Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  15.

Stecken  in  einem  Endvermögen  von  12  000  M.  6000  M.  Zuwachs,  so  sind  hiervon ­
  abgabepflichtig  nach  §  15  Abs.  2  VZAG.  1000  M.,  nach  §  8  Abs.  2  KSt.G.
2000  M.  Sind  von  den  12  000  M.  Endvermögen  4000  M.  Zuwachs,  so  unterliegt ­
  letzterer  der  BZA.  überhaupt  nicht,  dagegen  der  KSt.  mit  2000  M.
In  der  NB.  wurde  bei  der  II.  Lesung  von  den  Mehrheitssozialisten  beantragt, ­
  den  §  15  Abs.  2  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  wo  der  Vermögenszuwachs
20  000  M.  nicht  übersteigt,  von  den  Unabhängigen,  anstatt  des  Abs.  2  zu  sagen:
„Beträgt  das  Endvermögen  weniger  als  15  000  M.,  so  ist  nur  die  Hälfte  der
Vermögensabgabe  zu  entrichten."  Beide  Anträge  wurden  aber  abgelehnt,  nachdem ­
  sich  der  Regierungsvertreter  gegen  sie  gewandt  hatte.
Nach  dem  KSt.G.  war  die  Frage  nicht  ganz  unzweifelhaft,  ob  in  dessen
§  8  unter  „Vermögen  am  31.  Dez.  1916",  d.  h.  Endverniögen,  das  lediglich  nach
den  Vorschriften  des  BSt.G.  oder  das  nach  diesen  und  den  abweichenden  Bestimmungen ­
  des  KSt.G.  berechnete,  insbes.  also  um  die  Abzüge  verminderte
und  um  die  Zurechnungen  vermehrte,  zu  verstehen  sei.  Ich  hatte  in  meinem
Kommentar  (Anm.  4  Nr.  4  zu  §  8)  die  letztere  Ansicht  vertreten,  das  Reichsschatzamt ­
  dagegen  in  AM.  1917  S.  149  ff.  mit  lediglich  aus  der  Absicht  des  Gesetzgebers ­
  hergeleiteten,  in  dem  Wortlaute  des  Ges.  keine  Stütze  findenden  unhaltbaren ­
  Erwägungen  —  von  „Gründen"  kann  man  bei  ihnen  kaum  sprechen  —
die  völlig  willkürliche,  die  Hinzurechnungen  seien  zu  berücksichtigen,  die  Abzüge
aber  nicht.  Meinen  Standpunkt  teilte  u.  a.  auch  Pr.  OVG.  K  IV  a  1  o.  2.  Okt.
1918.  Die  Fassung  des  §  15  VZAG.  schließt  Zweifel  aus:  die  Abgabepflicht
nach  Abs.  1  setzt  voraus,  daß  das  „Endvermögcn"  im  Sinne  des  §  5  mit
den  Hinzurechnungen  10  000  M.  übersteigt.  Daraus  folgt,  daß  nur  die
Hinzurechnungen  des  §  8,  nicht  auch  die  Abzüge  des  §  6  zu  berücksichtigen
sind.  Betrugen  also  das  Endvermögen  nach  §  5  20  000  M.,  die  Abzüge  nach  §  6
15  000  und  die  Hinzurechnungen  3000  M.,  so  liegt  Abgabepslicht  vor;  denn
nach  §  15  Abs.  1  kommen  nicht  20  000  —15  000  +  3000  —  8000  M.,  sondern
20  000  +  3000  =  23  000  M.  in  Ansatz.  Jedoch  bezieht  sich  diese  Berechnungsart ­
  nur  auf  die  Frage  der  Abgabefreiheit  nach  §  8  Abs.  1;  behufs  Ermittlung
des  Bermögenszuwachses  sind  nur  8000  M.  dem  Anfangsvermögen  gegenüberzustellen, ­
  nämlich  das  nach  Maßgabe  des  §  6  verminderte  und  nach  §  8
vermehrte  Endvermögen.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  weiter  nur,  daß  für  den  §  15  Abs.  1  die  Abzüge ­
  des  §  6  ausscheiden.  Dagegen  finden  die  §§  9—13  auch  für  die  Frage,  ob
ein  Endvxrmögen  von  mehr  als  10  000  M.  vorhanden  ist,  Anwendung.
Zweifelhaft  kann  sein,  ob  unter  dem  Endvermögen  i.  S.  des  §  15  Abs.  1  das
auf  volle  Tausend  abgerundete  oder  das  noch  nicht  abgerundete  zu  verstehen
ist,  ob  also  z.  B.  ein  Endvermögen  von  10500  M.  als  ein  10  000  M.  überschreitendes ­
  i.  S.  des  §  15  Abs.  1  anzusehen  ist.  Für  die  Annahme  des  nicht  abgerundeten
Vermögens  sprechen  der  Wortlaut  des  §  28  Abs.  3  BSt.G.,  der  nur  vorschreibt,  daß
„bei  der  Veranlagung"  das  Vermögen  abzurunden  ist,  ferner  der  §  14  VZAG.,
der  nur  auf  den  Fall  der  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  und  der  Abzüge ­
  zugeschnitten  ist,  dann  aber  auch  die  Erwägung,  daß  kein  innerer  Grund
vorliegt,  für  die  Frage,  ob  überhaupt  eine  Abgabepslicht  vorliegt,  das  Vermögen
abzurunden.  Der  Zweck  der  Abrundung  ist  in  der  Erleichterung  der  rechnungsmäßigen ­
  Feststellung  des  Abgabesatzes  bei  einer  reinen  Prozentualsteuer  zu  erblicken; ­
  dieser  Gesichtspunkt  scheidet  für  die  Feststellung  der  Abgabepflicht  aus.
Es  wäre  aber  auch  unbillig,  den  Abgabepflichtigen  mit  einem  Endvermögen
von  wenigen  Mark  unter  11  000  M.  freizulassen,  denjenigen  mit  einem  11  000  M.
gerade  erreichenden  Endvermögen  heranzuziehen.  Daß  für  die  Abgabepflicht
entscheidend  das  noch  nicht  abgerundete  Vermögen  ist,  nehmen  auch  an  für
            
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