Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. Tragweite. § 19. 
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Das gleiche gilt zugunsten des vormaligen Reichsadels und derjenigen 
Familien des landsässigen Adels, welche vor dem Inkrafttreten des BGB. dem 
vormaligen Reichsadel durch Landesges. gleichgestellt worden sind. 
Art 59. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familien 
fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über 
Stammgüter." 
Bezüglich der einzelnen genannten Arten, Hausgut, ^-amülenfiderkommitz, 
Lehen und Stammgut. vgl. II 1 Ad p § 6 Nr. 1 (S. 194). 
2. Nur der Inh aber des Lehens usw. ist berechtigt, die Abgabe dem Lehens- 
usw Vermögen zu entnehmen. Die Abgabe selbst belastet aber das Lehen usw. 
nicht dinglich (vgl. pr. OVG. V W B 91 v. 14. April 1915), sondern ist eine 
persönliche des Inhabers. Abgabepflichtig ist nun aber derjenige Inhaber, der 
dies am Stichtage war. Stirbt dieser vor erfolgter Veranlagung oder zwar 
nach der Veranlagung, aber bevor er gemäß § 19 Verfügung getroffen hat, dann 
geht die Abgabepflicht daher auch hinsichtlich des Zuwachses des gebundenen Ver- 
mögens als eine Nachlaßschuld auf feine Erben über, und es besteht keine Möglich- 
keil für die Anwendung des § 19, auch nicht für den neuen Inhaber des ge 
bundenen Vermögens; denn er ist wegen design Zuwachses nicht veranlagt 
(pr. OVG. a. a. O.). Daß dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, habe 
ich schon in meinem Kommentar zum KSt.G. Aum. 4 Buchst, a zu § 11 hervor- 
gehoben.^ie ^ ^ der Abgabe aus dem gebundenen Ver 
mögen beschränkt sich nicht auf den das letztere betreffenden Teil der Abgabe 
Dies ergibt sich aus dem vom Ausschüsse der NB. hinzugefügten 3. Satze des 
1 Abs Danach kann der Inhaber die gesamte auf ihn veranlagte Abgabe, 
gleichviel, inwieweit sie ihren Grund in einem Zuwachse des gebundenen oder 
des freien Vermögens hat, aus dem ersteren entnehmen. Insoweit me Ab- 
gäbe aber aus den Zuwachs des freien Vermögens entfällt, gleichwohl aber 
aus dem gebundenen entnommen ist, bildet sie eine persönliche Schuld des 
Inhabers an das gebundene Vermögen und ist diesem spätestens bei Erloschen 
der Rechte des Inhabers an dem gebundenen Vermögen, insbesondere also 
nach seinem Tode von seinen Erben zu erstatten. Das Recht, die Abgabe dem 
gebundenen Vermögen zu entnehmen, besteht vorbehaltlich dieser Erstattungs- 
Pflicht selbst dann, wenn die Abgabe, weil das gebundene Vermögen überhaupt 
nicht gestiegen oder sogar gesunken ist, vollständig auf das freie entfällt. Die 
durch den 3. Satz dem 1. Satz gegebene Auslegung entspricht dem Wesen der 
VZA. als einer Personalsteuer. r . = , , „ 
Welche Beträge der Abgabe auf das gebundene und auf das freie Ver 
mögen „entfallen", bestimmt sich nach dem Verhältnisse des abgabepflichtigen 
Zuwachses der beiden Vermögensteile. Nicht etwa „entfällt" auf das gebundene 
Vermögen nur der Abgabebetrag, den der Inhaber zu entrichten hätte, wenn 
er nur dieses, nicht auch freies Vermögen besäße, und umgekehrt. SBetfpiel: 
A besaß Anfangsvermögen 1 000 000 SK., wovon gebunden 500 000 SK., ab- 
qabepflichtiges Endvermögen 1 200 000 SK., wovon gebunden 600 000 SK.; ent 
nimmt A die ganze Abgabe von 83 000 SK. dem gebundenen Vermögen, so 
bilden 41 500 SK. eine Schuld des A an dieses, wenn aber der ganze Zuwachs 
von 200 000 SK. auf das freie Vermögen entfiel, die ganzen 83 000 SK. Nicht 
etwa sind im ersteren Falle dem gebundenen Vermögen nur die 30 500 SK., 
die A zu zahlen hätte, wenn er nur das von 500 000 auf 600 000 SK. gestiegene 
stete Vermögen besäße, oder anderenfalls 52 500 SK. als der Betrag, um den 
die Abgabe der von dem gebundenen Vermögen, wenn dieses das alleinige 
Vermögen des A wäre, zu entrichtendemAbgabebetrag übersteigt, zu erstatten.
	        
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