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BermögenszuwachSsteuergesctz. § 8.
fein könne, wenn es sich um die Erfüllung eines rechtsgültig zustande gekommenen
^uwendunasertrages handle, wenn also insdes. in gerichtlicher oder notarieller
Form ein später allmählich zu erfüllendes Schenkungsversprechen abgegeben
""^Umgekehrt findet sich die Einschränkung, „sofern nicht die Absicht der
Zteuerersparung anzunehmen ist", nur im § 8, nicht auch int § 6. Jn letz
terem ist sie auch entbehrlich. Denn der Empfänger der Zuwendung hat ein
Interesse daran, die Zuwendung, deren Betrag ja, wenn er 1000 M. erreicht,
von seinem steuerbaren Vermögen abgezogen wird, möglichst hoch erscheinen
m lassen, also daran, daß mehrere Zuwendungen im Einzelbetrage von weniger
als 1000 M. äußerlich zusammengefaßt werden. Diese Zusammenfassung hangt
' aber vom Willen des Gebers ab, und dessen steuerliches Interesse bewegt sich
infolge des § 8 in der entgegengesetzten Richtung, um die Hinzurechnung der
Zuwendungen zu seinem Vermögen auszuschließen, nicht nur nicht mehrere
Zuwendungen äußerlich zusammenzufassen, sondern sogar kme Zuwendung
von 1000 M. oder mehr äußerlich in mehrere von je weniger als 1000 M. zu ;ei>
legen Da nun aber regelmäßig für die Gestaltung von Zuwendungen, durch
die der Bedachte bereichert wird, nicht dessen, sondern der Wille des Zuwen-
denden als entscheidend angenommen werden muß, war die Sicherung gegen
Steuerumgehungen durch die gedachten Werte im § 8 allerdings geboten, eine
entsprechende im § 6 dagegen entbehrlich. , e „ .
C. Hinzurechnung nach § 8 und Abzug «ach 8 6 ,m Wer-
hälinisse zueinander. Wenn auch der § 8 das Gegenstück zu § 6 ist, das
dazu dienen soll, den Zuwachs auch an durch Zuwendungen ohne entsprechende
Gegenleistung in andere Hände gelangten Vermögenswerten an einer Stelle
zur Besteuerung heranzuziehen, so decken sich doch die Voraussetzungen der
Hinzurechnung zum Vermögen des Gebers im § 8 nicht völlig mit denen des
Abzugs vom Vermögen des Empfängers. Abgesehen von der m beiden Para
graphen gleichen ziffernmäßigen Beschränkung auf Zuwendungen von Min
destens 1000 M. ist der Abzug nach § 6 nur ausgeschlossen, wenn ein gesetzlicher
Anspruch auf die Zuwendung besteht. Die Ausnahmen von der Hinzurechnung
nach 5 8 gehen offenbar erheblich weiter, insbes. weil sie im Gegensatze zu § 6
auch an den Zweck und Charakter der Zuwendung anknüpfen. Wenn ohne
gesetzliche Verpflichtung A dem B schenkungsweise auf länger als 10 Jahre eine
Rente zum Zwecke des standesgemäßen Unterhaltes oder der Ausbildung zusagt,
C seinem früheren Angestellten D eine Pension oder ähnliche laufende Zuwendung
zusagt und der Kapitalwert jener Rente und dieser Pension 1000 M. erreicht oder
übersteigt, der reiche E dem F und G Geschenke von je mehr als 1000 M macht,
die mit Rücksicht auf den Reichtum des E und sein Verhältnis zu F und G über
den Rahmen „üblicher Gelegenheitsgeschenke" nicht hinausgehen, so brauchen
A Cunb E den Wert der Zuwendungen ihrem Vermögen nicht binzuzurechnen,
während B, D, F und G ihn von dem ihrigen abziehen dürfen Ein in der Sache
selbst liegender Grund für diese nicht korrespondierende Behandlung der Zu
wendungen beim Geber und beim Empfänger ist nicht ersichtlich: sie erklärt sich
vielmehr aus der Absicht, nicht durch die Ausdehnung der Hinzurechnungspslicht
nach § 8 die Neigung wirtschaftlich Stärkerer zur Unterstützung wirtschastlich
Schwächerer und zur Förderung von kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen
Zwecken zu vermindern. Regierungsseitig wurde gegen den — demnächst ab
gelehnten — Antrag, die Worte „Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken" zu streichen, eingewendet, man wurde durch tue
Streichung „den, der sein hohes Einkommen dazu verwendet hat, verschwem
derisch zu leben, der von seinem Einkommen einen sittlich bedenklichen Gebrauch