III.Die für b. Feststell. b. Anfangsvermög.maßg. Vorschr.b.BSt.G. § 4. 159
stücke ober ihrer voraussichtlichen künftigen Verwenbung zu baulichen ober
inbustriellen Zwecken, trotz gegenwärtiger lanbwirtschaftlicher ober forstwirt
schaftlicher Benutzung in bei Hauptsache nicht mehr bauernb bazu bestimmt
ist, lanb« ober forstwirtschaftlichen Zwecken zu bienen" (Pr. OVG. in St. 16
S. 375).
3. „Wohnzwecken" zu bienen bestimmt finb Grunbstücke nur, wenn sich
auf ihnen zum bauernben Aufenthalt von Menschen bestimmte unb geeignete
Gebäube, „Wohngebäube", befinben, gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmt
alle, bie einem stehenben Gewerbebetriebe ober Wanberlagerbetriebe zu bienen
bestimmt finb, auch wenn sich auf ihnen ber Betrieb nicht vollzieht, sie also
nicht „Betriebsstätten" ober Teile einer solchen sinb (vgl. Fuisting - Strutz
Eink.St.G. Anm. 6 zu § 2), auch solche, bie für bie Zwecke eines gewerblichen
Betriebes, z. B. als Reserveterrain für künftige Erweiterungen ber gewerb
lichen Anlagen, erworben sinb unb zur Zeit noch unbenutzt sinb ober in einer
Zwischennutzung, wie zum Anbau lanbwirtschaftlicher ober gärtnerischer Er
zeugnisse bienen, selbst einstweilen hierzu verpachtet sinb. Dem Wortlaute nach
fallen unter bie „gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmten" Grunbstücke auch
bie seine „Ware" bilbenben Bauterrains eines gewerbsmäßigen Grunbstücks-
hänblers. Aus ben Materialien bes WBG. ergibt sich aber, baß man bas Bau-
gelänbe gerabe im Gegensatze zu betn nach betn Ertragswert zu veranlagenben
stellte unb babei am allerwenigsten baran bachte, bas Baugelänbe eines gewerbs
mäßigen Grunbstückshänblers vor betn eines nicht gewerbsmäßigen Grunb-
stückshanbel betreibenben Eigentümers zu begünstigen.
aa) Zeitweises Lcerstehen eines Wohnhauses ober Unbenutztsein eines
nach seiner objektiven Beschaffenheit für gewerbliche Zwecke bestimmten be
bauten Grunbstücks schließt bie Anwenbung bes § 31 Abs. 1 BSt.G. nicht aus,
ba es nach betn Wortlaut nicht entscheibenb ist, baß bas Grunbstück betn Wohn-
ober gewerblichen Zwecke „bient", sonbern baß es ihm „zu bienen bestimmt"
ist, b. h. baß seine objektiven Eigenschaften unb Einrichtungen ans eine Be
nutzung zu solchen Zwecken als auf bie mit jenen Einrichtungen beabsichtigten
Hinweisen.
ßß) Von mehreren Zwecken, benen ein Grunbstück zu bienen bestimmt ist,
wirb ber hauptsächliche Zweck zu entscheiben haben, wenn es nicht möglich
ist, für bie ben verschiebenen Zwecken zu bienen bestimmten Teile bes Grunb
stücks besonbere Ertrags- unb gemeine Werte festzustellen. Sinb bagegen, wie
z. B. bei Benutzung bestimmter Teile eines Grunbstücks für gärtnerische, anberer
bestimmter Teile für gewerbliche Zwecke, einzelner Räume eines Gebäubes für
Wohnzwecke, anberer für gewerbliche, getrennte Ertrags- unb baher Ertrags-
Wertsermittlungen möglich, so sinb biese vorzunehmen, erst recht, wenn Zwecke
in Frage stehen, von benen ber eine Einstellung bes Ertrags-, ber anbere bie
bes gemeinen Wertes erheischt. Das ergibt sich schon aus betn Worte „soweit"
im § 31 Abs. 1 BSt.G.
yy) Die Einstellung bes Ertragswertes für Wohn- unb gewerbliche Grunb
stücke ist aber noch von zwei weiteren Voraussetzungen abhängig:
A Sie müssen „bebaut" sein. Tie Frage freilich, ob ein „bebautes"
Grunbstück vorliegt, ist, wie bie Rechtsprechung bes Pr. OVG. zu ben kommu
nalen Umsatz- unb Wertzuwachssteuern unb bet Reichszuwachssteuer bewiesen
hat, bisweilen sehr zweifelhaft; bas Pr. OVG. hat hierfür (u. a. E. VII C 54
v. 2. ölt. 1911) ben Leitsatz aufgestellt, baß bie Frage nach objektiven Gesichts
punkten zu entscheiben unb bie „Berkehrsauffassung" „hierfür maßgebenb" ist,
„nach welcher nach ber Lage bes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob bas Grunb
stück als ein bebautes ober unbebautes angesehen wirb". Die Vorschrift im