Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bcrmögcnszuwachsstcrrergesetz.  §  5.

a)  Zum  Endvermögen  gehört  nach  dem  Stande  am  Stichtage,  was  §§  2—9
BSt.G.  als  steuerbares  Vermögen  bezeichnet,  abzüglich  der  nach  §  10  BSt.G.
abzugsfähigen  Schulden  und  Leistungen,  ferner  aber  der  in  §  6  VZAG.  aufgeführten ­
  Beträge  und  der  nach  §  7  VZAG.  abzugsfähigen  Aufwendungen.
Andererseits  sind  dem  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  „steuerbaren"  Vermögen ­
  hinzuzurechnen  die  in  §  8  VZAG.  bezeichneten  Beträge.
'  b)  Der  §  4  BSt.G.  —  Zusammenrechnung  der  Vermögen  von  Ehegatten  —
gilt  auch  für  das  Endvermögen  nach  dem  VZAG.
c)  Hinsichtlich  der  Bewertung  gelten  die  allgemeinen  Regeln  des  §  29
BSt.G.,  für  Grundstücke  die  §§  30—33  BSt.G.,  sofern  die  Grundstücke  vor
dem  1.  Aug.  1914  erworben  sind,  unbeschränkt,  für  später  erworbene  mit  der
Einschränkung  des  §  10  VZAG.,  für  Wertpapiere  und  Forderungen  der  im  §  34
BSt.G.  bezeichneten  Art  dessen  Bestimmungen  nur  nach  Maßgabe  des  $  13
VZAG.,  für  Wertpapiere  und  Geschäftsanteile  der  in  §  35  BSt.G.  bezeichneten
Art  dieser  Paragraph  nur  nach  Maßgabe  des  §  13  VZAG.,  für  andere  Kapitalforderungen ­
  und  Schulden  die  allgemeine  Regel  des  $  36  Abs.  1  BSt.G.,  für
noch  nicht  sättige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
der  §  36  Abs.  2  BSt.G.  mit  der  authentischen  Interpretation  des  §  11  Abs.  2
VZAG.  und  hinsichtlich  der  erst  nach  dem  31.  Dez.  1913  eingegangenen  Versicherungen ­
  mit  der  Maßgabe  des  $  11  Abs.  1  VZAG.,  für  auf  bestimmte  Zeit
beschränkte  Nutzungen  und  Leistungen  der  $  37  Abs.  1,  für  immerwährende
§  37  Abs.  2  BSt.G.,  für  Renten  und  andere  auf  die  Lebenszeit  beschränkte
Nutzungen  und  Leistungen  §  38  Abs.  1  und  2  und  §  39  BSt.G.  mit  der  Einschränkung ­
  des  §  12  VZAG.  Endlich  gelten  auch  für  die  BZA.  die  §§  40—47.
«1)  Wegen  der  einzelnen  hiernach  auf  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
anzuwendenden  Vorschriften  des  BSt.G.  ist  auf  die  vorstehenden  Erläuterungen
zu  §§  3  und  4  VZAG.  zu  verweisen.

III.  Die  Sondervorschrift  für  Ausländer  in  Abs.  1  Satz  2.
1.  Nach  §  2  VZAG.  ist  Wohnsitz  oder  dauernder  Aufenthalt  im  Deutschen ­
  Reiche  bei  Angehörigen  des  Teutschen  Reiches  und  den  diesen  nach
Abs.  3  a.  a.  D.  gleichgestellten  Personen  überhaupt  nicht  Voraussetzung  der
Abgabepflicht,  wohl  aber  für  Ausländer.  Jedoch  ist  schon  dort  in  Abs.  2  Satz  2
bestimmt,  daß  auch  für  diese  die  Abgabepflicht  besteht,  auch  wenn  sie  den  inländischen ­
  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben  haben,  sofern  dies  erst  nach  bent
31.  Dez.  1913  geschehen  ist.  Vgl.  die  Erläuterungen  zu  ?  2  unter  II  B.  Für  diese
Fälle,  wo  Ausländer  nach  dem  31  Dez.  1913  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Inlands  aufgegeben  haben  und  also  nach  §  2  Abs  2  Satz  2  trotzdem ­
  „abgabepflichtig"  geblieben  sind,  bestimmt  nun  §  5  Satz  2  den  Stichtag
für  die  Feststellung  des  Endvermögens.  Ohne  diese  Bestimmung  würde  dies
auch  für  sie  gemäß  §  5  Satz  1  der  30.  Juni  1919  sein.  Durch  den  §  5  Satz  2
wird  an  dessen  Stelle  der  Tag  des  „Wegzugs"  gesetzt.
2.  Der  Tag  des  Wegzugs  ist,  wenn  erst  nur  der  inländische  Wohnsitz  aufgegeben, ­
  aber  der  inländische  Aufenthalt  noch  einige  Zeit  fortgesetzt  ist,  der  Tag
der  Aufgabe  auch  des  letzteren,  überhaupt  stets  der  Tag,  an  dem  das  letzte  der
beiden  die  Abgabepflicht  begründenden  Bänder,  Wohnsitz  und  Aufenthalt,  gelöst  ist.
3.  Die  Fassung  des  Satzes  „so  gilt  das...  festgestellte  oder  ...  festzustellende ­
  steuerbare  Vermögen"  ist  nicht  besonders  geschickt;  gemeint  ist,  daß
als  dieses  steuerbare  Vermögen  nur  das  im  ersten  Satz  umschriebene  vorbehaltlich
der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen  Abweichungen  als  Endvermögen  gilt.
            
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