Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermögenszuwachSsteuergesctz.  §  6.

macht  worden  ist;  der  Tlbzug  einer  solchen  nicht  zu  diesem  Zwecke  Semachten
Zuwendung  wird  daher  durch  §  1620  BGB.  in  Verbindung  mrt  den  Schlußwo"en
  des  ?  6  Nr.  4  VIAG.  nicht  von  dem  Abzüge  ausgeschlossen  (Pr.  OBG.
K  X  b  15  w  16.  Oft.  1918).  Hat  ein  Schuldner  früher  bloß  wegen  Zahlungsunfähiakcit
  eine  Schuld  nicht  getilgt,  so  ist  diese  nicht  erloschen,  und  dre  spatere
Leistung  ist  in  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  geschehen.  Die  Voraussetzung
des  §  6  Nr.  4  VZAG.  für  den  Abzug  der  Zahlung  beim  Gläubiger  liegt  also
nicht  vor  Hat  dieser  dagegen  auf  seine  Forderung  verzichtet,  so  bedeutet  die
später  gleichwohl  erhaltene  Zahlung  eine  nnentgeltliche  Zuwendung  (Schenkung).
  Ob  eine  „moralische  Verpflichtung"  für  den  Schuldner  bestand,  ist  unerheblich. ­
  Hat  die  Zuwendung  einer  sittlichen  Pflicht  oder  enier  Anstand.-rücksicht
  entsprochen,  so  ändert  das  nichts  an  dieser  Rechtsergenschaft,  und  btqe
ist  makaebend  (pr.  OVG.  K  IX  3  v.  17.  April  1918)
c)  Der  Abzug  der  Schenkungen  und  sonstigen  Zuwendungen  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistungen  ist  beschränkt  auf  solche  „m  Einzelbetrage  von
wenigstens  1000  M.".  Unter  „Einzelbetrag"  ist  der  Betrag  der  einzelnen
Zuwendung  zu  verstehen;  mehrere  Zuwendungen  de^elben  Gebers  im  Lause
der  Veranlaqunqsperiode,  die  nur  zusammen,  aber  nicht  einzeln  1000  M.  über,
ftcwcn  sind  daher  nicht  abzugsfähig.  Handelt  es  sich  um  Zuwendungen  für
die^eine  Gegenleistung  gewährt  ist,  so  kommt  nur  der  den  Wert  der  letzteren
übersteiaende  Betrag  für  die  Frage  in  Betracht,  ob  die  Summe  von  1000  M.
erreicht  ist;  denn  nur  insoweit  liegt  Schenkung  oder  Zuwendung  „ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung"  vor.  Die  Schenkung  unter  einer  Auslage
(§  525  BGB)  ist  zwar  nach  dem  bürgerlichen  Recht  im  Gegensatze  zu  dem
gemischten  Geschäft  Schenkung  in  vollem  Umfange  der  gemachten  Zuwendung,
auch  wenn  ihr  wirtschaftlicher  Wert  durch  die  Erfüllung  der  Auflage  mehr  oder
weniaer  aemindert  wird.  Für  ?  6  Nr.  4  VZAG.  kommt  es  aber  nur  aus  diesen
wirtschaftlichen  Wert  an;  es  ist  daher  sowohl  bei  der  Frage,  ob  die  Grenze  von
1000  M  erreicht  ist,  als  auch  für  die  Höhe  des  von  dem  Vermögen  abzuziehenden
Betrages  der  Zuwendung  der  Wert  der  Auflage  von  dem  der  Zuwendung  zu
kürzen  ^  @e q elt r t ü(I  zu  dem  Abzug  vom  Vermögen  des  Empfängers  der
Zuwendung  bildet  die  Zurechnung  der  Zuwendung  zum  Vermögen  des  Geber
nach  §  8.  Dort  ist  auch  durch  Abs.  2  die  dem  Bedachten  durch  §  6  Nr.  4  gewahrte
Vergünstigung  tatsächlich  in  gewisser  Hinsicht  eingeschränkt.  »-„»v.
5.  Umwandlung  nicht  steuerbare«  Vermögens  in  stener-&ar
  a/)  Ste  Ilr  5  des  z  6^VZAG.  stimmt  im  1.  Abs.  —  abgesehen  von  bet  sachlich
bedeutungslosen  Ersetzung  des  Wortes  „und"  zwischen  Grund-  und  »Betriebs,
vermögen"  durch  „oder"  -  wörtlich  mit  §  3  Nr.  4  KSt.G.  ubere.n.  Wie  diese
sucht  sie  dem  Wesen  einer  Personal-  (Subjekt-)  Steuer  nach  der  in  dem  Vermögcnszuwachse
  während  der  Kriegszcit  erblickten  Steigerung  der  steuerlichen
Leistungsfähigkeit  der  Person  gerecht  zu  werden.  Denn  durch  d,e  bloße  limsetzung
  nach  den  Vorschriften  eines  Steuerges.  steuerfreier  Bermögensteile  m
gleichwertige  steuerpflichtige  wird  die  persönliche  steuerliche  LeistungsfahVkett,
soweit  sie  im  Vermögen  erblickt  wird,  nicht  erhöht,  höchstens  wenndurchdw
Umwandlung  ein  höheres  Einkommen  aus  dem  Vermögen  erzielt  wird,  d,e  in
dem  Einkommen  sich  äußernde,  von  dem  Eink.St.G.  zu  erfassende  Steuerkraft.
Daher  wird  der  Abzug  desjenigen  Vermögensbetrages  gestattet,  der  nachwelslich
berrührt  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens,
das  nach  §  5  BSt.G.  steuerfrei  ist,  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu  Beginn
des  Veranlagungszeitraumes  zum  nicht  steuerbaren  Vermögen  des  Steuer-
            
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