Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögcnözutvachsstcuergcsetz.  §  13.

gültige  Festsetzung  von  der  vorläufigen  abweicht,  ist  sie  alsbald  bekanntzumachen/'
Es  sollte  also  im  wesentlichen  derselbe  Weg  beschritten  werden,  wie  er  für  die  erstmalige
  Veranlagung  der  BSü  und  die  Veranlagung  der  KSt.  nach  dem  Ges.
v.  9.  Nov.  1916  beschritten  ist,  das  aber  wenigstens  ein  ordnungsmäßig  verabschiedetes, ­
  wenn  auch  vom  RT.  übers  Knie  gebrochenes  Reichsgesetz  war.
Dieses  bestimmte  (§1):  „Der  Bundesrat  kann  für  die  Veranlagung  der  BSt.  und  der
KSt.  die  Kurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  auf  den  31.  Dez.
1.916  festsetzen.  Diese  Kurse  treten  an  die  Stelle  der  Börsenkurse  (§  34  BSt.G.H"
(§  2):  „Ter  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Kurse  vorläufig  nach  Anhörung  der
Börseuvorstände  festzusetzen  und  die  vorläufig  festgesetzten  Klirse  bekanntzumachen.
Weicht  die  endgültige  Festsetzung  durch  den  Bundesrat  von  der  vorläufigen  Festsetzung ­
  ab,  so  ist  die  Abweichung  bis  spätestens  zum  15.  Jan.  1»17  bekanntzumachen."
Schon  als  die  Absicht  eines  solchen  Notgesetzes  verlautete,  schrieb  ich  in  Nr.  8  des
,,Hansa-Bund"  v.  Aug.  1916:  „In  einer  Hinsicht  schwebt  das  ganze  Gesetz  (nämlich
das  KSt  G.)  vorläufig  noch  in  der  Luft,  nämlich  hinsichtlich  der  Bewertung  von
börsengängigen  Wertpapieren,  sofern  am  31.  Dez.  1916  noch  keine  amtlichen
Kursnotierungen  stattfinden.  Für  diesen  Fall  ist  ein  Notgesetz  in  Aussicht  genommen. ­
  Der  RT.  wird  dieses,  wenn  es  eingebracht  wird,  sehr  sorgfältig  zu
prüfen  haben,  insbes.  nicht  zulassen  dürfen,  daß  die  Festsetzung  der  für  die  Besteuerung ­
  maßgebenden  Kurse  im  wesentlichen  in  die  Hand  des  Reichsschatzamtcs
oder  der  Steuerbehörden  gelegt,  etwa  anderen  Stellen  nur  eine  beratende
Mitwirkung  hierbei  zugestanden  wird.  Es  scheint  fast,  als  dächte  man  im  Bundesrat
oder  Reichsschatzamt  an  eine  derartige  Regelung.  Damit  würde  einer  der  für
die  Steuerpflichtigen  allerwichtigsten  Punkte  sowohl  der  gesetzlichen  Regelung
als  auch  betn  Rechtsschutze  entrückt,  an  die  Stelle  von  beidem  das  einseitige
Ermessen  der  an  dem  finanziellen  Ergebnisse  der  Veranlagung  interessiertet!
Fittanzverwaltung  gesetzt,  und  das  wäre  ein  mit  modernen  Anschauungen  von
steuerlicher  Gerechtigkeit  gerade  bei  einer  Steuer  von  so  enormer  Höhe  und  auf
den  Vermögenszuwachs  am  allerwenigsten  erträglicher  Zustand."
Vgl.  meine  Kritik  des  Ges.  v.  9.  Nov.  1916  in  meinem  KSt.Komm.  S.  235  f
Die  nach  §  13  maßgebenden  Vorschriften  der  RAO.  sind  in  deren  §  142  entbaltei:
und  lauten:  „Für  bestimmte  Tage  können  die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel
zugelassenen  und  die  Steuerwerte  anderer  Wertpapiere  sowie  der  in  §  141  Abs.  2
bezeichneten  Gewerkschafts-  und  Gesellschaftsanteile"  (das  sind  „Aktien  ohne
Börsenkurs,  Kuxe  oder  Anteile  an  einer  Bergwerksgesellschast  oder  einer  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.")  „festgesetzt  werden.
Die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden
von  den  Börsenvorständen,  die  Steuerwerte  anderer  Wertpapiere  und  der
Gewerkschafts-  und  Gesellschaftsanteile  werden  von  Sachverständigenausschüssen
ermittelt,  die  der  Reichsminister  der  Finanzen  beruft.  Lluf  Grundchieser  Ermittlungen ­
  setzt  der  Reichsminister  der  Finanzen  die  Steuerkurse  und  Steuerwerte
vorläufig  fest  und  veröffentlicht  sie.  Nach  Ablauf  eines  Monats,  vom  Tage  der
Veröffentlichung  der  vorläufigen  Festsetzung  gerechnet,  setzt  der  Reichsrat  die
Steuerkurse  und  Steuerwerte  endgültig  fest.  Die  so  festgesetzten  Kurse  und
Werte  treten  an  die  Stelle  der  in  §  141  bezeichneten  Werte.
In  den  Fällen  des  §  141  und  des  §  142  Abs.  1,  2  kann  der  Steuerpflichtige
bei  Wertpapieren,  die  mit  Gewinnanteilscheinen  gehandelt  werden,  einen  Betrag
abziehen,  der  für  die  feit  der  Auszahlung  des  letzten  Gewinnes  verstrichene
Zeit  dem  zuletzt  verteilten  Gewinn  entspricht;  dies  gilt  nicht,  wenn  auch  der
laufende  Gewinnanspruch  bewertet  werden  muß."
            
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