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II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. §6. 195
„infolge Vermächtnisses", nicht infolge „Vermächtnisanfalls", meint aber
diesen. Der Vermächtnisanfall erfolgt vorbehaltlich des Ausschlagungsrechtes
mit dem Erbfall (§ 2176 BGB.; vgl. die Anm. dazu im Komm, der RG.Räte).
Ist daher der Erbfall vor dem Veranlagungszeitraum eingetreten, so ist auch
der Vermächtnisanfall und der Erwerb des Vermächtnisses vor dem Beran-
lagungszeitraum geschehen und die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 1 VZAG. nicht
gegeben <pr. OVG. K XIII c 12 v. 9. Nov. 1918). Bezüglich der Ausschlagung
des Vermächtnisses vgl. § 2180 BGB. im mehrgedachten Kommentar.
f) Lindere Erwerbungen aus dem Nachlaß eines verstorbenen
von Todes wegen. Was hierunter im einzelnen zu verstehen ist, sagt das Gesetz
nicht. Dazu gehört zunächst der Erwerb infolge Erbvertrags des § 1941 BGB.
und auf Grund des Pflichtteilrechtes. Auch die Zuwendung des Pflichtteiles
durch letztwillige Verfügung ist nach § 2304 BGB. im Zweifel nicht als Erb
einsetzung anzusehen, sondern gibt nur ein Forderungsri cht gegen den Nach
laß, fällt also nicht unter den Begriff des Erbanfalls, scndern unter den des
Erwerbes aus dem Nachlaß „auf andere Weise" „von Todes wegen". Aus
§§ 2303s. BGB. ergibt sich auch die in der Begründung gezogene Schlußfolge
rung, daß ein nicht geltend gemachter Anspruch auf den Pflichtteil bei der Ber-
mögensfeststellung überhaupt nicht in Betracht kommt.
Ob unter § 6 Ziff. 1 auch jeder sonstige Erwerb als von Todes wegen
i. S. des Erbschaftssteuerrechtes geltende Erwerb fallen soll, sofern der Erwerb
„aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" erfolgt, kann zweifelhaft sein. Dafür
sprechen einmal die auf die Erbsch.St. hinweisenden Ausführungen der Be
gründung und des Komm.Ber. zur Rechtfertigung der Vorschrift im § 3 Ziff. 1
KSt.G., sodann aber auch die Erwägung, daß, wenn ein Reichssteuergesetz von
„Erwerb von Todes wegen" spricht, zur Auslegung dieses Begriffes in erster
Reihe dasjenige andere Reichssteuergesetz heranzuziehen ist, dessen Gegen
stand die Besteuerung dieses Erwerbes ist, und das deshalb eine erschöpfende
Bestimmung dieses Begriffes enthält.
Bejaht man diese Frage, so erhebt sich aber die weitere, ob maßgebend ist
das zur Zeit der Vorlegung des Entw. des VZAG. geltende RErbsch.St.G.
v. 3. Juni 1906 oder das gleichzeitig der NB. vorgelegte, von ihr ungefähr gleich
zeitig beratene, dasselbe Datum v. 10. Sept. 1919 tragende, aber schon in Nr. 173
RGBl, veröffentlichte Erbsch.St.G. Die einschlägigen Bestimmungen des
Gesetzes von 1906 lauten:
„§ 1.
Gegenstand der Erbsch.St. ist der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt, außer demjenigen, was durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder als Pflichtteil erworben wird:
1. ein Erwerb, auf welchen die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, sowie dasjenige, was durch
eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als Verfügung
von Todes wegen zu beurteilende Schenkung erworben wird;
2. ein Erwerb, welcher infolge der Vollziehung einer durch Verfügung von
Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer
Leistung, von welcher der Erblasser einen Erwerb von Todes wegen
abhängig gemacht hat, oder, sofern der Erwerb der Genehmigung einer
Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Be
hörde erlangt wird.
§ 2.
Als Erwerb von Todes wegen ist außerdem anzusehen: