Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

204  Bermögenszuwachösteuergesetz.  §  6.

stimmte  Person,  von  denen  diejenigen  an  die  Verstorbenen  weggefallen,  die  an  die
noch  Lebenden  bestehen  geblieben  sind.  Beispiel:  Der  Abgabepflichtige  hatte  eine
lebenslängliche  Rente  von  jährlich  10  000  M.  an  die  Eheleute  A  und  B  zu  gewähren ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  sich  bei  Ableben  des  erstversterbenden  der  Eheleute
  auf  6000  M.  vermindert.  B  ist  im  Veranlagungszeitraume  verstorben.
Dann  sind  bei  Feststellung  des  Endvermögens  nur  4 /, 0  des  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  oder  des  nach  Ziff.  1  oder  4  erworbenen  Vermögens  in  Abzug
gebrachten  Kapitalwertes  nach  §  6  Ziff.  2  VZAG.  in  Abzug  zu  bringen;  die  übngen
  6 /,o  werden  schon  nach  §  7  BSt.G.  vom  rohen  Endvermögen  gekürzt.  Im  Ges.
kommt  das  sreilich  nicht  zum  Ausdruck;  es  entspricht  aber  einzig  der  gesetzgebe,
rischen  Absicht,  zu  deren  Verdeutlichung  ein  solche  Fälle  berücksichtigender  Zusatz ­
  zweckmäßig  gewesen  wäre.
f)  Abzugsfähig  ist  der  Kopitolroert,  der  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  oder  des  durch  einen  der  in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen
Bermögensbetrages  in  Abzug  gebracht  ist.  Hat  ein  solcher  Abzug  bei  Feststellung
des.  Anfangsvermögens  zu  Unrecht  nicht  stattgefunden,  so  ist  das  Anfangsvermöqen
  unrichtig  festgestellt  und  nach  §  4  Abs.  2  zu  verfahren.  Der  Kapitalwert
ergibt  sich  aus  den  Vorschriften  der  §§  38—40  BSt.G.  in  Verbindung  mit
dessen  §  20.
3.  Kapitalauszahlungen  ausBersicherungen  (Ziff.3  des  §«).
a)  Die  Nr.  3  des  §  6  VZAG.  entspricht  der  Nr.  2  des  §  3  KSt.G.,  geht
aber  weiter  als  diese,  indem  sie  den  Kapitalwert  eines  im  Veranlagungszeitraume ­
  erlangten  Rentenanspruchs  aus  einer  Versicherung  der  Kapitalauszahlung
aus  einer  Versicherung  gleichstellt.  §  6  Nr.  3  VZAG.  findet  also  im  Gegensatz
zu  §  3  Nr.  2  KSt.G.  auch  Anwendung  auf  Rentenversicherungen.  Dagegen
bezieht  sich  die  Bestimmung  ebensowenig  wie  die  des  §  3  Nr.  2  KSt.G.  aus
Kapitalauszahlungen  aus  einer  Schadensversicherung,  wie  eine  Feuer-,  Hagel-,
Einbruchs-  oder  Transportversicherung.  Das  ergibt  sich  aus  den  Worten  „nach
Absetzung  des  bei  der  Ermittlung  des  Ansangsvermögens  festgestellten  Kapitalwertes ­
  der  betreffenden  Versicherung".  Denn  danach  kann  der  Gesetzgeber  nur
solche  Arten  von  Versicherungen  im  Auge  gehabt  haben,  für  die  der  Ansatz
eines  Kapitalwertes  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens  in  Frage  kommen
konnte,  und  das  sind  nach  den  hierfür  maßgebenden  Vorschriften  des  §  6  Nr.  6
BSt.G.  bzw.  §  5  Nr.  6  WBG.  nur  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen.
b)  Abzuziehen  ist  nur  der  Mehrbetrag  der  Kapitalauszahlung  über  den
bei  Ermittlung  des  Anfangsvermügens  festgestellten  und  —  wie  man  sich
hinzugefügt  denken  muß  —  in  das  Anfangsvermögen  eingerechneten  Kapitalwert ­
  der  Versicherung.  Denn  bis  zu  diesem  Kapitalwerte  war  der  Anspruch
aus  der  Versicherung  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  bereits  Vermögen ­
  des  Versicherten,  stellt  also  die  spätere  Kapitalauszahlung  bzw.  der
Kapitalwert  der  später  fällig  gewordenen  Rentenversicherung  und  die  Realisierung ­
  eines  bereits  zu  seinem  damaligen  Vermögen  gehörig  gewesenen  Anspruchs ­
  nicht  einen  Vermögenszugang  dar.
c)  Zu  kürzen  ist  von  der  Kapitalauszahlung  aus  der  Kapitalversicherung
oder  von  dem  Kapitalwert  des  Rentenanspruches  der  bei  Ermittlung  öes  Anfangsvermögens ­
  festgestellte  Kapitalwert  der  betreffenden  Versicherung.  Die
Feststellung  bei  der  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  für  die  BSt.  ist  also
maßgebend,  so  w  e  it  diese  Ermittlung  nach  §  4  VZAG.  maßgebend  ist.
Ist  die  Versicherung  erst  im  Laufe  des  Veranlagungszeitraumes  eingegangen,
war  also  bei  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  ein  Kapitalwert  der  Versicherung
  noch  nicht  vorhanden,  so  kommt  die  Kapitalauszahlung  aus  der  Kapital-
            
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