268 BcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § SS.
§ 15 Abs. 2, 5000 M. Weshalb man im § 22 BZAG. nicht auch bis auf 5000 M.
herabgegangen ist, ist nicht ersichtlich.
b) Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht uni)
Haftung in Steuersachen vgl. §§ 83—91 Rfl®.
S. Objektiver Umfang. Die Erklärungspflicht erstreckt sich auf die „für
die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses"
erforderlichen Angaben. Wenn hinzugefügt ist „nach näherer Bestimmung
des Reichsrates", so wird damit dem Reichsrat doch nur das Recht verliehen,
jenen Grundsatz auszuführen, und darüber würde es hinausgehen, wenn er
zu dem im Gesetze bezeichneten Zwecke nicht „erforderliche" Angaben vorschreiben
würde. Ein Rechtsschutz gegen in dieser Beziehung zu weit gehende Anforde
rungen ist durch §§224,282 RAO. gegeben, wonach gegen die Verfügungen des
Finanzamtes Beschwerde an das Landesfinanzamt und gegen dessen Beschwerde,
entscheidung Rechtsbeschwerde an den RFH. zulässig ist.
Denn der RFH. ist befugt, auch auszusprechen, daß die „näheren Bestim
mungen" des Reichsrates, weil sie Angaben erfordern, die „für die Feststellung des
der Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses" nicht„erforderlich"
sind, insoweit der Rechtsverbindlichkeit entbehren und daher wegen der Unter-
lassung dieser Angaben den Pflichtigen keine Rechtsnachteile treffen können.
Daran ändert auch § 168 RAO. nichts, welcher lautet:
„Bei Steuererklärungen sErklärungen, die nach Vorschrift der Gesetze oder
Ausf.Best. als Unterlage für die Festsetzung einer Steuer dienen) hat der Steuer
pflichtige zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht hat. Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie
es das Finanzamt nach den Gesetzen und Ausf.Best. vorschreibt. Die Versicherung
kann nach Anordnung des Finanzamtes allgemein abgegeben werden. Bei
Zöllen und Verbrauchsabgaben kann von ihrer Abgabe abgesehen werden.
Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beantworten. Die
Fragen und Antworten sind so zu fassen, daß die Prüfung, was steuerpflichtig
ist und was nicht, dem Finanzamt ermöglicht wird. In den Vordrucken ist zu
betonen, daß diese Prüfung dem Finanzamt, nicht dem Steuerpflichtigen zu
steht. Den Steuererklärungen sind die Unterlagen beizufügen, die nach den
Gesetzen und Ausf.Best. gefordert werden. Wenn diese Unterlagen in Be
scheinigungen bestehen, die von anderer Seite zu erteilen sind, sind die beteiligten
Stellen verpflichtet, sie auszustellen.
Auf Verlangen haben die Steuerpflichtigen auch bei anderen Erklärungen,
Anmewungen, Anzeigen und Auskünften zu versichern, daß sie die Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht haben."
Denn er erweitert den durch § 22 VZAG. umgrenzten materiell-rechtlichen
Umfang der Fassionspflicht nicht.
Dagegen beschränkt § 171 RAO. den objektiven Umfang der Fassions-
Pflicht, indem er vorschreibt:
„Wenn sich die Steuererklärungen auf Wertangaben zu erstrecken haben,
und sich der Wert nicht aus dem Nennbeträge, dem Kurswert oder aus Zah-
lungert ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schätzen hat,
die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittlung des Wertes beizubringen vermag."
3. a) Der formelle Umfang der Steuererklärungspflicht wird jetzt durch
die Hfl®, geregelt, deren hierauf bezügliche, nicht bereits vorstehend wiedergege
bene Bestimmungen sind:
„§ 169. Dem Steuerpflichtigen i. S. der §§ 168, 170—176 steht gleich,
wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung ^ abzugeben. Soweit nichts anderes