168
Bermögenszuwachsstcirergesetz. § 4.
Zweck der Bestimmung ist „den Wünschen nach einer kaufmännischen Re-
WBG des^Veranlagungsverfahrens Rechnung zu tragen" (Kvmm.Ber. 5 .
Die »zuständige Handelsvertretung" ist die für den Sitz der Gesel!-
Ichaft bzw. Gewerkschaft zuständige Handelskammer.
dlndere Kapitalforderungen (und Schulden) (§ 36 BSt.G.)
§ 36 BSt.G. bestimmt:
„Andere Kapitalsorderungen und Schulden sind mit dem Nennwert an-
ziisetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom
Nennwert abwerchenden höheren oder geringeren Werte begründen.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
kommen unt zwe, Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital-
beitrage falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs-
anstatt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnuna "
1. Mit den „anderen" Kapitalsordcrungen sind diejenigen Kapitalforde
rungen der mt § 6 BSt.G. unter Nr. 2 und 3 genannten Art zu verstehen die
nicht unter § 35 BSt.G. fallen. " s I , ,
2 Die Umstände, welche eine vom Nennwert abweichende Bcwertuno
rechtfertigen, können verschiedener Art sein. In erster Linie kommt Unsicherheit
des Schuldners in Betracht; wenn z. B. der Schuldner im Konkurse sich befindet
und feststeht, daß die Gläubiger nur einen bestimmten Prozentsatz ihrer sdor-
derungen aus der Masse erhalten werden, so werden diese Forderungen nur ru
diesem Prozentsatz in Anrechnung zu bringen sein. Jedenfalls ist es Sache des
steuerpflichtigen, den Veranlagungsorganeu die Überzeugung davon zu ver-
schaffen, daß und mit welchem niedrigeren als dem Nennwert eine Forderung
m Ansatz zu bringen sei (pr. OVG. in St. 6 S. 85, 92). Fälle, in denen eine Ver
anschlagung über dem Nennwerte begründet wäre, werden jedenfalls äußerst
selten sein und smd ausgeschlossen, wenn der Gläubiger keinesfalls mehr als den
Nennwert zu fordern berechtigt ist.
3 „Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und
Ä» 6 « “J 1 “ bie A" bis zu ihrer Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen in
Ansatz (§ 41 BSt.G.,) von diskontierten Wechseln der Diskont für die Reit
bte der Wechsel noch zu laufen hat, da der Diskont unter den Gesichtspunkt
der Zinsen fällt.
4. Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben von eingetragenen
Genossenschaften sind regelmäßig mit demjenigen Werte zu bewerten, den
sie nach dem letzten Geschäftsabschlüsse der Genossenschaft vor Beginn des Steuer-
,ahres haben (pr. OVG. in St. 7 S.358f., 6 S. 149), ebenso die Geschäfts-
einlage eines stillen Gesellschafters nach diesem letzten Geschäftsabschlüsse
des gewerblichen Unternehmens (pr. OVG. in St. 6 S. 149) Wie Konsortinl-
betelligungen bei noch nicht ins Leben getretenen Aktiengesellschaften zu bewerten
smd, ist eine nur im einzelnen Falle aus den besonderen Umständen zu beant-
wortende Frage (Komm.Ber. des Abg.H. zum pr. Erg.St.G. S. 46 ff.).
5. Die Bewertung von Kapitalvermögen, durch Kapitalisierung des Ein
kommens daraus ist nur aushilfsweise, in Ermangelung zuverlässiger Unterlagen
sur die Berechnung nach seinen einzelnen Bestandteilen, gestattet. Dabei setzt
die Annahme eines anderen Zinsfußes als 4 v.H. eine besondere, auf bestimmte
Tatsachen begründete Feststellung voraus (pr. OBG. in St. 5 S. 198 f., 8 S 349)
6. „Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz" (§ 47 BSt.G.).
D?ß die Forderung vom Schuldner nicht anerkannt und nicht als verzinsliche
sichergestellt ist, steht ihrer Hinzurechnung zum steuerbaren Vermögen nicht
entgegen; erforderlich ist nur, daß sie am Stichtage bestanden hat und schätzbar