trotz gegenwärtiger lanbwirtschaftlicher ober forstwirt 
schaftlicher Benutzung in bei Hauptsache nicht mehr bauernb bazu bestimmt 
ist, lanb« ober forstwirtschaftlichen Zwecken zu bienen" (Pr. OVG. in St. 16 
S. 375). 
3. „Wohnzwecken" zu bienen bestimmt finb Grunbstücke nur, wenn sich 
auf ihnen zum bauernben Aufenthalt von Menschen bestimmte unb geeignete 
Gebäube, „Wohngebäube", befinben, gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmt 
alle, bie einem stehenben Gewerbebetriebe ober Wanberlagerbetriebe zu bienen 
bestimmt finb, auch wenn sich auf ihnen ber Betrieb nicht vollzieht, sie also 
nicht „Betriebsstätten" ober Teile einer solchen sinb (vgl. Fuisting - Strutz 
Eink.St.G. Anm. 6 zu § 2), auch solche, bie für bie Zwecke eines gewerblichen 
Betriebes, z. B. als Reserveterrain für künftige Erweiterungen ber gewerb 
lichen Anlagen, erworben sinb unb zur Zeit noch unbenutzt sinb ober in einer 
Zwischennutzung, wie zum Anbau lanbwirtschaftlicher ober gärtnerischer Er 
zeugnisse bienen, selbst einstweilen hierzu verpachtet sinb. Dem Wortlaute nach 
fallen unter bie „gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmten" Grunbstücke auch 
bie seine „Ware" bilbenben Bauterrains eines gewerbsmäßigen Grunbstücks- 
hänblers. Aus ben Materialien bes WBG. ergibt sich aber, baß man bas Bau- 
gelänbe gerabe im Gegensatze zu betn nach betn Ertragswert zu veranlagenben 
stellte unb babei am allerwenigsten baran bachte, bas Baugelänbe eines gewerbs 
mäßigen Grunbstückshänblers vor betn eines nicht gewerbsmäßigen Grunb- 
stückshanbel betreibenben Eigentümers zu begünstigen. 
aa) Zeitweises Lcerstehen eines Wohnhauses ober Unbenutztsein eines 
nach seiner objektiven Beschaffenheit für gewerbliche Zwecke bestimmten be 
bauten Grunbstücks schließt bie Anwenbung bes § 31 Abs. 1 BSt.G. nicht aus, 
ba es nach betn Wortlaut nicht entscheibenb ist, baß bas Grunbstück betn Wohn- 
ober gewerblichen Zwecke „bient", sonbern baß es ihm „zu bienen bestimmt" 
ist, b. h. baß seine objektiven Eigenschaften unb Einrichtungen ans eine Be 
nutzung zu solchen Zwecken als auf bie mit jenen Einrichtungen beabsichtigten 
Hinweisen. 
ßß) Von mehreren Zwecken, benen ein Grunbstück zu bienen bestimmt ist, 
wirb ber hauptsächliche Zweck zu entscheiben haben, wenn es nicht möglich 
ist, für bie ben verschiebenen Zwecken zu bienen bestimmten Teile bes Grunb 
stücks besonbere Ertrags- unb gemeine Werte festzustellen. Sinb bagegen, wie 
z. B. bei Benutzung bestimmter Teile eines Grunbstücks für gärtnerische, anberer 
bestimmter Teile für gewerbliche Zwecke, einzelner Räume eines Gebäubes für 
Wohnzwecke, anberer für gewerbliche, getrennte Ertrags- unb baher Ertrags- 
Wertsermittlungen möglich, so sinb biese vorzunehmen, erst recht, wenn Zwecke 
in Frage stehen, von benen ber eine Einstellung bes Ertrags-, ber anbere bie 
bes gemeinen Wertes erheischt. Das ergibt sich schon aus betn Worte „soweit" 
im § 31 Abs. 1 BSt.G. 
yy) Die Einstellung bes Ertragswertes für Wohn- unb gewerbliche Grunb 
stücke ist aber noch von zwei weiteren Voraussetzungen abhängig: 
A Sie müssen „bebaut" sein. Tie Frage freilich, ob ein „bebautes" 
Grunbstück vorliegt, ist, wie bie Rechtsprechung bes Pr. OVG. zu ben kommu 
nalen Umsatz- unb Wertzuwachssteuern unb bet Reichszuwachssteuer bewiesen 
hat, bisweilen sehr zweifelhaft; bas Pr. OVG. hat hierfür (u. a. E. VII C 54 
v. 2. ölt. 1911) ben Leitsatz aufgestellt, baß bie Frage nach objektiven Gesichts 
punkten zu entscheiben unb bie „Berkehrsauffassung" „hierfür maßgebenb" ist, 
„nach welcher nach ber Lage bes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob bas Grunb 
stück als ein bebautes ober unbebautes angesehen wirb". Die Vorschrift im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.