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Bcrmögcnszuwachsstcrrergesetz. § 5.
a) Zum Endvermögen gehört nach dem Stande am Stichtage, was §§ 2—9
BSt.G. als steuerbares Vermögen bezeichnet, abzüglich der nach § 10 BSt.G.
abzugsfähigen Schulden und Leistungen, ferner aber der in § 6 VZAG. auf
geführten Beträge und der nach § 7 VZAG. abzugsfähigen Aufwendungen.
Andererseits sind dem nach den Vorschriften des BSt.G. „steuerbaren" Ver
mögen hinzuzurechnen die in § 8 VZAG. bezeichneten Beträge.
' b) Der § 4 BSt.G. — Zusammenrechnung der Vermögen von Ehegatten —
gilt auch für das Endvermögen nach dem VZAG.
c) Hinsichtlich der Bewertung gelten die allgemeinen Regeln des § 29
BSt.G., für Grundstücke die §§ 30—33 BSt.G., sofern die Grundstücke vor
dem 1. Aug. 1914 erworben sind, unbeschränkt, für später erworbene mit der
Einschränkung des § 10 VZAG., für Wertpapiere und Forderungen der im § 34
BSt.G. bezeichneten Art dessen Bestimmungen nur nach Maßgabe des $ 13
VZAG., für Wertpapiere und Geschäftsanteile der in § 35 BSt.G. bezeichneten
Art dieser Paragraph nur nach Maßgabe des § 13 VZAG., für andere Kapital
forderungen und Schulden die allgemeine Regel des $ 36 Abs. 1 BSt.G., für
noch nicht sättige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
der § 36 Abs. 2 BSt.G. mit der authentischen Interpretation des § 11 Abs. 2
VZAG. und hinsichtlich der erst nach dem 31. Dez. 1913 eingegangenen Ver
sicherungen mit der Maßgabe des $ 11 Abs. 1 VZAG., für auf bestimmte Zeit
beschränkte Nutzungen und Leistungen der $ 37 Abs. 1, für immerwährende
§ 37 Abs. 2 BSt.G., für Renten und andere auf die Lebenszeit beschränkte
Nutzungen und Leistungen § 38 Abs. 1 und 2 und § 39 BSt.G. mit der Ein
schränkung des § 12 VZAG. Endlich gelten auch für die BZA. die §§ 40—47.
«1) Wegen der einzelnen hiernach auf das Endvermögen i. S. des VZAG.
anzuwendenden Vorschriften des BSt.G. ist auf die vorstehenden Erläuterungen
zu §§ 3 und 4 VZAG. zu verweisen.
III. Die Sondervorschrift für Ausländer in Abs. 1 Satz 2.
1. Nach § 2 VZAG. ist Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Deut
schen Reiche bei Angehörigen des Teutschen Reiches und den diesen nach
Abs. 3 a. a. D. gleichgestellten Personen überhaupt nicht Voraussetzung der
Abgabepflicht, wohl aber für Ausländer. Jedoch ist schon dort in Abs. 2 Satz 2
bestimmt, daß auch für diese die Abgabepflicht besteht, auch wenn sie den in
ländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben, sofern dies erst nach bent
31. Dez. 1913 geschehen ist. Vgl. die Erläuterungen zu ? 2 unter II B. Für diese
Fälle, wo Ausländer nach dem 31 Dez. 1913 ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Inlands aufgegeben haben und also nach § 2 Abs 2 Satz 2 trotz
dem „abgabepflichtig" geblieben sind, bestimmt nun § 5 Satz 2 den Stichtag
für die Feststellung des Endvermögens. Ohne diese Bestimmung würde dies
auch für sie gemäß § 5 Satz 1 der 30. Juni 1919 sein. Durch den § 5 Satz 2
wird an dessen Stelle der Tag des „Wegzugs" gesetzt.
2. Der Tag des Wegzugs ist, wenn erst nur der inländische Wohnsitz auf
gegeben, aber der inländische Aufenthalt noch einige Zeit fortgesetzt ist, der Tag
der Aufgabe auch des letzteren, überhaupt stets der Tag, an dem das letzte der
beiden die Abgabepflicht begründenden Bänder, Wohnsitz und Aufenthalt, gelöst ist.
3. Die Fassung des Satzes „so gilt das... festgestellte oder ... fest
zustellende steuerbare Vermögen" ist nicht besonders geschickt; gemeint ist, daß
als dieses steuerbare Vermögen nur das im ersten Satz umschriebene vorbehaltlich
der in den §§ 6—14 vorgesehenen Abweichungen als Endvermögen gilt.