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II. Tragweite. § 19.
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Das gleiche gilt zugunsten des vormaligen Reichsadels und derjenigen
Familien des landsässigen Adels, welche vor dem Inkrafttreten des BGB. dem
vormaligen Reichsadel durch Landesges. gleichgestellt worden sind.
Art 59. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familien
fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über
Stammgüter."
Bezüglich der einzelnen genannten Arten, Hausgut, ^-amülenfiderkommitz,
Lehen und Stammgut. vgl. II 1 Ad p § 6 Nr. 1 (S. 194).
2. Nur der Inh aber des Lehens usw. ist berechtigt, die Abgabe dem Lehens-
usw Vermögen zu entnehmen. Die Abgabe selbst belastet aber das Lehen usw.
nicht dinglich (vgl. pr. OVG. V W B 91 v. 14. April 1915), sondern ist eine
persönliche des Inhabers. Abgabepflichtig ist nun aber derjenige Inhaber, der
dies am Stichtage war. Stirbt dieser vor erfolgter Veranlagung oder zwar
nach der Veranlagung, aber bevor er gemäß § 19 Verfügung getroffen hat, dann
geht die Abgabepflicht daher auch hinsichtlich des Zuwachses des gebundenen Ver-
mögens als eine Nachlaßschuld auf feine Erben über, und es besteht keine Möglich-
keil für die Anwendung des § 19, auch nicht für den neuen Inhaber des ge
bundenen Vermögens; denn er ist wegen design Zuwachses nicht veranlagt
(pr. OVG. a. a. O.). Daß dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, habe
ich schon in meinem Kommentar zum KSt.G. Aum. 4 Buchst, a zu § 11 hervor-
gehoben.^ie ^ ^ der Abgabe aus dem gebundenen Ver
mögen beschränkt sich nicht auf den das letztere betreffenden Teil der Abgabe
Dies ergibt sich aus dem vom Ausschüsse der NB. hinzugefügten 3. Satze des
1 Abs Danach kann der Inhaber die gesamte auf ihn veranlagte Abgabe,
gleichviel, inwieweit sie ihren Grund in einem Zuwachse des gebundenen oder
des freien Vermögens hat, aus dem ersteren entnehmen. Insoweit me Ab-
gäbe aber aus den Zuwachs des freien Vermögens entfällt, gleichwohl aber
aus dem gebundenen entnommen ist, bildet sie eine persönliche Schuld des
Inhabers an das gebundene Vermögen und ist diesem spätestens bei Erloschen
der Rechte des Inhabers an dem gebundenen Vermögen, insbesondere also
nach seinem Tode von seinen Erben zu erstatten. Das Recht, die Abgabe dem
gebundenen Vermögen zu entnehmen, besteht vorbehaltlich dieser Erstattungs-
Pflicht selbst dann, wenn die Abgabe, weil das gebundene Vermögen überhaupt
nicht gestiegen oder sogar gesunken ist, vollständig auf das freie entfällt. Die
durch den 3. Satz dem 1. Satz gegebene Auslegung entspricht dem Wesen der
VZA. als einer Personalsteuer. r . = , , „
Welche Beträge der Abgabe auf das gebundene und auf das freie Ver
mögen „entfallen", bestimmt sich nach dem Verhältnisse des abgabepflichtigen
Zuwachses der beiden Vermögensteile. Nicht etwa „entfällt" auf das gebundene
Vermögen nur der Abgabebetrag, den der Inhaber zu entrichten hätte, wenn
er nur dieses, nicht auch freies Vermögen besäße, und umgekehrt. SBetfpiel:
A besaß Anfangsvermögen 1 000 000 SK., wovon gebunden 500 000 SK., ab-
qabepflichtiges Endvermögen 1 200 000 SK., wovon gebunden 600 000 SK.; ent
nimmt A die ganze Abgabe von 83 000 SK. dem gebundenen Vermögen, so
bilden 41 500 SK. eine Schuld des A an dieses, wenn aber der ganze Zuwachs
von 200 000 SK. auf das freie Vermögen entfiel, die ganzen 83 000 SK. Nicht
etwa sind im ersteren Falle dem gebundenen Vermögen nur die 30 500 SK.,
die A zu zahlen hätte, wenn er nur das von 500 000 auf 600 000 SK. gestiegene
stete Vermögen besäße, oder anderenfalls 52 500 SK. als der Betrag, um den
die Abgabe der von dem gebundenen Vermögen, wenn dieses das alleinige
Vermögen des A wäre, zu entrichtendemAbgabebetrag übersteigt, zu erstatten.