Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

204 Bermögenszuwachösteuergesetz. § 6. 
stimmte Person, von denen diejenigen an die Verstorbenen weggefallen, die an die 
noch Lebenden bestehen geblieben sind. Beispiel: Der Abgabepflichtige hatte eine 
lebenslängliche Rente von jährlich 10 000 M. an die Eheleute A und B zu ge 
währen mit der Maßgabe, daß sie sich bei Ableben des erstversterbenden der Ehe- 
leute auf 6000 M. vermindert. B ist im Veranlagungszeitraume verstorben. 
Dann sind bei Feststellung des Endvermögens nur 4 /, 0 des bei Feststellung des 
Anfangsvermögens oder des nach Ziff. 1 oder 4 erworbenen Vermögens in Abzug 
gebrachten Kapitalwertes nach § 6 Ziff. 2 VZAG. in Abzug zu bringen; die übn- 
gen 6 /,o werden schon nach § 7 BSt.G. vom rohen Endvermögen gekürzt. Im Ges. 
kommt das sreilich nicht zum Ausdruck; es entspricht aber einzig der gesetzgebe, 
rischen Absicht, zu deren Verdeutlichung ein solche Fälle berücksichtigender Zu 
satz zweckmäßig gewesen wäre. 
f) Abzugsfähig ist der Kopitolroert, der bei Feststellung des Anfangsver 
mögens oder des durch einen der in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen 
Bermögensbetrages in Abzug gebracht ist. Hat ein solcher Abzug bei Feststellung 
des. Anfangsvermögens zu Unrecht nicht stattgefunden, so ist das Anfangsver- 
möqen unrichtig festgestellt und nach § 4 Abs. 2 zu verfahren. Der Kapitalwert 
ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 38—40 BSt.G. in Verbindung mit 
dessen § 20. 
3. Kapitalauszahlungen ausBersicherungen (Ziff.3 des §«). 
a) Die Nr. 3 des § 6 VZAG. entspricht der Nr. 2 des § 3 KSt.G., geht 
aber weiter als diese, indem sie den Kapitalwert eines im Veranlagungszeit 
raume erlangten Rentenanspruchs aus einer Versicherung der Kapitalauszahlung 
aus einer Versicherung gleichstellt. § 6 Nr. 3 VZAG. findet also im Gegensatz 
zu § 3 Nr. 2 KSt.G. auch Anwendung auf Rentenversicherungen. Dagegen 
bezieht sich die Bestimmung ebensowenig wie die des § 3 Nr. 2 KSt.G. aus 
Kapitalauszahlungen aus einer Schadensversicherung, wie eine Feuer-, Hagel-, 
Einbruchs- oder Transportversicherung. Das ergibt sich aus den Worten „nach 
Absetzung des bei der Ermittlung des Ansangsvermögens festgestellten Kapital 
wertes der betreffenden Versicherung". Denn danach kann der Gesetzgeber nur 
solche Arten von Versicherungen im Auge gehabt haben, für die der Ansatz 
eines Kapitalwertes bei der Feststellung des Anfangsvermögens in Frage kommen 
konnte, und das sind nach den hierfür maßgebenden Vorschriften des § 6 Nr. 6 
BSt.G. bzw. § 5 Nr. 6 WBG. nur Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. 
b) Abzuziehen ist nur der Mehrbetrag der Kapitalauszahlung über den 
bei Ermittlung des Anfangsvermügens festgestellten und — wie man sich 
hinzugefügt denken muß — in das Anfangsvermögen eingerechneten Kapital 
wert der Versicherung. Denn bis zu diesem Kapitalwerte war der Anspruch 
aus der Versicherung bei Beginn des Veranlagungszeitraumes bereits Ver 
mögen des Versicherten, stellt also die spätere Kapitalauszahlung bzw. der 
Kapitalwert der später fällig gewordenen Rentenversicherung und die Reali 
sierung eines bereits zu seinem damaligen Vermögen gehörig gewesenen An 
spruchs nicht einen Vermögenszugang dar. 
c) Zu kürzen ist von der Kapitalauszahlung aus der Kapitalversicherung 
oder von dem Kapitalwert des Rentenanspruches der bei Ermittlung öes An 
fangsvermögens festgestellte Kapitalwert der betreffenden Versicherung. Die 
Feststellung bei der Ermittlung des Anfangsvermögens für die BSt. ist also 
maßgebend, so w e it diese Ermittlung nach § 4 VZAG. maßgebend ist. 
Ist die Versicherung erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingegangen, 
war also bei Ermittlung des Anfangsvermögens ein Kapitalwert der Ver- 
sicherung noch nicht vorhanden, so kommt die Kapitalauszahlung aus der Kapital-
	        
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