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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 15.
Stecken in einem Endvermögen von 12 000 M. 6000 M. Zuwachs, so sind hiervon
abgabepflichtig nach § 15 Abs. 2 VZAG. 1000 M., nach § 8 Abs. 2 KSt.G.
2000 M. Sind von den 12 000 M. Endvermögen 4000 M. Zuwachs, so unterliegt
letzterer der BZA. überhaupt nicht, dagegen der KSt. mit 2000 M.
In der NB. wurde bei der II. Lesung von den Mehrheitssozialisten beantragt,
den § 15 Abs. 2 auf die Fälle zu beschränken, wo der Vermögenszuwachs
20 000 M. nicht übersteigt, von den Unabhängigen, anstatt des Abs. 2 zu sagen:
„Beträgt das Endvermögen weniger als 15 000 M., so ist nur die Hälfte der
Vermögensabgabe zu entrichten." Beide Anträge wurden aber abgelehnt, nachdem
sich der Regierungsvertreter gegen sie gewandt hatte.
Nach dem KSt.G. war die Frage nicht ganz unzweifelhaft, ob in dessen
§ 8 unter „Vermögen am 31. Dez. 1916", d. h. Endverniögen, das lediglich nach
den Vorschriften des BSt.G. oder das nach diesen und den abweichenden Bestimmungen
des KSt.G. berechnete, insbes. also um die Abzüge verminderte
und um die Zurechnungen vermehrte, zu verstehen sei. Ich hatte in meinem
Kommentar (Anm. 4 Nr. 4 zu § 8) die letztere Ansicht vertreten, das Reichsschatzamt
dagegen in AM. 1917 S. 149 ff. mit lediglich aus der Absicht des Gesetzgebers
hergeleiteten, in dem Wortlaute des Ges. keine Stütze findenden unhaltbaren
Erwägungen — von „Gründen" kann man bei ihnen kaum sprechen —
die völlig willkürliche, die Hinzurechnungen seien zu berücksichtigen, die Abzüge
aber nicht. Meinen Standpunkt teilte u. a. auch Pr. OVG. K IV a 1 o. 2. Okt.
1918. Die Fassung des § 15 VZAG. schließt Zweifel aus: die Abgabepflicht
nach Abs. 1 setzt voraus, daß das „Endvermögcn" im Sinne des § 5 mit
den Hinzurechnungen 10 000 M. übersteigt. Daraus folgt, daß nur die
Hinzurechnungen des § 8, nicht auch die Abzüge des § 6 zu berücksichtigen
sind. Betrugen also das Endvermögen nach § 5 20 000 M., die Abzüge nach § 6
15 000 und die Hinzurechnungen 3000 M., so liegt Abgabepslicht vor; denn
nach § 15 Abs. 1 kommen nicht 20 000 —15 000 + 3000 — 8000 M., sondern
20 000 + 3000 = 23 000 M. in Ansatz. Jedoch bezieht sich diese Berechnungsart
nur auf die Frage der Abgabefreiheit nach § 8 Abs. 1; behufs Ermittlung
des Bermögenszuwachses sind nur 8000 M. dem Anfangsvermögen gegenüberzustellen,
nämlich das nach Maßgabe des § 6 verminderte und nach § 8
vermehrte Endvermögen.
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter nur, daß für den § 15 Abs. 1 die Abzüge
des § 6 ausscheiden. Dagegen finden die §§ 9—13 auch für die Frage, ob
ein Endvxrmögen von mehr als 10 000 M. vorhanden ist, Anwendung.
Zweifelhaft kann sein, ob unter dem Endvermögen i. S. des § 15 Abs. 1 das
auf volle Tausend abgerundete oder das noch nicht abgerundete zu verstehen
ist, ob also z. B. ein Endvermögen von 10500 M. als ein 10 000 M. überschreitendes
i. S. des § 15 Abs. 1 anzusehen ist. Für die Annahme des nicht abgerundeten
Vermögens sprechen der Wortlaut des § 28 Abs. 3 BSt.G., der nur vorschreibt, daß
„bei der Veranlagung" das Vermögen abzurunden ist, ferner der § 14 VZAG.,
der nur auf den Fall der Berücksichtigung der Hinzurechnungen und der Abzüge
zugeschnitten ist, dann aber auch die Erwägung, daß kein innerer Grund
vorliegt, für die Frage, ob überhaupt eine Abgabepslicht vorliegt, das Vermögen
abzurunden. Der Zweck der Abrundung ist in der Erleichterung der rechnungsmäßigen
Feststellung des Abgabesatzes bei einer reinen Prozentualsteuer zu erblicken;
dieser Gesichtspunkt scheidet für die Feststellung der Abgabepflicht aus.
Es wäre aber auch unbillig, den Abgabepflichtigen mit einem Endvermögen
von wenigen Mark unter 11 000 M. freizulassen, denjenigen mit einem 11 000 M.
gerade erreichenden Endvermögen heranzuziehen. Daß für die Abgabepflicht
entscheidend das noch nicht abgerundete Vermögen ist, nehmen auch an für