204 Bermögenszuwachösteuergesetz. § 6.
stimmte Person, von denen diejenigen an die Verstorbenen weggefallen, die an die
noch Lebenden bestehen geblieben sind. Beispiel: Der Abgabepflichtige hatte eine
lebenslängliche Rente von jährlich 10 000 M. an die Eheleute A und B zu gewähren
mit der Maßgabe, daß sie sich bei Ableben des erstversterbenden der Eheleute
auf 6000 M. vermindert. B ist im Veranlagungszeitraume verstorben.
Dann sind bei Feststellung des Endvermögens nur 4 /, 0 des bei Feststellung des
Anfangsvermögens oder des nach Ziff. 1 oder 4 erworbenen Vermögens in Abzug
gebrachten Kapitalwertes nach § 6 Ziff. 2 VZAG. in Abzug zu bringen; die übngen
6 /,o werden schon nach § 7 BSt.G. vom rohen Endvermögen gekürzt. Im Ges.
kommt das sreilich nicht zum Ausdruck; es entspricht aber einzig der gesetzgebe,
rischen Absicht, zu deren Verdeutlichung ein solche Fälle berücksichtigender Zusatz
zweckmäßig gewesen wäre.
f) Abzugsfähig ist der Kopitolroert, der bei Feststellung des Anfangsvermögens
oder des durch einen der in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen
Bermögensbetrages in Abzug gebracht ist. Hat ein solcher Abzug bei Feststellung
des. Anfangsvermögens zu Unrecht nicht stattgefunden, so ist das Anfangsvermöqen
unrichtig festgestellt und nach § 4 Abs. 2 zu verfahren. Der Kapitalwert
ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 38—40 BSt.G. in Verbindung mit
dessen § 20.
3. Kapitalauszahlungen ausBersicherungen (Ziff.3 des §«).
a) Die Nr. 3 des § 6 VZAG. entspricht der Nr. 2 des § 3 KSt.G., geht
aber weiter als diese, indem sie den Kapitalwert eines im Veranlagungszeitraume
erlangten Rentenanspruchs aus einer Versicherung der Kapitalauszahlung
aus einer Versicherung gleichstellt. § 6 Nr. 3 VZAG. findet also im Gegensatz
zu § 3 Nr. 2 KSt.G. auch Anwendung auf Rentenversicherungen. Dagegen
bezieht sich die Bestimmung ebensowenig wie die des § 3 Nr. 2 KSt.G. aus
Kapitalauszahlungen aus einer Schadensversicherung, wie eine Feuer-, Hagel-,
Einbruchs- oder Transportversicherung. Das ergibt sich aus den Worten „nach
Absetzung des bei der Ermittlung des Ansangsvermögens festgestellten Kapitalwertes
der betreffenden Versicherung". Denn danach kann der Gesetzgeber nur
solche Arten von Versicherungen im Auge gehabt haben, für die der Ansatz
eines Kapitalwertes bei der Feststellung des Anfangsvermögens in Frage kommen
konnte, und das sind nach den hierfür maßgebenden Vorschriften des § 6 Nr. 6
BSt.G. bzw. § 5 Nr. 6 WBG. nur Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen.
b) Abzuziehen ist nur der Mehrbetrag der Kapitalauszahlung über den
bei Ermittlung des Anfangsvermügens festgestellten und — wie man sich
hinzugefügt denken muß — in das Anfangsvermögen eingerechneten Kapitalwert
der Versicherung. Denn bis zu diesem Kapitalwerte war der Anspruch
aus der Versicherung bei Beginn des Veranlagungszeitraumes bereits Vermögen
des Versicherten, stellt also die spätere Kapitalauszahlung bzw. der
Kapitalwert der später fällig gewordenen Rentenversicherung und die Realisierung
eines bereits zu seinem damaligen Vermögen gehörig gewesenen Anspruchs
nicht einen Vermögenszugang dar.
c) Zu kürzen ist von der Kapitalauszahlung aus der Kapitalversicherung
oder von dem Kapitalwert des Rentenanspruches der bei Ermittlung öes Anfangsvermögens
festgestellte Kapitalwert der betreffenden Versicherung. Die
Feststellung bei der Ermittlung des Anfangsvermögens für die BSt. ist also
maßgebend, so w e it diese Ermittlung nach § 4 VZAG. maßgebend ist.
Ist die Versicherung erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingegangen,
war also bei Ermittlung des Anfangsvermögens ein Kapitalwert der Versicherung
noch nicht vorhanden, so kommt die Kapitalauszahlung aus der Kapital-