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VermögenszuwachSsteuergesctz. § 6.
macht worden ist; der Tlbzug einer solchen nicht zu diesem Zwecke Semachten
Zuwendung wird daher durch § 1620 BGB. in Verbindung mrt den Schluß-
wo"en des ? 6 Nr. 4 VIAG. nicht von dem Abzüge ausgeschlossen (Pr. OBG.
K X b 15 w 16. Oft. 1918). Hat ein Schuldner früher bloß wegen Zahlungs-
unfähiakcit eine Schuld nicht getilgt, so ist diese nicht erloschen, und dre spatere
Leistung ist in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen. Die Voraussetzung
des § 6 Nr. 4 VZAG. für den Abzug der Zahlung beim Gläubiger liegt also
nicht vor Hat dieser dagegen auf seine Forderung verzichtet, so bedeutet die
später gleichwohl erhaltene Zahlung eine nnentgeltliche Zuwendung (Schen-
kung). Ob eine „moralische Verpflichtung" für den Schuldner bestand, ist un
erheblich. Hat die Zuwendung einer sittlichen Pflicht oder enier Anstand.-
rücksicht entsprochen, so ändert das nichts an dieser Rechtsergenschaft, und btqe
ist makaebend (pr. OVG. K IX 3 v. 17. April 1918)
c) Der Abzug der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen ohne ent
sprechende Gegenleistungen ist beschränkt auf solche „m Einzelbetrage von
wenigstens 1000 M.". Unter „Einzelbetrag" ist der Betrag der einzelnen
Zuwendung zu verstehen; mehrere Zuwendungen de^elben Gebers im Lause
der Veranlaqunqsperiode, die nur zusammen, aber nicht einzeln 1000 M. über,
ftcwcn sind daher nicht abzugsfähig. Handelt es sich um Zuwendungen für
die^eine Gegenleistung gewährt ist, so kommt nur der den Wert der letzteren
übersteiaende Betrag für die Frage in Betracht, ob die Summe von 1000 M.
erreicht ist; denn nur insoweit liegt Schenkung oder Zuwendung „ohne ent
sprechende Gegenleistung" vor. Die Schenkung unter einer Auslage
(§ 525 BGB) ist zwar nach dem bürgerlichen Recht im Gegensatze zu dem
gemischten Geschäft Schenkung in vollem Umfange der gemachten Zuwendung,
auch wenn ihr wirtschaftlicher Wert durch die Erfüllung der Auflage mehr oder
weniaer aemindert wird. Für ? 6 Nr. 4 VZAG. kommt es aber nur aus diesen
wirtschaftlichen Wert an; es ist daher sowohl bei der Frage, ob die Grenze von
1000 M erreicht ist, als auch für die Höhe des von dem Vermögen abzuziehenden
Betrages der Zuwendung der Wert der Auflage von dem der Zuwendung zu
kürzen ^ @e q elt r t ü(I zu dem Abzug vom Vermögen des Empfängers der
Zuwendung bildet die Zurechnung der Zuwendung zum Vermögen des Geber
nach § 8. Dort ist auch durch Abs. 2 die dem Bedachten durch § 6 Nr. 4 gewahrte
Vergünstigung tatsächlich in gewisser Hinsicht eingeschränkt. »-„»v.
5. Umwandlung nicht steuerbare« Vermögens in stener-
&ar a/) Ste Ilr 5 des z 6^VZAG. stimmt im 1. Abs. — abgesehen von bet sachlich
bedeutungslosen Ersetzung des Wortes „und" zwischen Grund- und »Betriebs,
vermögen" durch „oder" - wörtlich mit § 3 Nr. 4 KSt.G. ubere.n. Wie diese
sucht sie dem Wesen einer Personal- (Subjekt-) Steuer nach der in dem Ver-
mögcnszuwachse während der Kriegszcit erblickten Steigerung der steuerlichen
Leistungsfähigkeit der Person gerecht zu werden. Denn durch d,e bloße lim-
setzung nach den Vorschriften eines Steuerges. steuerfreier Bermögensteile m
gleichwertige steuerpflichtige wird die persönliche steuerliche LeistungsfahVkett,
soweit sie im Vermögen erblickt wird, nicht erhöht, höchstens wenndurchdw
Umwandlung ein höheres Einkommen aus dem Vermögen erzielt wird, d,e in
dem Einkommen sich äußernde, von dem Eink.St.G. zu erfassende Steuerkraft.
Daher wird der Abzug desjenigen Vermögensbetrages gestattet, der nachwelslich
berrührt aus der Veräußerung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens,
das nach § 5 BSt.G. steuerfrei ist, oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn
des Veranlagungszeitraumes zum nicht steuerbaren Vermögen des Steuer-