III. Die fürd. Feststell, d. Anfangsvermög. maßg.Vorschr.d. BSt.G. § 4. 161
den baupolizeilichen Vorschriften eine anderweite Bebauung und Benutzung
zulässig sein würde. Es muß also festgestellt werden, welche Art der Bebauung
und Benutzung in demjenigen Teile der Straße, in welchem das Grundstück
belegen ist, als üblich anzusehen ist. Dann ist zu prüfen, ob das zu bewertende
Grundstück unter die Regel fällt oder ihr nicht entspricht. Bei Annahme einer
nicht ortsüblichen Bebauung und Benutzung muß nicht nur dargelegt werden,
worin die ortsübliche Bebauung und Benutzung besteht, sondern es sind auch
im einzelnen die tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen, welche die Bebauung
und Benutzung als der ortsüblichen Regel nicht entsprechend erscheinen lassen
(pr. OVG. V W B 235 ti. 26. Febr. 1916).
Zu berücksichtigen sind als allein maßgebend die wirklich vorhandenen
tatsächlichen Verhältnisse, insbes. also auch der Umstand, ob es sich um ein Grund
stück in einem vornehmen Villenorte, um eine Gegend, für die eine bestimmte
Art der Bebauung vorgeschrieben ist, um ein Arbeiterviertel oder um einen Orts
teil handelt, in dem eine gewünschte Art der Bebauung stattfindet. Alle diese
verschiedenen Bebauungen und Benutzungen können ortsüblich sein (Pr. OVG.
V W B 59 ti. 13. März 1915).
Unter Umständen kann auch in der Bebauung einer geringeren Baufläche,
als nach den baupolizeilichen Vorschriften bebaut werden darf, eine nicht orts
übliche Bebauung gefunden werden, wenn die Beschränkung in der Ausnutzung
der zulässigen Baufläche nicht aus Gesundheits- oder anderweiten praktischen
Rücksichten als den wirklich vorliegenden örtlichen Verhältnissen entsprechend
und deshalb auch als ortsüblich und übrigens den Ertrags- oder Verkausswert
kaum wesentlich beeinflussend angesehen werden müsse. Die geringere Bau
fläche ersetzen vielfach andere werterhöhende Vorteile (Pr. OVG. VI W B 34
v. 27. Sept. 1916 im St.A. 20. Jahrg. S. 24).
Maßgebend ist, da es sich um einen Ersatz für den Erwerbspreis handelt,
natürlich der Ertrags- wie der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Unter
„Erwerb" kann nur der dingliche Eigentumserwerb verstanden werden. Logisch
richtiger wäre es allerdings, sofern ein Erwerb vorliegt und dieser nur nach
§ 31 oder § 32 auszuscheiden hat, der schuldrechtliche Erwerbsvorgang und der
dingliche Eigentumserwerb aber zeitlich auseinander liegen, den Wert zur Zeit
des ersteren oder, wenn sich aus dem schuldrechtlichen Vertrage ergibt, daß der
Preis mit Rücksicht auf den Zustand des Grundstücks zu einem bestimmten
anderen Zeitpunkt vereinbart ist, in diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Denn
nur dann kann die dem Gesetz offenbar vorschwebende Annahme als berechtigt
anerkannt werden, daß der Ertrags- oder gemeine Wert demjenigen Erwerbs
preis entspricht, der bei einem Verkaufe unter gemeingewöhnlichen Verhält
nissen von den Vertragsparteien vereinbart sein, den also der Steuerpflichtige
normalerweise anzulegen gehabt haben würde.
b) Kapitalvermögen.
Während die §§ 30—33 BSt.G. wirkliche Ausnahmen von der Regel
des § 29, daß bei Feststellung des Vermögens der gemeine Wert zugrunde zu
legen ist, zugunsten des Grundbesitzes sind, stellen die sich auf einzelne Arten
von Kapitalvermögen beziehenden §§ 34—40 nicht Ausnahmen von jener Regel
dar, sondern bringen nur den allgemeinen Grundsatz auf gewisse Bermögens-
arten zur Anwendung, weil mit Rücksicht auf deren Eigenart ohne weitere
gesetzliche Bestimmungen darüber, was hier gemeiner (Verkaufs-) Wert ist,
begründete Zweifel obwalten würden.
Die §§ 34-37, 38 Abs. 1 und 2 und §§ 39-40 BSt.G. stimmen mit den
§§ 18—24 WBG. wörtlich überein. Bon ihnen beziehen sich § 34 auf Wert
papiere mit, § 35 auf solche ohne Börsenkurs, § 36 auf andere Kapitalforderungen
Strutz, Vormögenszuwachs und Kriegsabgabe. 11